TE UVS Steiermark 2001/10/25 30.16-107/2001

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung der Frau D P, St. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.06.2001, GZ.: 15.1 1483/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 02.02.2001 um 21.05 Uhr auf der Zufahrtsstraße zum Anwesen A Nr. 244, unmittelbar südwestlich des Anwesens A 245, als Lenkerin des PKW vor einer Hauseinfahrt geparkt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit b StVO begangen. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über sie hiefür daher eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass das Fahrzeug am Beginn der Zufahrtsstraße zum Lager der Firma H abgestellt gewesen sei. Da sich der Abstellplatz auf dem Grundstück der Firma H befunden habe und keine Fläche mit Öffentlichkeitscharakter im Sinne des § 1 StVO vorliege, wäre nur eine Klage der genannten Firma wegen Besitzstörung möglich gewesen, weshalb der Antrag auf Straffreiheit und Einstellung des Verfahrens gestellt werde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51 e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen.

Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz in Verbindung mit dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Ermittlungen, insbesonders aufgrund des Erhebungsberichtes des GP A vom 19.09.2001, werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Berufungswerberin hatte am 02.02.2001 um 21.05 Uhr ihr dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in A am Beginn der Zufahrtsstraße zum Anwesen A Nr. 244 abgestellt. Beim gegenständlichen Straßenstück handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m. Der konkrete Abstellplatz des Fahrzeuges der Berufungswerberin befand sich südwestlich des Anwesens A 245, welches von der Fahrbahn durch eine doppelt erhöhte und nicht befahrbare Randleiste abgegrenzt ist. Durch die gewählte Abstellposition war es nicht möglich, zu einem am Ende dieser Straße gelegenen Lager des A&O(H)-Marktes in A (Anwesen A 244) zuzufahren.

In rechtlicher Hinsicht ist somit auszuführen:

Gemäß § 24 Abs 3 lit b StVO ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Unbeschadet der Tatsache, dass unter Parken im Sinne des § 2 Abs 2 Z 28 StVO 1960 das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer zu verstehen ist - ein diesbezüglicher Vorhalt hinsichtlich der Tatzeit erfolgte nicht -, hat die Berufungswerberin aus nachstehenden Erwägungen die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

So ergibt sich schon aus der Tatortskizze in Verbindung mit einem vorgelegten Lichtbild, dass es im näheren Bereich der von der Berufungswerberin gewählten Abstellfläche keine Hauseinfahrt im Sinne des erhobenen Tatvorwurfs gibt. Vielmehr beginnt in diesem Bereich, worauf auch seitens des GP A bereits in der Strafanzeige vom 27.02.2001, GZ.: P 169/01-Ba, zutreffend hingewiesen wurde, eine Zufahrtsstraße zum Lager des A&O-Marktes der Firma H in A Nr. 244. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich bei dieser Zufahrt um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, wofür nicht zuletzt auch die Tatsache spricht, dass für diesen Straßenzug, der wie ausgeführt, eine Fahrbahnbreite von 4,75 m aufweist, keine durch entsprechende Straßenverkehrszeichen allenfalls ersichtlich gemachten Einschränkungen bestehen.

Wenngleich es sich bei dieser Straße laut Anzeige auch um keine Gemeindestraße handelt, ändert die Tatsache, dass es sich dabei möglicherweise um eine Verkehrsfläche handelt, die im Privateigentum steht, nichts daran, dass im konkreten Fall ohne Zweifel von einer dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche ausgegangen werden kann, weshalb die Rechtfertigung der Berufungswerberin, wonach sie lediglich auf Besitzstörung geklagt werden hätte können, unzutreffend ist.

Aus all dem folgt somit aber, dass die Berufungswerberin die ihr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung vor allem in Ermangelung einer tatbildlichen Hauseinfahrt im Sinne des § 24 Abs 3 lit b StVO nicht begangen hat und ihr vielmehr zutreffendenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 lit b oder des § 24 Abs 3 lit d StVO angelastet werden hätte können. Da das bloße Verstellen einer Zufahrtsstraße nicht vom Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO (vgl. UVS für die Steiermark, 24.03.1999, 30.14-122/98-9) erfasst war, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Im Übrigen ist die Berufungsbehörde zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat, wovon im Anlassfall auszugehen wäre, nach § 66 Abs 4 AVG nicht berechtigt (vgl. VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 u. a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
parken Haus- und Grundstückseinfahrt Zufahrtsstraße Gemeingebrauch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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