TE UVS Tirol 2001/10/22 2001/22/100-1

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.04.2001, Zahl SI-297-2001, betreffend die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoferne berichtigt, als als Rechtsgrundlage anstelle des § 37 des Verwaltungsstrafgesetzes die Bestimmung des § 53 Abs1 Glücksspielgesetz zu gelten hat.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls der Glückspielapparat ?Lucky Baby?, Seriennummer 1982 AN 100175 bzw. 970 AN 101100, samt Inhalt in Beschlag genommen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Veranstalter zu vertreten, dass seit längerer Zeit und bis zum 30.03.2001 in der Betriebsanlage ?T.? in XY, somit außerhalb einer bewilligten Spielbank, Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates durchgeführt wurden, bei denen die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- überstieg, obwohl das Recht zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glückspielapparaten dem Bund vorbehalten sei.

 

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber ausdrücklich, eine Übertretung des Glücksspielgesetzes begangen zu haben. Ausspielungen seien nie erfolgt. Das Verfahren sei auch mangelhaft geblieben, weil nicht erhoben worden sei, wer Eigentümer der in Rede stehenden Automaten sei. Zu Unrecht sei der Beschlagnahmebescheid auch gegen den Berufungswerber gerichtet worden. Jedenfalls finden sich auch keine Feststellungen darüber, wieso der Berufungswerber in Anspruch genommen werde. Ergänzend wird vorgebracht, dass die seinerzeit von der Gendarmerie ausgesprochene Beschlagnahme rechtswidrig sei. Gegen die dadurch gesetzte faktische Amtshandlung werde hiermit ausdrücklich Beschwerde erhoben. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme hätten nämlich nicht vorgelegen. Gleichzeitig wurde die Einvernahme des amtshandelnden Gendarmeriebeamten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

Die Behörde geht von nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Im Zuge einer Kontrolle am 30.03.2001 im Gastlokal des Berufungswerbers mit dem Namen ?T.? in XY, wurde der Automat mit der Bezeichnung ?Lucky Baby? vorläufig beschlagnahmt. Darüber wurde dem Berufungswerber eine Bestätigung im Sinne des § 39 VStG, datiert mit 30.03.2000 (richtig wohl 30.03.2001), ausgehändigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der gegenständliche Automat im Gastlokal des Berufungswerbers in Betrieb. Bei einer in der Folge am 04.04.2001 durchgeführten Überprüfung durch eine sachverständige Person wurde festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Automaten um einen Geldspieler handelt. Das Gerät verfügt über eine Geldeinwurföffnung für Münzen rechts neben dem Bildschirm und über eine Geldeinwurföffnung für Scheine ATS 50,-- bis 1.000,-- links unterhalb der Spieltasten und trägt die Aufschrift: Achtung! Nur einwandfreie Banknoten verwenden, beschädigte Scheine verursachen Betriebsstörung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 30.03.2001 war der Berufungswerber in seinem Gastlokal selbst anwesend und verantwortete sich damit, dass er an die Spieler lediglich Getränkegutschriften ausgegeben und keine Bargewinne ausbezahlt habe.

 

Bei der am 21.03.2001 beim Gendarmerieposten XY durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Herrn E. gab dieser an, dass auch im Lokal ?T.? in XY mindestens zwei Automaten aufgestellt seien und auch dort hohe Summen verloren bzw. vom Wirt ausbezahlt werden. Er habe zwar dort noch nicht gespielt, das aber von einem Freund erfahren.

 

Dieser Sachverhalt wird nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt als erwiesen angenommen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Nach der Bestimmung des § 53 Abs1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs1 verstoßen wird.

Gemäß § 53 Abs2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs.1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber, außer im Falle des § 52 Abs1 Z7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen 4 Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekannt zu geben.

 

Gemäß § 53 Abs3 Glücksspielgesetz hat die Behörde in den Fällen des Abs2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen.

 

Nach § 52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Nach dem Abs2 dieser Gesetzesbestimmung unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (§ 1 Abs1 Glücksspielgesetz).

Nach der Bestimmung des § 2 Abs1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Nach dem Abs3 dieser Bestimmung ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der gegenständliche Automat außerhalb einer Spielbank - nämlich im Gastlokal des Berufungswerbers - betrieben wurde. Der Berufungswerber gibt von sich aus an, dass an die Spieler lediglich Getränkegutschriften ausgegeben und keine Bargewinne ausbezahlt wurden. Damit greifen aber bereits die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Selbst für den Fall, dass das gegenständliche beschlagnahmte Gerät über keinen Selbstauszahlungsmechanismus verfügt, wird die Qualifikation als Glücksspielapparat nicht gehindert, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das ?Inaussichtstellen? einer Gegenleistung ankommt, wobei dieses Inaussichtstellen auch durch ein Realoffert erfolgen kann. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist.

 

Im vorliegenden Fall hat eine sachverständige Person das beschlagnahnmte Gerät als Geldspielgerät eingestuft. Auch die am Gerät befindliche Beschreibung unterstützt in eindeutiger Weise diese Feststellung. Die Erstbehörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Verdacht besteht, mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten werde in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und gegen Bestimmungen des § 52 Abs1 Glücksspielgesetz verstoßen. Dementsprechend konnte die Beschlagnahme angeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht erforderlich, dass als Voraussetzung für die Beschlagnahme der Verdacht besteht, dass auch zukünftig weitere Übertretungen gesetzt werden. Vielmehr dient diese Maßnahme dazu, weitere Übertretungen zu unterbinden, wenn für die Vergangenheit zumindest der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Auch ist bei einer Beschlagnahme nach § 53 Abs1 Glücksspielgesetz, zum Unterschied bei einer Beschlagnahme nach § 39 Abs1 VStG, die erforderliche Prüfung, ob die Sicherheit des Verfalls überhaupt geboten ist, nicht notwendig, da der § 53 Abs1 Glücksspielgesetz die Wendung ?zur Sicherung des Verfalls? nicht enthält. Der Verfall selber ist aber entsprechend der Bestimmung des § 52 Abs2 Glücksspielgesetz vorgesehen.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielautomaten waren somit gegeben. Bei diesem Sachverhalt war es auch nicht notwendig, den einschreitenden Gendarmeriebeamten einzuvernehmen.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung ergänzend vorbringt, die von der Gendarmerie ausgesprochene Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen und sich gegen die dadurch gesetzte faktische Amtshandlung beschwert, so wird dazu ausgeführt, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht den Anforderungen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67c Abs2 AVG entspricht. Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch verspätet, da die 6- Wochen-Frist am 11.05.2001 endete.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Als Hinweis wird angeführt, dass es sich bei der Beschlagnahme nur um eine vorläufige Maßnahme handelt. Erst im in der Folge durchzuführenden Strafverfahren wird über den allfälligen Verfall des beschlagnahmten Gegenstandes entschieden werden.

Schlagworte
Inaussichtstellen, Gegenleistung, Prüfung, Sicherheit, Vorfalles
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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