TE UVS Burgenland 2001/08/23 002/05/01155

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Dorner über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 24 07 2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

Oberwart vom 12 06 2001, Zl 300-2597-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 schuldig erkannt, weil er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 07 05 2001, 11 00 Uhr, in ***, auf Höhe der Bezirkshauptmannschaft, im Bereich des dortigen Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? mit der Zusatztafel ?ausgenommen Behinderte? gehalten habe. Zugleich wurde gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der  Rechtsmittelwerber ermahnt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung. Darin wird die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes zugestanden, jedoch zugleich behauptet, es liege kein strafbarer Tatbestand vor, weil der Berufungswerber als Lenker eines Einsatzfahrzeuges nach § 26 Abs 2 StVO 1960 an keine Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden gewesen sei. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei ein Dienstkraftfahrzeug der Verkehrsabteilung ? Außenstelle Oberwart (des Landesgendarmeriekommandos Burgenland) mit näher bezeichnetem Sachbereichskennzeichen sowie einem Deckkennzeichen, verfüge über eine Magnetblaulichtlampe und einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen, sei zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt und sei vom Rechtsmittelwerber dieses Fahrzeug benutzt (und in der Folge abgestellt) worden, um die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zwecks zeugenschaftlicher Einvernahme

des Berufungswerbers aufzusuchen.

Der Berufung angeschlossen ist die Kopie der Zulassungsscheine des genannten Fahrzeuges, woraus sich unstrittiger Weise insbesondere die

genannten Kennzeichen sowie die Verwendungsbestimmung ?zur Verwendung

im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt? ergeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat darüber erwogen:

 

Nach § 26 Abs 2 StVO 1960 ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ? wie der Berufungswerber zutreffend ausführt ? bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen außer in den im dortigen Abs 3 angeführten und hier nicht sachverhaltsrelevanten Fällen nicht gebunden.

§ 2 Abs 1 Z 25 leg cit definiert als Einsatzfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht

und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Die Verwendung eines solchen Signales anlässlich der verfahrensrelevanten Abstellung

des KFZ im Bereich eines Halte- und Parkverbotes ist weder hervorgekommen noch hat sie der Berufungswerber behauptet, sodass der

Rechtsmittelwerber tatzeitlich nicht Lenker eines Einsatzfahrzeuges war. Deshalb traf für die verfahrensgegenständliche Fahrt, die mit der tatörtlichen Abstellung des Fahrzeuges endete, die vom Berufungswerber angezogene Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 StVO 1960 nicht zu und war er daher an Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen gebunden.

Anlässlich der vorliegenden Fahrt des Rechtsmittelwerbers zur Bezirkshauptmannschaft Oberwart zwecks Einvernahme als Zeuge war dieser vielmehr Lenker eines Fahrzeuges des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dabei gemäß § 26a StVO 1960, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, ua an Halte- und Parkverbote nicht gebunden.

Die Berufungsbehörde vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Verletzung des tatörtlichen Halte- und Parkverbotes durch den Berufungswerber für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes (zeugenschaftliche Einvernahmen durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart) erforderlich gewesen sei, zumal es dem Rechtsmittelwerber bei Anwendung eines Mindestmaßes an von ihm einzufordernder Sorgfaltsübung möglich gewesen wäre, die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zwecks Zeugeneinvernahme mit dem Dienstkraftfahrzeug aufzusuchen, ohne dabei durch Abstellen des PKW?s im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten- und Parken verboten? gegen dieses Verbot

zu verstoßen, indem er das von ihm verwendete Dienstkraftfahrzeug an anderer, im Sinne der StVO 1960 zulässiger Stelle angehalten hätte, zumal der Beschuldigte in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme ohne

Datum hiezu erklärte, in Zukunft werde er das Dienstkraftfahrzeug im Bereich des Gendarmeriepostens Oberwart abstellen. Ein sich dadurch allenfalls ergebender (kurzer) Fußmarsch des Berufungswerbers wäre ihm dabei zuzumuten gewesen.

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest schuldhaft im Sinne des § 5 Abs 1 VStG zu verantworten.

Die Verwaltungsstrafbehörde I Instanz hat sich zwar zu den von § 21 VStG eingeforderten Voraussetzungen des Absehens von der Verhängung einer Strafe nicht erklärt und eine Ermahnung im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, jedoch steht das Verbot der reformatio in peius einer anderen als der spruchgemäßen Entscheidung der Berufungsbehörde entgegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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