TE UVS Tirol 2001/09/11 2001/22/010-2

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr.Josef Hauser über die Berufung des Herrn K.F., 6020 Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.04.2001, Zahl S-1363/01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15.01.2001 um 18.03 Uhr den PKW I-XX in Axams auf der Kreuzung Olympiastraße-Kögelestraße gelenkt, obwohl sein Atemalkoholgehalt mehr als 0,24 mg/l aufgewiesen habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmung des § 14 Abs 8 FSG verletzt.

 

Gemäß § 37a FSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass sich die Behörde mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers insoweit nicht auseinandergesetzt habe, als dieser dort angegeben habe, vor der Anhaltung, nämlich zwischen 17.15 Uhr und 17.55 Uhr in der Axamer Lizum 2 große Bier konsumiert zu haben, ehe er nach einer Fahrtzeit von 7 bis 8 Minuten angehalten worden sei. Daraus ergebe sich der zwingende Schluss, dass eine abgeschlossene Alkoholresorption nicht vorgelegen habe und insbesondere zu diesem Zeitpunkt bei der angegebenen Trinkmenge die 0,5 Promille-Grenze weder erreicht noch überschritten gewesen sei. Gleichzeitig wurde die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens beantragt.

 

Das im Auftrag der erkennenden Behörde erstellte Gutachten lautet wie folgt:

 

?Bei den gegebenen zeitlichen Verhältnissen, nach welchen die Anhaltung maximal 20 Minuten nach Trinkende erfolgte und die Alkotests knapp 20 Minuten später, ist davon auszugehen, dass weder zum Zeitpunkt der Anhaltung, noch zum Zeitpunkt der Alkotests die Alkoholresorption abgeschlossen war. Unter diesen Voraussetzungen ist es berechtigt, für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes zum Zeitpunkt der Anhaltung einen für den Beschuldigten eher günstigen Umrechnungsfaktor zu wählen.

 

Unter diesen Voraussetzungen ist der Alkomatmesswert von 0,29 mg/l mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 0,49 Promille gleichzusetzen. Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anhaltung um 18.03 Uhr errechnet sich unter der theoretischen Voraussetzung der abgeschlossenen Alkoholresorption die Blutalkoholkonzentration mit 0,53 Promille.

 

Wie bereits ausgeführt, war zum Zeitpunkt der Anhaltung die Alkoholresorption nicht abgeschlossen, das heißt, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung ein Teil des zuletzt genossenen Alkohols noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden war. Mit dem im letzten großen Bier enthaltenen Alkohol konnte K.F. beim Körpergewicht von 70 kg und bei Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes einen theoretischen Blutalkoholgehalt von 0,32 Promille anresorbieren. Geht man, entsprechend den Angaben im Berufungsvorbringen, davon aus, dass der Alkoholkonsum um

17.55 Uhr abgeschlossen war, so war zum Zeitpunkt der Anhaltung zumindest die Hälfte des zuletztz genossenen Bieralkohols noch nicht resorbiert und in die Blutbahn übergetreten, ist sohin in Abzug zu bringen, sodass die aktuelle Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung auch noch 0,37 Promille betragen haben konnte.

 

Geht man davon aus, dass das Trinkende um 17.45 Uhr war, so war zum Zeitpunkt der Anhaltung ein größerer Teil des zuletzt genossenen Bieralkohols resorbiert, und etwa 1/3 nicht resorbiert, sodass der Abzug geringer ausfällt und die aktuelle Blutalkoholkonzentration für den Zeitpunkt der Anhaltung mit etwa 0,43 Promille anzugeben wäre.

 

Geht man von der Gesamttrinkverantwortung des K.F. aus, dass er nämlich am 15.1.2001 ab 17.15 Uhr insgesamt zwei große Bier getrunken habe, so konnte dieser bei seinem Körpergewicht von 70 kg und bei Berücksichtigung eines mäßigen Resorptionsverlustes mit dem in diesen Getränken enthaltenen Alkohol einen theoretischen Blutalkoholgehalt von 0,65 Promille anresorbieren. Bei Berücksichtigung von Alkoholabbau und Alkoholausscheidung ab Trinkbeginn errechnet sich für den Zeitpunkt der Anhaltung um 18.03 Uhr unter Zugrundelegung eines wahrscheinlichen mittleren Stundenabfallwertes der Blutalkoholkurve die Blutalkoholkonzentration mit 0,54 Promille. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des zuletzt genossenen Bieralkohols zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht in die Blutbahn übergetreten und wirksam geworden war, sodass auch unter diesen Bedingungen rechnerisch die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung noch knapp unter 0,4 Promille gelegen sein konnte bzw. bei 0,44 Promille, wenn das Trinkende bereits um 17.45 Uhr angenommen wird.

 

Z u s a m m e n f a s s e n d ist bei K.F. unter den angeführten Bedingungen im Berufungsvorbringen für den Zeitpunkt der Anhaltung am 15.1.2001 um 18.03 Uhr das Erreichen oder Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze nicht erweisbar. Ausgehend von den Alkomatmesswerten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Trinkverantwortung konnte die aktuelle Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung 0,37 Promille betragen haben, unter der Annahme des früheren Trinkendes um 17.45 Uhr etwa 0,43 Promille. Die im Berufungsvorbringen deponierte Trinkverantwortung steht mit den Alkomatmesswerten nicht im Widerspruch.?

 

Bei dieser Sachlage konnte aber dem Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gutachter zu der Auffassung gelangt, dass zum Tatzeitpunkt beim Berufungswerber, selbst unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Trinkverantwortung, der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l bzw. der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betragen hat. Darüber hinaus hat der Gutachter festgestellt, dass die Trinkverantwortung des Berufungswerbers mit den Alkomatmesswerten nicht in Widerspruch steht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anhaltung, Alkoholresorption, Trinkende
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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