TE UVS Tirol 2001/10/16 2001/15/100-1

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.06.2001, Zahl 3a-ST- 83703/01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 4.000,-- (EUR 290,69) (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), auf S 3.500,-- (EUR 254,36) (Ersatzfreiheitsstrafe 3,5 Tage), herabgesetzt wird.

 

Zugleich wird im Spruch nach lit.c ?Punkt 4? ergänzt.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit S 350,-- (EUR 25,44) neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.04.2001 um 22.36 Uhr in Stams, Inntalautobahn A 12, km 110,921 in Richtung Osten eine Geschwindigkeit von 160 km/h eingehalten, obwohl gemäß § 1 litc der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl 527/1989, auf der Inntalautobahn A 12 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die Lenker von Personenkraftwagen mit 110 km/h festgesetzt ist und habe der Berufungswerber hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs3 lita StVO iVm § 1 litc der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 begangen und wurde gemäß § 99 Abs3 lita StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von S 4.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die Strafbemessung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers viel zu hoch sei und dass es auch keinen Beweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungswerbers gebe. Der Berufungswerber schätze seine Geschwindigkeit unter der vom Beamten gemessenen. Im Übrigen sei er sich nicht sicher, ob auf der A 12 ein Verkehrsschild angebracht sei, welches ihn auf die Höchstgeschwindigkeit hingewiesen habe.

 

Der Berufungswerber ersuche um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Fest steht und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass dieser als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L. am 12.04.2001 um 22.36 Uhr in Stams auf der Inntalautobahn A 12, km 110,921, in Richtung Osten unterwegs war und auf dieser Fahrt von Rev.Insp. K. eine Geschwindigkeit von 165 km/h mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E 7405 festgestellt wurde. In seiner ersten Rechtfertigung, welche erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, gab der Berufungswerber an, er habe von der Beschränkung (110 km/h) nichts gewusst. Im Übrigen gibt der Berufungswerber eine, wenn auch geringere, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu.

 

Gemäß BGBl Nr 527/1989, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989 über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit gilt aufgrund des § 43 Abs1 und 2 lita StVO 1960, BGBl Nr 159 und § 1 zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

a)  für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen von 60 km/h

b)

für die Lenker von Omnibussen von 90 km/h

c)

für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge von 110 km/h unter anderem zu Punkt 4) auf der Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich und wurde die unter litc festgesetzte Geschwindigkeit vorgeschrieben.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im oben angeführten Bereich eine Geschwindigkeit von über 110 km/h einhielt, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 44 Abs1 StVO 1960 sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

§ 44 Abs2 StVO 1960: Lässt sich der Inhalt einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht er sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen Vorschriften. Es genügt daher die Kundmachung einer Verordnung im Bundesgesetzblatt, wobei im Gegenstandsfalle nach der Autobahnauffahrt Mötz-Stams in Richtung Osten ein entsprechendes Verkehrszeichen (110 km/h) angebracht ist.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wird mehr Lärm erregt und werden mehr Schadstoffe ausgestoßen, darüber hinaus wird auch die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung nicht unbeträchtlich ist. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend wirkte sich im Gegenstandsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung aus, als mildernd die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers. Der Berufungswerber gab an, monatlich 2.050 DM netto zu verdienen, ohne Haus- und Grundbesitz zu sein und seine Mutter monatlich mit 500,-- DM zu unterstützen. Im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe verfügt werden, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechsgehalt der Übertretung und auch das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes entgegenstehen.

Schlagworte
Kundmachung, Bundesgesetzblatt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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