TE UVS Steiermark 2001/08/09 30.9-100/2000

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn A H S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Al L und Dr. K R, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 30.08.2000, GZ.: A 4 - St 299/2000/3010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.600,-- (EUR 116,28) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2000, GZ: A 4 - St 299/2000/3010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Gastgewerbereferates vom 20.4.2000 in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Café" am Standort G, zu verantworten, dass, wie anlässlich der Überprüfung in der Nacht vom 14./15.04.2000 festgestellt worden sei, im Lokal ca. 380 Personen anwesend gewesen wären, und dass dadurch die mit ha.

Betriebsanlagenbescheiden vom 22.10.1983, GZ:  K 1983, vom 3.10.1984, GZ: K /1983/3, vom 20.2.1985, GZ: K /83/4 und vom 26.8.1998, GZ: K 1983/6 genehmigte Betriebsanlage für 150 Verabreichungsplätze geändert und betrieben worden sei, obwohl durch die Änderung der örtlich gebundenen Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei, das Leben und die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufgesucht haben, gefährdet gewesen seien und für die Änderung nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegen sei.

Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe im Ausmaß von S 8.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass es zwar richtig sei, dass in der Nacht vom 14.4.2000 auf den 15.4.2000 mehr als 150 Gäste im gegenständlichen Lokal anwesend gewesen seien, doch dass die Gäste nach eine kürzeren oder längeren Aufenthaltsdauer im Lokal gewechselt hätten, somit seien nicht ständig ca. 380 Personen anwesend gewesen. Dazu komme noch, dass die Einrichtungen im Lokal derart geändert worden seien, dass keinerlei Brandgefahr bestehe. Doch sei seitens der Feuerpolizei des Magistrates Graz am 22.11.1999 eine Überprüfung vorgenommen und keinerlei Mängel festgestellt worden. Das Lokal verfüge insgesamt über drei Ausgänge. Es sei somit auch keinerlei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Kunden gegeben gewesen. Er habe auch formal Ende April 2000 um die Erhöhung der Verabreichungszahl auf 400 Stehplätze und 30 Sitzplätze in diesem Lokal angesucht, welche unter den gegebenen Voraussetzungen bewilligt würden. Der ihm angelastete strafbare Tatbestand liege daher nicht vor. Da im Berufungsvorbringen lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung gerügt wurde und auch keine der Verfahrensparteien eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung beantragte, konnte von der Anberaumung einer solchen abgesehen werden. Die Berufungsbehörde hat wie folgt erhoben:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.10.1983, GZ: 1983, wurde der Ku Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Jazz-Cafés in den Kellerräumlichkeiten des Ku der Stadt Graz auf dem Standort in G, unter Zugrundelegung der Projektsunterlage I-IV erteilt. In der genehmigten Projektunterlage II ist eine Passage über die Verabreichungskapazität enthalten, die wie folgt lautet: "Ca. 150 Sitzplätze". Über Ansuchen des Berufungswerbers wurde nunmehr mittels Bescheides des Bürgermeisters der Stadt G vom 19.10.2000,

GZ: K 1983/8, die Genehmigung der Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem genannten Standort durch Erhöhung der Anzahl der Verabreichungsplätze auf 420 (inkl. Arbeitnehmer) erteilt. Die belangte Behörde verwies in ihrem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis auf den Strafantrag des Gastgewerbereferates, dem diesbezüglich zu entnehmen ist, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt bei der vorhandenen Verabreichungskapazität von ca. 150 Sitzplätzen und etwa 20 Stehplätzen, somit einer Gesamtpersonenzahl von etwa 170, sich etwa 380 Personen zum Überprüfungszeitpunkt im Lokal befunden haben. Wenn auch dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 27.10.1983 hinsichtlich der Kapazität lediglich in der Betriebsbeschreibung eine solche von etwa 150 Sitzplätzen zu entnehmen ist und auch die belangte Behörde diesbezüglich von 150 Verabreichungsplätzen ausging, war doch als verfahrenswesentlich anzunehmen, dass trotz dieses Umstandes, der nicht exakten Umschreibung der Verabreichungsplätze dennoch eine mehr als 100 %ige Überschreitung der Personenanzahl - wenn auch nicht ständig, so zumindest zum Teil, was den Zeitpunkt der Überprüfung anbelangt - gegeben war. Überdies war der Genehmigungskonsens laut ursprünglich zitiertem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bekannt. Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung anführt, dass aufgrund einer Überprüfung des Magistrates Graz keinerlei feuerpolizeiliche Mängel festgestellt worden seien und auch das Lokal über insgesamt drei Ausgänge verfüge, so ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass gerade bei einer erheblichen Überschreitung der genehmigten Besucheranzahl, wie im gegenständlichen Fall, es sehr wohl zu einem erhöhten Gefahrenpotential kommen kann. Er hat die ihm angelastete Übertretung somit zu verantworten. Auch wenn nunmehr mit Bescheid vom 19.10.2000 ihm als Betreiber des "Ku" die Genehmigung für eine Gesamtverabreichungszahl von 420 Personen erteilt worden ist, kann ihn dies in concreto nicht exkulpieren, zumal dieser Genehmigungskonsens ein halbes Jahr nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt als vorliegend anzunehmen war. Auf die im konkreten Fall erfolgten Verletzungen von Schutzzweckinteressen wurde bereits hingewiesen und dienen Vorschreibungen wie im Gegenstande einerseits der Gewährleistung der Sicherheit des Betriebspersonales und selbstverständlich auch der Besucher. Auf die Einhaltung derartiger Sicherheitsmaßnahmen ist besonders Bedacht zu nehmen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend das Vorliegen von zwei als einschlägig zu wertenden rechtskräftigen Übertretungen mit jeweiligen Strafhöhen von S 3.000,-- zu werten. Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden und war, wenn auch nicht konkret, so zumindest doch eine abstrakte Gefährdung von Besuchern und Arbeitnehmern durch das enorme Ausmaß der Kapazitätsüberschreitung gegeben, weshalb die ausgesprochene Strafe auch diesbezüglich angepasst erscheint. Über Aufforderung gab der Berufungswerber bekannt, dass er für ein Kind sorgepflichtig sei und dafür monatlich S zu bezahlen habe, darüber hinaus einen Privatkredit in der Höhe von monatlich S zurückzuzahlen habe, unterließ jedoch Angaben über seine monatlichen Verdienstverhältnisse. Aus diesem Grund erfolgte, die mit Schreiben vom 29.1.2001 in Aussicht genommene Schätzung seines monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von monatlich S 20.000,--. Wird, wie im vorliegenden Fall, bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen ausgegangen, hat es der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, 3033/80). In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.

Schlagworte
Betriebsanlage Änderung Verabreichungsplätze Anzahl Überschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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