TE UVS Tirol 2001/07/18 2001/13/075-1

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.04.2001, Zahl V- 4233/01-SE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 600,-- (EUR 43,60) zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Lkw-Zuges, Kennzeichen S./S., unterlassen dafür zu sorgen, dass der LKW bzw. Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das genannte Fahrzeug wurde am 09.03.2001 um 09.00 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, Höhe Strkm 72,000, im Gemeindegebiet von Ampass, von Herrn R. gelenkt,

 

1. obwohl durch die Beladung das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw-Zuges 43.290 kg betragen hat, und somit das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 3.290 kg überschritten wurde.?

 

Er habe dadurch die Vorschriften des § 103 Abs1 Z1 KFG iVm § 4 Abs7a KFG verletzt und wurde gemäß § 134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage im Falle der Uneinbringlichkeit) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der Fahrer R. am 09.03.2001 bei ihm mit einer Rundholzanfuhr beschäftigt gewesen sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei mit einer pneumatischen Wiegeeinrichtung ausgerüstet, die pro Fahrzeug mit 1 bis 2 Prozent Abweichung funktioniert habe. Dies sei jedoch vom Fahrer aufgrund einer kaputten Messuhr nicht erkennbar gewesen. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er vorschriftsmäßig unterwegs sei. Es liege diesbezüglich kein vorsätzliches Handeln vor. Auch er als Zulassungsbesitzer sei sich keiner Schuld bewusst, es sei vielmehr ein technisches Gebrechen gewesen, dass noch am selben Tag bei der Firma E. behoben worden sei. Es sei für einen Fahrer bei einem Fahrzeug mit einem technischen Höchstgewicht von 50 t nicht einzuschätzen, ob er 3 t überladen sei oder mehr. Das Handling sei nämlich gleich wie bei 40 t. Der Fahrer verlasse sich voll auch die pneumatische Druckanzeige. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Der Anzeige des  Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle 6141 Schönberg im Stubaital, vom 13.03.2001, Zahl P 2128/01-Mos, ist zu entnehmen, dass R. am 09.03.2001 um 09.00 Uhr den LKW-Zug S. und S. auf der Inntalautobahn bei km 72,000 (Parkplatz Ampasserhof) im Gemeindegebiet von Ampass in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat. Das Fahrzeug wurde nach der Anhaltung einer Wiegekontrolle zugeführt, wobei sich ergab, dass das Gesamtgewicht von 40.000 kg um 3.290 kg überschritten worden ist. Dieses Gewicht ist durch einen der Anzeige angeschlossenen Wiegeschein des TÜV Bayern Austria Landesgesellschaft Österreich GmbH, welche ein Gesamtgewicht des gegenständlichen Lkw-Zuges von 43,29 t ausweist, objektiviert.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Lkw-Zuges war.

 

§ 4 Abs7a KFG sieht vor, dass bei Kraftwagen mit Anhänger die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achsenlasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Container und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für den betreffenden Lkw-Zug eine zulässige Summe des Gesamtgewichte von 40.000 kg. Diese zulässige Summe der Gesamtgewichte wurde somit um 3.290 kg überschritten.

 

Gemäß § 103 Abs1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Gesetzesvorschriften entspricht.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein sogenanntes Unbehorsamsdelikt. Es wäre daher am Beschuldigten gelegen, mangelndes Verschulden zu behaupten und auch glaubhaft zu machen. Dabei hätte der Beschuldigte ein Kontrollsystem aufzuzeigen und glaubhaft zu machen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erwarte hätte lassen dürfen. Ein solches Vorbringen hat der Beschuldigte nicht erstattet, beschränkt sich doch sein Vorbringen darauf, dass sich in dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug zwar eine pneumatische Wiegeeinrichtung befunden hätte, jedoch habe diese lediglich mit einer Abweichung von 1 bis 2 Prozent funktioniert. Desweiteren habe sein Fahrzeug über eine kaputte Messuhr verfügt. Damit ist es dem Beschuldigten nicht ansatzweise gelungen, ein Kontrollsystem aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, dass mit gutem Grund die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erwarten hätte lassen dürfen. Somit ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Schutzzweck der Bestimmung des § 4 Abs7a KFG ist es, generell schwere Transporte zur Hintanhaltung von allfälligen Fahrbahnschäden zu verhindern. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifellos zuwidergehandelt.

 

Erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber in nicht unerheblicher Zahl strafvorgemerkt aufscheint, mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien erscheint die verhängte Strafe in der Höhe von S 3.000,-- bei einem Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- als schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beladung, Kontrollsystem, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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