TE UVS Tirol 2001/09/18 2001/12/070-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung des Herrn N., vertreten durch Dr. L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.5.2001, Zl. S 8287/00, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2001 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird

 

I.

 

hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) der Berufung insofern Folge gegeben, als die jeweiligen Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- auf jeweils S 1.500,-- (EUR 109,01), bei Uneinbringlichkeit auf jeweils 1,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG mit je S 150,-- (EUR 10,90) neu festgesetzt.

 

Im Hinblick auf § 44a Z1 VStG werden die als erwiesen angenommenen Taten hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) wie folgt präzisiert:

 

?1) bei km 1,5 keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, da der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nur 8 m betrug, obwohl ein Abstand von 12 Metern eingehalten hätte werden müssen.

2) bei km 2,5 keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, da der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h nur 10 Meter betragen hat, obwohl ein Abstand von 15 Metern einzuhalten gewesen wäre.?

 

II.

 

die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich Spruchpunkt 3) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen H. am 29.08.2000 von 08.09 Uhr bis 08.10 Uhr auf der Brennerautobahn, A 13, in Fahrtrichtung Süden

1) bei Km 1.5 keinen derartigen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden KFZ eingehalten, sodass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, dass der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nur vier bis fünf Meter betragen habe.

2) bei Km 2.5 ebenfalls keinen derartigen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden KFZ eingehalten, sodass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, da der Abstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h nur vier bis fünf Meter betragen habe, und

3) von Km 3.1 bis 3.5 die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1) und 2) gemäß § 18 Abs1 StVO und zu 3) gemäß § 52 lita Z10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO zu 1) und 2) je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarrest je 3 Tage) und zu 3) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 1 Tag) sowie Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

?Aufgrund des Straferkenntnisses des 22.05.2001 des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Innsbruck, S 8287/00, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen H. am 29.08.2000 von 08:09 Uhr bis 08:10 Uhr auf der Brennerautobahn, A 13, in Fahrtrichtung Süden, sowohl bei Kilometer 1,5 als auch bei Kilometer 2,5 eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs1 StVO begangen habe.

 

Wie auch schon an Ort und Stelle sowie in der Stellungnahme des 08.05.2001 ausgeführt, bestreitet der Berufungswerber nach wie vor einen zu geringen Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Kraftfahrzeugen eingehalten zu haben. Bestätigt wird dieses ordnungsgemäße Verhalten des Berufungswerbers durch die überaus glaubwürdige Zeugenaussage der I., welche am 21.02.2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Hallein niederschriftlich einvernommen wurde. Glaubwürdig gibt die einvernommene Zeugin I. an, dass der Beschuldigte den Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Autos eingehalten habe und gab sie den Sicherheitsabstand mit etwa 3 bis 4 Autolängen an. Nachvollziehbarerweise geht nunmehr die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis des 22.05.2001, S 8287/00, davon aus, dass die Zeugin auf Grund der in der Niederschrift verwendeten Formulierungen den Anschein bei der Erstbehörde erweckte, dass sich die Zeugin hinsichtlich ihrer Angaben nicht sicher war. Die Zeugin M. gab schon im ersten Satz ihrer niederschriftlichen Einvernahme an ?ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern, da es sich um die erste diesbezügliche Anzeige handelt.? Auch führt sie aus, dass sie eine gute Sicht in die Fahrtrichtung hatte und ihr ein derartiges Vergehen aufgefallen wäre. Wäre sich die Zeugin im gegenständlichen Verfahren nicht sicher gewesen, hätte sie sich keinesfalls als Zeugin zur Verfügung gestellt.

 

Bezüglich der Verwaltungsübertretungen gemäß Punkt 1. und 2. des Straferkenntnis des 22.05.2001, S 8287/00, sind die Angaben des Revierinspektors J. in dessen Bericht des 21.03.2001 unglaubwürdig. Einerseits verweist der Beamte auf seine mittlerweile 6,5 Jahre Erfahrung im Außendienst in der Verkehrsüberwachung mit durchschnittlich einen Tag pro Woche im Zivilstreifendienst auf der Autobahn, andererseits sind er und sein Kollege K. aber nicht in der Lage, die am Dienstkraftfahrzeug montierte Videoanlage sachgerecht zu bedienen. Unglaubwürdig ist es außerdem, dass der Beamte während des Fahrens, ein angebliches Auffahren des Berufungswerbers beobachtet und hierbei auf den vor ihm, hinter ihm und seitlich von ihm fahrenden Verkehr achten muss, welcher ja nicht gefährdet werden darf, gleichzeitig Entfernungen abschätzt, dies unter gleichzeitiger Miteinbeziehung von Bodenmarkierungen und eines angeblichen Schattenwurfes. Dass dies zu Fehlern oder Irrtümern führen muss und im gegenständlichen Verfahren auch zu einer Fehleinschätzung geführt hat, liegt auf der Hand und darf sich keinesfalls zum Nachteil des Beschuldigten auswirken.

 

Die beiden Meldungsleger geben in ihrem Bericht des 21.03.2001 an, dass dem Berufungswerber als ihm der geringe Sicherheitsabstand vorgehalten wurde mitgeteilt wurde, dass die OM-Strafe für beide Verwaltungsübertretungen betreffend den Sicherheitsabstand zu insgesamt S 600,00 (jeweils S 300,00) ausmachen würde. Da der Beschuldigte diese ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat, lehnte er selbstverständlich die Bezahlung ab. Nunmehr wird vom Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck im Straferkenntnis des 22.05.2001, S 8287/00, die zehnfache Strafe verhängt. Dies ist keinesfalls tatangemessen und weitaus überhöht.

 

Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche dem Beschuldigten unter Punkt 3. des Straferkenntnis des 22.05.2001, S 8287/00, zur Last gelegt wird ist auszuführen, dass der Beschuldigte einräumt, 110 km/h gefahren zu sein. Dies ist die im Straßenabschnitt Kilometer 3,1 bis 3,5 durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Die im Straferkenntnis des 22.05.2001, S 8287/00, durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist daher unrichtig. Geht man daher von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h aus, hat der Beschuldigte keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, weshalb das Verfahren zur Einstellung zu bringen ist. Folgt man irrigerweise den Angaben der Meldungsleger, welche eine Höchstgeschwindigkeit von 135 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 110 km/h gemessen haben wollen und bringt man von dieser angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h die Toleranzgrenze in Abzug, bleibt lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h übrig. Diesfalls wäre das Verschulden des Beschuldigten derart gering, dass die Behörde eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen hätte. Auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h wäre die dem Beschuldigten verhängten Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 1.000,00 als nicht tatangemessen und weitaus überhöht anzusehen. Der Beschuldigte ist Zollwachebeamter und ein mit dem rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch. Ebenso ist der Berufungswerber ein verantwortungsvoller Familienvater, welcher weder sich noch seine Gattin, geschweige denn seine beiden minderjährigen Kinder, für welche er sorgepflichtig ist, gefährdet oder einer Gefahr aussetzt. Auch finden sich im gegenständlichen Akt keinerlei Angaben, ob das von der Behörde verwendete Radarmessgerecht fristgerecht einer Eichung unterzogen wurde.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers, weiters der Zeugen Rev.Insp. J., Rev.Insp. E. und Frau I., sowie durch Erstellen eines Gutachtens eines Amtssachverständigen als auch durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Strafverfahren zugrundegelegt und in den Sprüchen des bekämpften Straferkenntnisses - unter Berücksichtigung der durch dieses Berufungserkenntnis vorgenommenen Präzisierungen - umschrieben hat.

 

Der Berufungswerber gab folgendes zu Protokoll:

 

?Wenn mir der Schuldvorwurf im Straferkenntnis vom 22.5.2001, Zl. S 8287/00, vorgehalten wird, so gebe ich dazu an, dass ich mich der Schuldvorwürfe hinsichtlich Spruchpunkt 1) und 2) nicht für schuldig erkenne.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3) bekenne ich mich einer Geschwindigkeitsübertretung für schuldig, nicht jedoch im Ausmaß von 21 km/h. Ich habe angegeben, dass ich zwischen 10 und 15 km/h schneller gefahren bin.

 

Am 29.8.2000 war ich auf der Fahrt auf der Brennerautobahn A 13 in Richtung Süden. Ich bin durch den Bergiseltunnel durchgefahren. Vom Ende des Bergiseltunnels bis zur Ausfahrt, wo es, glaube ich, in das Stubaital geht, ist mir das Polizeiauto ca. in der Mitte dieser Entfernung vorgefahren und hat mir angezeigt, ich möge dem Polizeiauto folgen. Das Zivilfahrzeug ist dann gerade aus weitergefahren und wir fuhren in eine Behelfsausfahrt. Ich habe das Auto, nachdem das Polizeiauto zum Stillstand gekommen ist, auch angehalten und bin ausgestiegen. Der Beamte ist zu mir gekommen und hat gegrüßt. Er sagte zu mir, sie wissen eh, um was es geht und ich sagte ja, ich bin zu schnell gefahren. Der Beamte sagte dann, um die Geschwindigkeitsübertretung geht es gar nicht, die ist geringfügig, es geht um die Einhaltung des Sicherheitsabstandes. Er sagte zu mir, das würde zusammen S 600,-- machen. Ich habe dann gebeten, ob er mir diesen Vorgang auf einer Videokamera zeigen könne. Er ist dann zum Beifahrer des Fahrzeuges gegangen, dieser spielte den Monitor ab, doch darauf war nichts. Ich sagte dann: Entschuldigung, ich möchte meine Gattin holen. Im Beisein meiner Gattin fragte ich dann den Polizisten, ob er das Video aufgenommen hat oder nicht. Dieser hat das wiederum verneint. Ich habe dann dieses Organmandat nicht bezahlt. Die Geschwindigkeitsübertretung hätte ich bezahlt, ich weiß selber, dass die Bezahlung eines Organmandates billiger kommt als die folgenden Bezahlungen im Strafverfahren. Der Beamte sagte dann noch zu mir, wir müssen das einmal durchziehen, es passiert auf der Autobahn so viel. Das Polizeiauto ist dann weggefahren. Wir haben dann unsere Reise in Richtung Brenner fortgesetzt. Ich beobachtete dann noch die anderen Autos und ich stellte fest, dass diese den selben Abstand hatten wie ich.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen gebe ich folgendes an:

Ich habe einen Abstand - meiner Meinung nach - zwischen 3 und 4 Wagenlängen, ich meine dabei Wagen der Mittelklasse, eingehalten. Eine Wagenlänge, so schätze ich, werden 3 bis 4 Meter sein. Das heißt, ich glaube, dass ich einen Abstand von ca 15 Metern eingehalten habe.

 

Auf die Fragen meines Verteidigers gebe ich folgendes an:

Ich habe damals schon gedacht, dass der Abstand ca 15 Meter betragen würde. Wenn ich gefragt werde, warum ich zuerst in Wagenlängen geredet habe, so gebe ich an, dass ich das so errechnete, wie viele Autos gehen in den Abstand zwischen meinem Auto und dem vor mir fahrenden Auto noch hinein. So messe ich auch meinen Abstand, wenn ich mich auf der Straße befinde. Wenn ich von Wagenlängen spreche, so denke ich in Ventos, ich fahre ja einen Vento. Bevor mich der Polizist angehalten hat, habe ich niemals daran gedacht, dass ich auf der Brennerautobahn einen zu geringen Abstand haben könnte. Als ich nämlich vom Beamten angehalten worden bin, habe ich ja sofort die Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben, ich war mir sonst keiner Übertretung bewusst.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. J. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit die Anzeige verfasst.

 

Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Ich war der Fahrer des Zivilfahrzeuges. Wir führten Verkehrsüberwachungen auf der Autobahn durch. Wir sind die A13 in Richtung Süden gefahren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich damals eine Baustelle. Der bergwärts führende Verkehr wurde aufgeteilt, der rechte Fahrstreifen auf der normalen nordwärts führenden Strecke und der Überholstreifen, also der linke Fahrstreifen, ist durch eine Überleitung in den Gegenverkehrsbereich hineingeleitet worden. Unmittelbar vor dem Bergiseltunnel wurde das wiederum zurückgeführt auf die nördliche Fahrbahn, sodass durch den Tunnel hindurch wiederum eine Röhrung Richtung Norden und Richtung Süden bestanden hat. Wir sind auf dem linken Fahrstreifen gefahren, der in den Gegenverkehrsbereich übergeleitet worden ist. Als wiederum die Rückführung war durch die Leitschienen hindurch, ist mir aufgefallen, dass der Berufungswerber extrem auffahrt. Ich schaute in den Rückspiegel und sagte zu meinem Beifahrer, schau, wie uns der andere hinten ?zubiwachst?. Im Rückspiegel sah ich nur mehr den Rest im Bereich der Motorhaube und die Windschutzscheibe. Die gesamte Fahrzeugfront habe ich nicht mehr gesehen. Nach meiner Einschätzung war das höchstens eine Fahrzeuglänge Abstand, wenn nicht weniger. Hinsichtlich der Geschwindigkeit verweise ich auf meine Anzeige. Auf alle Fälle war für diese Geschwindigkeit der Sicherheitsabstand absolut ungenügend. Wenn ich einen kurzen Tipper auf die Bremse machen müsste, kann meiner Meinung nach der Herr Berufungswerber nicht mehr reagieren und er fährt mir hinten hinein. Ich habe dann den Berufungswerber vorbeifahren lassen. Ich bin auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und er hat mich überholt. Unmittelbar nach ihm habe ich wieder herausgewechselt und bin ihm im erforderlichen Sicherheitsabstand nachgefahren. Wir sind dann durch den Bergiseltunnel hinaufgefahren und nach dem Bergiseltunnel im Bereich ca wo der Westast der A13 heraufkommt, ist dann der Berufungswerber wieder auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Nach meiner Einschätzung war das wiederum eine gute Fahrzeuglänge. Das ganze hat sich auf der Überholspur abgespielt. Dieses Fahrzeug ist dann nach rechts hereingefahren, sodass der Berufungswerber wiederum freie Fahrt hatte. Der Berufungswerber hat dann beschleunigt und dann ist die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt. Am Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung, wo wiederum 130 km/h sind, dort also, wo eine Erweiterung auf 3 Fahrstreifen erfolgt, war es mir möglich, Herrn M. zu überholen und ihm dann mittels Leuchtdisplay ein Anhaltezeichen zu geben und wir haben ihn dann in die Betriebsanlage Zenzenhof ausgeleitet. Dort führte ich mit Herrn M. die Amtshandlung durch. Ich habe Herrn M. die Übertretungen vorgehalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht in Abrede gestellt. Er sagte, er müsse dringend nach Südtirol. Die ungenügenden Sicherheitsabstände hat er in Abrede gestellt, er sagte, das wäre nicht so gewesen. Ich gab ihm die Möglichkeit, für das Gesamte eine Organmandatsstrafe zu bezahlen. Er war nicht gewillt, er sagte, das würde ihn nicht interessieren. Ich notierte mir die Daten, ich habe ihn dann von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen Ing. S. gebe ich folgendes an:

Ich habe die Scheinwerfer nicht mehr gesehen. Bezüglich der Geschwindigkeit verweise ich auf die Anzeige.

 

Zur näheren Illustration fertige ich eine Handskizze an, welche als Beilage A dem Protokoll angefügt wird.

 

Dort, wo ich die geschwungene Klammer mit Punkt 1) markiert habe, war jener Bereich, in dem der Berufungswerber mir aufgefahren ist. In diesem Bereich bin ich eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren.

 

Der Abstand zu Spruchpunkt 2) wurde im Bereich der leichten Steigung nicht eingehalten. Dort ist der Berufungswerber 100 km/h gefahren. Nach meiner Einschätzung hat der Berufungswerber so ca. eine Fahrzeuglänge Abstand eingehalten. Der Berufungswerber war von mir so ca 25 bis 30 m entfernt. Ich war den erforderlichen Sicherheitsabstand hinter ihm. Ich war nicht unmittelbar hinter ihm. Ich war das nächste nach ihm nachfahrende Fahrzeug. Zwischen uns beiden war kein Fahrzeug. Ich habe den erforderlichen Mindestsicherheitsabstand eingehalten. Ich war auch nicht weiter weg als der erforderliche Mindestsicherheitsabstand. Der Abstand war 29,76 m. Aufgrund einer Liste des Amtes der Tiroler Landesregierung weiß ich, dass bei dieser Geschwindigkeit dieser Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Es können natürlich auch 30 m gewesen sein, auf den cm genau weiß ich das natürlich nicht. Anhand der Bodenmarkierungsverordnung weiß ich, wie lange die Abschnitte zwischen den Leitlinien sind und wo die Leitlinien sind, also wie lange ist der weiße Strich und wie lange ist der Zwischenraum. Daraus kann ich ganz genau abschätzen, wie weit bin ich ca weg. Auf den cm genau geht das natürlich nicht. Ich kann sehr wohl abschätzen, ob der Abstand 30 m, 60 m, 90 m usw. sind.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Ich habe damals ein Zivilstraßenfahrzeug verwendet, es hat sich dabei um einen Ford Mondeo gehandelt. Es hat ein Stufenheck. Ist also der Kofferraumdeckel geöffnet, geht die Heckscheibe nicht mit. Ich weiß nicht, wie hoch dieser PKW auf der Unterkante der hinteren Scheibe ist. Ich weiß auch nicht, auf welcher Höhe der Rückspiegel montiert ist. Ich hatte hinten kein Sichthindernis. Ob das Auto hinten Kopfstützen hat, kann ich heute beim besten Willen nicht mehr sagen. Es lagen hinten keine Utensilien, die man im Straßendienst brauchen könnte, auch lagen keine Polster hinten. Auf der Ablage lag nichts. Das wäre ja ein Sicherheitsrisiko gewesen. Wenn ich gefragt werde, wie lange ich in den Rückspiegel geschaut habe, gebe ich an, ich habe in den Rückspiegel geschaut und habe festgestellt, dass das Auto auf mich aufgefahren ist. Zeitmäßig kann ich das nicht fixieren, ich habe ja in den Rückspiegel geschaut und dann musste ich ja wieder vor schauen. Beim zweiten Delikt war ich links hinter dem Fahrzeug, bin etwas in die Mitte gefahren, damit ich besser einen Blick in den schrägen Winkel hatte, um den Abstand genau zu sehen. Im Bereich nach der Tunnelausfahrt ist die Straße gerade und macht dann in dem Bereich nach Süden eine leichte Linkskurve. Ich bin am linken Sitz des Autos gesessen. Für mich getraue ich einzuschätzen, wenn ich mich 30 m hinter einem Fahrzeug befinde, ob der einen Sicherheitsabstand von 6 Autolängen z. B. einhält oder ob er dem vorderen Auto extrem auffährt. Ich bin auch deshalb nach rechts gefahren, damit ich die entsprechende Einsicht hatte. Ich schätze, dass es ein Zwischenraum von 2 weißen Strichen gewesen ist. Es war also zwischen mir und dem Herrn M. ein weißer Strich, ein Zwischenraum und dann wiederum ein weißer Strich. Wenn ich gefragt werde, so gebe ich an, dass der Strich 6 m beträgt und der Zwischenraum 12 m. Verkehrsübertretungen sehe ich jeden Tag dutzende, wenn nicht hunderte. An die konkrete Anzahl der Striche in der Zwischenreihe kann ich mich nach einem Jahr nur mehr über einen Umkehrschluss erinnern.

 

Der Berufungswerber gibt bekannt, dass er hinsichtlich Spruchpunkt 3), das ist also die Geschwindigkeitsüberschreitung, die Berufung hinsichtlich der Sache zurückzieht, jedoch die Strafhöhe bekämpft.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. E. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Ich war der Beifahrer.

 

Wir waren auf der A13 in Richtung Süden unterwegs. Es war im Baustellenbereich, wobei mein Kollege als Lenker des Zivilfahrzeuges gesagt hat, es ?wachst uns einer hinten zuwa?. Ich schaute dann über die Schulter zurück und beobachtete so wie der Lenker, dass der Berufungswerber so knapp herangefahren ist, dass wir keine Scheinwerfer mehr sehen konnten. Wir fuhren dann weiter in Richtung Süden. Wir machten ihm dann Platz, dass er überholen konnte und wir haben dann beim nächsten Fahrzeug wiederum festgestellt, dass der Sicherheitsabstand wiederum so knapp war wie bei uns. Wir sind dann weiterhin im gleichbleibenden Abstand hinter ihm hergefahren und stellten die Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Er wurde dann beim Zenzenhof angehalten. Dort wurde dann vom Kollegen die Amtshandlung durchgeführt. Ich habe von dem Wortwechsel, der zwischen meinem Kollegen und dem Berufungswerber gesprochen worden ist, nichts mitbekommen, denn es ist in diesem Bereich ein Fahrverbot und ich beamtshandle einen Fahrer, der dagegen verstoßen hat.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen Ing. S. gebe ich folgendes an:

Keine Fragen

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Bei der Übertretung nach Spruchpunkt 1), also der erste Sicherheitsabstand, hat es sich um eine Baustelle gehandelt. Es war eine Spur Richtungsfahrbahn Süden und die zweite Spur war umgeleitet über die Leitschiene Richtungsfahrbahn Norden. Ich kann mich noch erinnern, dass die Übertretung stattgefunden hat in dem Bereich, als die Fahrbahnen noch getrennt waren. Wenn ich gefragt werde, wo auf der Fahrbahn sich unser Auto befunden hat, als der zweite Abstandsverstoß festgestellt worden ist, so gebe ich dazu an, dass sich das Auto am linken Fahrstreifen, also am Überholfahrstreifen befunden hat. Ich rede von seinem Fahrzeug, wir befanden uns dahinter. Wenn ich gefragt werde, wie viel wir hinter diesem Fahrzeug des Berufungswerbers waren, so gebe ich dazu an, sicher im entsprechenden Sicherheitsabstand, die genauen Ausmaße weiß ich nicht. Auf alle Fälle waren wir so weit entfernt, dass wir deutlich sehen konnten, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten worden ist. Wenn ich gefragt werde, was das für ein Fahrzeug war, das vor ihm gefahren ist, war es ein LKW oder ein PKW, so gebe ich dazu an, dass ich das nicht mehr sagen kann. Ich würde sagen, dass es schon ein PKW gewesen sein kann, ob es sich aber um einen Klein-LKW oder einen Kombi gehandelt hat, weiß ich nicht. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob das vordere Fahrzeug bedeutend höher war als das Fahrzeug des Berufungswerbers. Bei der Fahrbahn handelt es sich um eine ganz leichte Linkskurve, es ist in jenem Bereich, wo der Ast der Westautobahn einmündet. Wenn ich vorher gesagt habe, wir wären hinter dem Berufungswerber gefahren, und zwar auch am Überholstreifen, so gebe ich dazu an, dass das so zu verstehen ist, dass wir immer versetzt fahren, um einen besseren Einblick bei Abstandsdelikten zu erhalten. Versetzt fahren bedeutet, wenn der Berufungswerber am linken Fahrstreifen fährt, bin ich am rechten. Aber das spielt im Prinzip keine Rolle, denn ich muss den Abstand, den der Vordermann einhält, sehen können. Diesen Abstand haben wir eindeutig gesehen.

 

Wenn ich gefragt werde, ob es hinsichtlich des Abstanddeliktes Videoaufzeichnungen gibt, so gebe ich dazu an, dass es diese nicht gibt. Die Technik hat uns einen Streich gespielt, es kann aber auch mein Fehler gewesen sein. Das Gerät wird nämlich per Hand bedient, ganz genau wie ein Videorekorder. Erst dann, als die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, habe ich erkannt, dass dieses Gerät nicht aufzeichnet. Ich habe dann nochmals auf Aufnahme gedrückt und erst dann wurde die Geschwindigkeitsübertretung gemessen, bzw. aufgezeichnet, denn gemessen wird ja immer.?

 

Die Zeugin Frau I. gab folgendes zu Protokoll:

 

?Ich erinnere mich an den Vorfall noch sehr gut. Ich erinnere mich deshalb sehr gut, weil uns so etwas noch nie passiert ist.

 

Mein Gatte war der Lenker, er ist natürlich am Lenkersitz gesessen. Neben ihm saß meine Tochter. Hinter meinem Mann saß mein Sohn und hinter meiner Tochter bin ich gesessen. Ich hatte einen schönen Ausblick nach vorne. Meine Tochter wird jetzt 9 Jahre alt, sie saß in einem Kindersitz. So wie es der Verkehr zugelassen hat, sind wir viel rechts gefahren, wir haben überholt. Ungefähr beim Tunnel ist mein Mann etwas zu schnell gefahren. Vom Abstand her könnte ich aber nie sagen, dass ich festgestellt habe, dass er ungenügend gewesen ist. Ich habe selber einen Führerschein seit 8 Jahren und kenne mich in dieser Fahrweise aus. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wann und wo dieser Abstand nicht gepasst haben sollte, mein Eindruck war, dass dieser Abstand immer gepasst hat. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass wir bei dieser Fahrt so knapp auf ein anderes Auto aufgefahren wären, sodass ich zum Beispiel praktisch nur die Heckscheibe gesehen hätte. Mein Mann ist ein vorsichtiger Fahrer, er hatte ja seine beiden Kinder bei sich. Es passiert ja eh genug. Ich kann die Tatorte zu dem Spruchpunkt 1) und 2) deshalb nicht lokalisieren, denn ich hatte ja nie den Eindruck, dass mein Mann zu knapp aufgefahren wäre. Kurz nach dem Tunnel war eine Abfahrt. Wir waren auf der rechten Spur. Links ist uns dann das Zivilfahrzeug vorgefahren und hat uns dann das Zeichen gezeigt, dass wir folgen sollten. Wir fuhren dann in die Behelfsausfahrt und standen hinter dem Zivilstreifenfahrzeug. Ich blieb sitzen, ich hatte lediglich das Fenster offen. Ich bin nämlich bei den Kindern im Auto sitzen geblieben. Mein Mann ist dann ausgestiegen, der Beamte ist dann gekommen und er fragte dann, ob er wisse, um was es gehe. Mein Mann sagte dann, ich war etwas zu schnell dran. Der Beamte sagte dann etwas von S 600,--, er sagte, das mit der Geschwindigkeit wäre das geringfügigere aber es ginge um den Sicherheitsabstand. Mein Mann fragte dann, ob er sich das auf dem Video anschauen könnte, er wäre sich keiner Schuld bewusst. Mein Mann ging dann zum Zivilauto hin und ist dann zu mir wieder zurückgekommen und hat mich hinzugeholt, dass ich mir das auch noch anschauen sollte. Es war aber auf dem Video nichts ersichtlich und ich fragte den Beamten, wie er auf diese Behauptung kommen könne, dass der Abstand nicht gestimmt hätte. Ich habe dann als Antwort bekommen, es wurde geschätzt. Die Beamten stiegen dann ein, ließen uns stehen und fuhren weiter.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen Ing. S. gebe ich folgendes an:

Keine Fragen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Die Stelle, wo sich die beiden Autobahnen A 12 und A 13 trennen, ist mir geläufig. Ich beobachte grundsätzlich immer den Verkehr, so auch in diesem Fall. Da ich grundsätzlich ein ängstlicher Mensch bin, beobachte ich den Verkehr ganz besonders, wenn es in einen Tunnel geht. Es ist schon mal möglich, dass man kurz einmal weg schaut, aber sicherlich nicht für lange Distanz.?

 

Der Amtssachverständige erstellte folgendes Gutachten:

 

?Hinsichtlich Spruchpunkt 1):

Es handelt sich dabei um den Abstand in der Baustelle. Wenn man davon ausgeht, dass mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren worden ist, so hätte der mindeste Sicherheitsabstand 12 m betragen müssen. Dies ist der Abstand, der dem zeitlichen Abstand von 0,55 sek.

entspricht. Das heißt also, der Berufungswerber hätte einen Abstand von 12 m einhalten müssen, um noch straffrei zu gehen.

 

Es ist nun festzustellen, wie weit der Berufungswerber tatsächlich hinter dem Zivilstreifenfahrzeug gewesen ist. Wenn man die Zeugenaussagen berücksichtigt und den sogenannten Multiplikationsfaktor von 4 hernimmt, der wissenschaftlich nachgewiesen ist, das heißt also, wenn man sagt, das Auto ist 4 m lang, so kommt der Faktor 4 hinzu, das heißt, man hat nach Beobachtung einen tatsächlichen Abstand von 8 m eingehalten. Das heißt, es fehlen aber zum notwendigen Sicherheitsabstand immer noch 4 m.

 

Der Amtssachverständige gibt auf die Fragen des Rechtsvertreters zu Spruchpunkt 1) folgendes an:

 

Die TU Berlin hat eine wissenschaftliche Untersuchung gemacht über Beobachtungen von Gendarmerie- und Polizeibeamten, welche Abstände geschätzt wurden und welche tatsächlich eingehalten worden sind. Dabei ist man daraufgekommen, dass die Polizeibeamten, ganz gleichgültig, ob sie vorausfahren oder hinten nachfahren, sich um eine Wagenlänge verschätzen. Das heißt also, wenn beispielsweise der Polizeibeamte aussagt, es wären 2 Wagenlängen gewesen, so waren es in Wirklichkeit 3. Dies ist aber nur gegangen bis zu einem Abstand von 100 m. Daher hat man den Faktor 4 angewendet, wenn geschätzt wird. Wenn also zum Beispiel man vom gegenständlichen Fall ausgeht und sagt, man habe die Scheinwerfer nicht mehr gesehen, so war er sicherlich nicht mehr als 8 m hinter dem Fahrzeug. Bei diesem Faktor handelt es sich nicht um einen Multiplikationsfaktor, sondern um einen Summenfaktor. Die ersten 4 m sind eine Fahrzeuglänge. Der Sichtwinkel ist in den 4 m bereits enthalten. Solche Schätzungen sind immer problematisch und es ist natürlich einer Messung der Vorzug zu geben. Es ist auch technisch nicht feststellbar, wer den mangelnden Abstand verursacht hat, ob es das Vorderfahrzeug oder das Hinterfahrzeug gewesen ist.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2):

Bei 100 km/h wäre der Sicherheitsabstand 15 m gewesen. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen der Entfernung und des Faktors 4 kann man davon ausgehen, dass der Abstand zum Vorderfahrzeug 10 m betragen hat. Bei diesem Abstand hätten auch wiederum 5 m gefehlt. Aus der Untersuchung der TU Berlin ergibt sich, dass Polizeibeamte bis zu 100 m den Abstand eines Fahrzeuges zu seinem Vorderfahrzeug schätzen können. Er sieht den Abstand natürlich besser, wenn er versetzt fährt als wenn er direkt dahinter fährt. Bis zu einem Abstand von 100 m kann der Beamte den Abstand zum Vorderfahrzeug in Fahrzeuglängen gut abschätzen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkte 1) und 2):

Aufgrund der Beweislage kann man sagen, dass die Abstände zu gering gewesen sind, aber nicht dramatisch gefährlich waren.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 3):

Aufgrund des Videofotos ist davon auszugehen, dass mit den dort aufgezeichneten Geschwindigkeiten gefahren worden ist.?

 

Weiters wurde beantragt, ein Gutachten aus dem Bereich der Wahrnehmungspsychologie einzuholen, und zwar zum Beweis dafür, dass ein Beobachter, der unmittelbar oder auch leicht schräg versetzt hinter einem anderen Kraftfahrzeug fährt, den Abstand dieses Kraftfahrzeuges zu dem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug nicht verlässlich abschätzen kann, insbesondere dann, wenn das vorne fahrende Kraftfahrzeug nicht höher ist als das angeblich auffahrende Kraftfahrzeug oder die Straße keine namhafte Kurve beschreibt. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, da das Gutachten des Amtssachverständigen für ausreichend erachtet worden ist. Außerdem haben die beiden als Zeugen vernommenen diensthabenden Beamten schlüssig dargetan, wie sie die Verwaltungsübertretungen festgestellt haben.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 3) hat sich der Berufungswerber für schuldig erkannt, jedoch nicht im Ausmaß von 21 km/h. Er hat die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Er wäre nur zwischen 10 und 15 km/h schneller gefahren. Aufgrund der Angaben der diensthabenden Beamten steht fest, dass der Berufungswerber um 21 km/h zu schnell gefahren ist. Die Ablesung erfolgte von der geeichten Geschwindigkeitsmessanlage des Dienstfahrzeuges, die Toleranzfrist wurde entsprechend berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall wurde der Strafrahmen von S 10.000,-- nur zu 10 Prozent ausgeschöpft, obwohl der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein mehrfach strafvorgemerkt aufscheint. Eingeholt wurde auch die entsprechende Verordnung betreffend der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Tatortes. Es haben sich keine Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Kundmachung ergeben, auch wurde in der Verhandlung diesbezüglich nichts vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung geht daher ins Leere.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt, aus dem sich die im Spruch angeführten notwendigen Abstände ergeben. Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die Abstände zu gering gewesen seien, aber nicht dramatisch gefährlich gewesen wären, konnte eine Reduktion der Geldstrafe im spruchgemäßen Ausmaß vorgenommen werden. Ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe war nicht möglich, denn der Berufungswerber scheint bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein bereits mehrfach strafvorgemerkt auf. Die beiden als Zeugen vernommenen diensthabenden Beamten haben ihre Beobachtungen ausführlich dargelegt, auf denen der Amtssachverständige ein schlüssiges Gutachten aufgebaut hat. Den Angaben der diensthabenden Beamten war deshalb der Vorzug gegenüber der Mitfahrerin Frau I., der Ehefrau des Berufungswerbers, zu geben, weil die beiden diensthabenden Beamten die Verwaltungsübertretungen aus der Position eines bewusst Beobachtenden wahrgenommen haben. Die Zeugin Frau I. saß hinten und konnte daher notwendigerweise die Beobachtungen nicht so genau machen wie die diensthabenden Beamten in ihrem Dienstfahrzeug.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Sicherheitsabstand, Beobachtungen, Polizeibematen, Schätzungen, Amtssachverständige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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