TE UVS Niederösterreich 2001/07/20 Senat-KO-00-024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Berufungswerber

als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600,-- zu entrichten.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von S 3.900,--

(Strafbetrag zuzüglich der Kostenbeiträge zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren)

binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14. April 2000, 3-1836-00, wurde über den Beschuldigten F**** D********* wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG gemäß § 13 Abs 1 BStFG eine Geldstrafe von S 3.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen

Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14. Februar

200 um 15.30 Uhr im Gemeindegebiet von L********* als Lenker des Lastkraftwagens

Mercedes (höchstzulässiges Gesamtgewicht 11.000 kg), Kennzeichen W-*****, die Autobahn A 22 (Donauuferautobahn), Richtungsfahrbahn X bei Strkm 11,300, benützt,

ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am

Lastkraftwagen

keine Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom 3. Mai 2000 wendet sich

der Beschuldigte

wie folgt gegen diese Bestrafung:

 

?Ich fechte das genannte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Die Behörde

stellt fest, ich habe am 14.2.2000, 15,30 Uhr, im Gemeindegebiet von L********* die Autobahn A 22 Richtungsfahrbahn X bei Strassen km 11,300 als Lenker des LKW

Mercedes (höchstes zul. Gesamtgewicht 11.000 kg), Kennzeichen W*****, benützt, ohne

die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am LKW keine

Mautvignette angebracht war. Die Behörde hält fest, dass der Tatbestand durch die

dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung -Außenstelle

Stockerau, erwiesen ist. Ich wurde bei der Benützung der zeitabhängig bemauteten

Bundesstrasse Autobahn A 22 betreten, obwohl die zeitabhängige Maut nicht entrichtet

war, weil am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht war. Mein Vorbringen, dass der Fahrzeughalter die Vignette nicht angebracht hat, weil die Windschutzscheibe wegen

eines steinschlagbedingten Bruches bei der nächsten Fahrzeuginspektion getauscht

werden sollte, wodurch auch die Vignette zerstört worden wäre, stellt keinen

Strafausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

dar. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommensverhältnisse wie im Einspruch

angegeben und überprüft, berücksichtigt und die Geldstrafe auf die im Gesetz

vorgesehene Mindeststrafe herabgesetzt, weil bei der Strafbemessung nichts

erschwerend zu berücksichtigen war. Die BH X ist im bekämpften Strafbescheid nicht auf

mein Vorbringen in meinem Einspruch vom 6.3.2000 eingegangen, lediglich meine

Einkommensverhältnisse wurden bei der Strafhöhe berücksichtigt. Insbesondere als ich

angeführt habe, dass es bezüglich eines Glasbruches an einer vom Gesetzgeber

erlassenen konkreten Rechtsbelehrung mangelt, was zu geschehen hat, wenn die Vignette ohne Verschulden des Fahrzeuglenkers zerstört wird, um diesen somit vor einem

(eventuell sogar mehrmaligen) Erlag der Autobahngebühr zu schützen. Aufgrund des

jeweils doch hohen Geldwertes der Jahres- als auch der Zweimonatsvignetten wäre diese Rechtsbelehrung auf diesen für jeden Normalbürger leicht und gut sichtbar anzubringen.

Auch im BStFG 1996 selbst wäre diese Vorgangsweise konkret aufzuführen. Es wäre eine

erforderliche Dienstleistung des Gesetzgebers, um den Bürger vor Schaden aus seinen

Gesetzen zu bewahren. Bei der durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurde ich vom

kontrollierenden Organ gern. § 12 Abs 3 BStGB 1996 aufgefordert, sogleich S 3.000,-- zu

bezahlen, widrigenfalls Anzeige erstattet werden müsste.

 

Betrachtet man den § 13 Abs 1 des Bundesstrassenfinanzierungsgesetzes, so wird

inkriminiert, dass der Fahrzeuglenker zur Bezahlung heranzuziehen ist. Geht man hievon

aus, so stellt dies eine Ungleichbehandlung dar. Es ist nicht immer so, dass Halter und Fahrer in einer Person zusammenfallen. Wie im gegebenen Fall, da es sich um einen LKW handelt, welcher auf die Firma K**** I**************** G*** zugelassen ist und ist diese Firma auch der Halter des genannten LKWs. Wenn nunmehr mir, welcher das

gegenständliche KFZ nur gelenkt hat, die Strafe zu Bezahlung vorgeschrieben wird, so

werde ich für ein strafbares Verhalten eines anderen haftbar gemacht. Es stellt einen

verfassungsmässigen Bruch dar, wenn der Fahrer für etwas bestraft wird, was er nicht zu

verantworten hat. Ich habe selbstverständlich das Fahrzeug zu Beginn der Fahrt auf die Verkehrssicherheit überprüft, es ist jedoch nicht meine Angelegenheit für eine Gesellschaft

eine Vignette zu erwerben. Es ist einfach unzumutbar, dass ich in diesem Fall für ein Fahrzeug, welches nicht in meinem Eigentum steht, Beträge aufzuwenden hätte,

insbesondere da die Vignette ja gar nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun hat, und somit

dies nicht in meinen Verantwortungsbereich als Lenker fällt. Es wäre deshalb durch die Behörde zu überprüfen gewesen, inwieweit eine Rechtmäßigkeit der Gesetzesformulierung - dass rein der KFZ-Lenker in die Pflicht genommen wird -

überhaupt gegeben ist. Dies widerspricht den Verfassungsbestimmungen und dem Grundsatz der europäischen Konvention der Menschenrechte.

 

Weiters wird auch darauf verwiesen, dass eine weitere Schlechterbehandlung durch den Umstand verschärft wird, dass wenn ich im Besitze einer Kreditkarte gewesen wäre und

die geforderte Strafe damit bezahlt hätte, die A****** sich sogar noch mit einem geringeren

Anteil an der Geldstrafe zufrieden gegeben hätte, da ja ein gewisser

Prozentsatz dem Kreditkartenunternehmen als Provision verbleibt.

 

Ich stelle daher den ANTRAG

die bekämpfte Strafverfügung nach Überprüfung der Rechtsmäßigkeit

aufzuheben.?

 

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt wird

seitens des Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes festgestellt:

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit mit

dem LKW mit dem Kennzeichen W-***** die A 22, Richtungsfahrbahn X bei Strkm 11,300

benützt hat, ohne dass am Fahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht gewesen ist,

wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass durch das Verhalten des Berufungswerbers das Tatbild der

gegenständlichen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht war hiezu bzw zu den Ausführungen im Rechtsmittel folgendes zu

erwägen:

 

Gemäß § 13 Abs 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1

zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut

ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich

auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von S 3.000,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf;

hierüber ist dem Täter

sofort eine Bescheinigung auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen

Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe

gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet

auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine

chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei

Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird,

verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Soweit der Berufungswerber vermeint, er sei wegen eines bevorstehenden

Windschutzscheibentausches nicht verpflichtet gewesen, eine Mautvignette am Fahrzeug

anzubringen, ist ihm der klare Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs 1 BStFG

entgegenzuhalten. Danach ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch

Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Der bevorstehende bzw. beabsichtigter Tausch einer Windschutzscheibe stellt jedenfalls keinen

Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum Anbringen einer Mautvignette am

Fahrzeug dar.

 

Die in diesem Zusammenhang in der Berufung vorgetragenen Anregungen an den Gesetzgeber für entsprechende Rechtsbelehrungen an den ?Normalbürger? haben für den

gegenständlichen Fall keine konkrete Relevanz und kann eine Auseinandersetzung damit

in diesem Verfahren unterbleiben.

 

Unzutreffend ist jedenfalls die Ansicht des Berufungswerbers, er werde als Lenker des

gegenständlichen Kraftfahrzeuges für etwas bestraft, wofür eigentlich der Halter bzw Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges verantwortlich wäre. Tatsächlich normiert nämlich das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ausdrücklich, dass für das Benützen einer

mautpflichtigen Straße die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am

Fahrzeug zu entrichten ist. Benützer einer Straße mit einem Kraftfahrzeug ist aber

jedenfalls der Lenker. Dem Lenker steht es auch frei, nicht mautpflichtige Straßen zu

befahren, wodurch er sich den Erwerb einer Mautvignette erspart.

 

Das weitergehende Vorbringen des Beschuldigten, wonach er als Besitzer einer Kreditkarte schlechter gestellt gewesen wäre, wenn er den geforderten Betrag bei der Beanstandung sofort bezahlt hätte, ist völlig irrelevant, da die Bezahlung der Ersatzmaut

im vorliegenden Fall vom Berufungswerber abgelehnt worden ist.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe war folgendes zu erwägen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

 

Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Bestrafung) scheidet schon deswegen

aus, weil das Verschulden bei der Setzung der Tat nicht bloß als geringfügig qualifiziert

werden kann. Immerhin besteht die Mautpflicht im Bundesgebiet für zeitabhängig

bemautete Bundesstraßen bereits seit Jahren und musste somit den Teilnehmern am

Straßenverkehr bekannt sein.

 

Die Heranziehung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)

setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich

überwiegen. Im vorliegenden Fall ist lediglich vom Milderungsgrund der

verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (laut Aktenlage) auszugehen. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt nicht vor, da das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Z17 StGB fällt. Da

weitergehende relevante mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen sind,

lagen somit trotz des Fehlens von Erschwerungsgründe die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vor, kann doch von einem

beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe bei Vorliegen eines einzigen

Milderungsgrundes ? auch von der Gewichtung desselben her ? keine Rede sein.

 

Da die Behörde erster Instanz die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, konnte eine Erörterung der Strafzumessungsregeln nach § 19 VStG entfallen.

 

Ob durch die Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet wird,

ist im Übrigen nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (VwGH vom 21.3.1975, 7070/74).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus

dem Grunde des § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten