Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 1 des Straferkenntnisses gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit S 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Tagen festgesetzt wird.
Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG beträgt der Strafbetrag und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren S 400,--.
Der Strafbetrag und der Kostenbeitrag sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft ** bestrafte F B in Punkt 1 des Straferkenntnisses vom * *
****, Zl 3-***-**, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung
mit §46 Abs4 litd StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zuzüglich S 500,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.
Im Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber angelastet, am ** ** ****
um 19,34 Uhr als Lenker des PKW **-**** im Gemeindegebiet F********* auf der A*
zwischen Straßenkilometer ** und ** Richtung F********** den Pannenstreifen befahren zu
haben, obwohl er nicht Lenker eines Fahrzeuges des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes gewesen sei, sich auch nicht aus
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergab und er auch nicht
wegen eines Gebrechens des Fahrzeuges oder dergleichen am
Pannenstreifen anhalten
musste.
Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses erhob F B fristgerecht Berufung mit der Begründung, er habe den Pannenstreifen nicht mit dem ganzen Fahrzeug befahren,
sondern höchstens mit dem rechten Räderpaar sei er auf die Leitlinie
gefahren bzw. eine Reifenbreite daneben.
Aus diesem Grund ersuche er um Einstellung des Strafverfahrens bzw. um Herabsetzung
der Strafhöhe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommando NÖ, Vaast S******** ist zu
entnehmen, dass der Meldungsleger am ** ** **** um 19,34 Uhr den Berufungswerber
dabei beobachtete, wie er auf der ***autobahn zwischen Straßenkilometer ** und **
zweimal mit den rechten Fahrzeugreifen bis zur Fahrzeugmitte den Pannenstreifen befuhr.
Weiters wird unter ?Angaben des Verdächtigen? ausgeführt, dass dieser mit seinem
Fahrzeug auf den Pannenstreifen gekommen sei, weil er auf seinen Handy angerufen
worden sei. Darüber hinaus wurde beim Berufungswerber eine beträchtliche
Alkoholisierung festgestellt, die von ihm aber nicht bestritten wird.
Aus der Verantwortung des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige lässt sich daher unzweifelhaft entnehmen, dass der Berufungswerber nicht den Pannenstreifen befuhr, um bei einem Stau auf der Autobahn schneller vorwärts zu
kommen, sondern offenbar aufgrund seiner Alkoholisierung bzw. der Ablenkung durch das Handy versehentlich den Pannenstreifen benützte.
Gemäß §46 Abs4 litd StVO ist auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu
befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder
des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen
oder
Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
Nach dieser Gesetzesvorschrift ist es gleichgültig, ob dabei der Pannenstreifen mit dem
gesamten Fahrzeug befahren wird, oder nur mit Teilen davon, wie im vorliegenden Fall.
Eine Übertretung dieser Gesetzesbestimmung liegt in jedem Fall vor.
Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
begangen, wobei ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, da er dem Lenken
des Fahrzeuges nicht die erforderliche und ihm zumutbare Aufmerksamkeit, bedingt durch
den Telefonanruf, widmete, die erforderlich war, dass er seine Fahrlinie einhalten konnte.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Berufungswerber nicht den Pannenstreifen
benützte, um rücksichtsloserweise bei Kolonnenverkehr oder Stau schneller vorwärts zu
kommen und dabei in Kauf nahm, Einsatzfahrzeuge zu behindern, sodass die
Herabsetzung auf das nunmehrige Ausmaß gerechtfertigt ist.
Eine weitergehende Verminderung kommt allerdings nicht in Betracht, da eine derartige
Unaufmerksamkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, die dazu führt, dass der Pannenstreifen zur Hälfte befahren wird, nicht toleriert werden kann.
Auch bei der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers laut
seinen persönlichen Angaben ist in Anbetracht dieses Unrechtgehaltes der
Verwaltungsübertretung eine weitergehende Reduktion der Geldstrafe nicht gerechtfertigt.
Gemäß §51e Abs3 Z1 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung unterbleiben, da nur eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 VStG.