TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 B1868/98, B1869/98, B1870/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen Gerichtsakte im Zusammenhang mit der "Schwangerschaftsabtreibung" an der Tochter des Einschreiters wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 2. Oktober 1998 (respektive vom 25. September 1998) erhebt der Einschreiter "Einspruch" gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes (98/01/0256-2), des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (43 R 595/98) und des Verfassungsgerichtshofes (B1077/98-3). Nach dem Vorbringen des Einschreiters betreffen diese Beschlüsse die Zurückweisung einer "Anzeige ... gegen das Amt für Jugend und Familie im 23. Bezirk Wien sowie die Schwangerschaftsabtreibung" an der Tochter des Einschreiters.

2. Die Eingabe ist unzulässig.

2.1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind Entscheidungen dieses Gerichtshofes - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - endgültig (zB VfSlg. 12306/1990). Soweit die vorliegende Eingabe sich gegen den Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes B1077/98 richtet, ist sie daher unzulässig.

2.2. Zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichte ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche Zuständigkeit ein (vgl. zB VfSlg. 12800/1991). Soweit die vorliegende Eingabe sich gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien 43 R 595/98 p richtet, ist sie daher ebenfalls unzulässig. 2.2. Zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichte ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche Zuständigkeit ein vergleiche zB VfSlg. 12800/1991). Soweit die vorliegende Eingabe sich gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien 43 R 595/98 p richtet, ist sie daher ebenfalls unzulässig.

2.3. Abgesehen vom Fall des Art138 Abs1 litb B-VG (der hier offenkundig nicht vorliegt) besteht auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Beschlüssen und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Auch betreffend den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes 98/01/0256-2 ist die Eingabe daher unzulässig.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1868.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98B01868_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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