TE UVS Steiermark 2001/10/31 30.17-109/2000

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Veröffentlicht am 31.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn E S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W V, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.07.2000, GZ.: III/S-16655/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen,

als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass

1. der Tatort durch die Umschreibung "im Bereich der Einmündung der Halbärthgasse in den Sonnenfelsplatz" näher konkretisiert wird, 2. der Begriff "Fußgänger" im Tatvorwurf durch den Begriff "Streckenposten" ersetzt wird und

3. die verletzte Rechtsvorschrift § 17 Abs 1 StVO lautet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- ( ? 29,07 ) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.04.1999 ca. um

16.15 Uhr im Stadtgebiet von Graz, im Bereich der Kreuzung Halbärthgasse - Schubertstraße - Zinzendorfgasse - Leechgasse - Beethovenstraße, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G beim Vorbeifahren keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand von einem Fußgänger, an dem vorbeigefahren wurde, eingehalten, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall kam.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 4 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen durch eine zu extensive Tatortbeschreibung und die Unterlassung der entfernungsmäßigen Angabe des Seitenabstandes eine Verletzung der Bestimmungen des § 44 a VStG behauptet. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Erstbehörde überhaupt keinen Sachverhalt festgestellt hätte, auf den sie einen Schuldspruch hätte aufbauen können. Auch sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung sehr subjektiv gefärbt, da den Angaben des Zeugen M nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen worden sei. Letztlich wurde auch ein Einwand gegen die Strafbemessung erhoben, da die Erstbehörde das maßgebliche Mitverschulden der Verletzten als Milderungsgrund hätte annehmen müssen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der fortgesetzten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.10.2001 und 24.10.2001, anlässlich der der Berufungswerber sowie als Zeugen die Verletzte Insp. A K, die Beifahrerin des Berufungswerbers, Frau H K, und Herr S M einvernommen wurden, sowie des im gerichtlichen Verfahren zu GZ.: 45 C 788/00 w erstatteten Befundes und Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI Dr. Helmut Pötzl wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Der Sonnenfelsplatz vor der Universität Graz erstreckt sich annähernd horizontal in Ost-West-Richtung in einer Länge von etwa 40 m und einer Breite von etwa 30 m. In der Platzmitte ist eine längliche Grüninsel angelegt, die in Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von 10 m aufweist. Nördlich dieser Grüninsel ist ein 8,7 m breiter Asphaltstreifen angelegt. Westlich der Grüninsel beträgt die Asphaltfahrbahn 14,3 m. Aus Norden mündet in den Sonnenfelsplatz die Halbärthgasse, die mit einer 5,6 m breiten Asphaltdecke befestigt ist. In einem Abstand von 5,6 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernt verläuft eine Leitlinie, die im Bereich des Sonnenfelsplatzes in eine Sperrlinie übergeht. Von dieser Sperrlinie führt eine schräg nach Süd-Westen verlaufende Haltelinie. Aus Nord-Osten mündet die mit einer 6 m breiten Asphaltdecke befestigte Schubertstraße in den Sonnenfelsplatz. Im Bereich der Unfallstelle besteht für den Sonnenfelsplatz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, für die Schubertstraße war zur Tatzeit östlich des Einmündungsbereiches in Richtung Osten eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verfügt. Im Unfallsbereich führt über die Fahrbahn der Halbärthgasse unmittelbar vor der Einmündung in den Sonnenfelsplatz ein 4 m breiter Schutzweg, der durch Bodenmarkierungen und Hinweiszeichen angezeigt ist. Für die Halbärthgasse ist am westlichen Gehsteig auf Höhe des Schutzweges das Vorrangzeichen "Halt vor Kreuzungen" aufgestellt. Die Haltelinie der Halbärthgasse verläuft vom Ende der Sperrlinie in Richtung Süd-Westen zum westlichen Fahrbahnrand. Um den Sonnenfelsplatz werden die Fahrbahnen jeweils durch Bordsteinkanten der anschließenden Gehsteige begrenzt. Von der Halbärthgasse kommend besteht eine freie Sicht von mehr als 100 m auf die Unfallstelle und darüber hinaus bis zum südlichen Ende des Sonnenfelsplatzes. Vom Sonnenfelsplatz besteht in Richtung Osten, das heißt in die Schubertstraße, eine freie Sicht von mehr als 100 m, die allerdings durch Bäume teilweise eingeschränkt ist. Am 18.04.1999 gegen 16.15 Uhr stand die Zeugin Insp. A K als Streckenposten auf dem Sonnenfelsplatz im Bereich der Einmündung der Halbärthgasse. Sie stand in der Verlängerung der Sperrlinie in der Halbärthgasse und blickte abwechselnd in die Schubertstraße und die Halbärthgasse, da sie die aus Richtung Norden kommenden Verkehrsteilnehmer im Bereich der Einmündung der Halbärthgasse anzuhalten hatte, um den Teilnehmern einer Laufveranstaltung, die von der Schubertstraße kommend in die Zinzendorfgasse liefen, ein ungehindertes Passieren des Sonnenfelsplatzes zu ermöglichen. Dazu stand sie abwechselnd in einem rechten Winkel und annähernd parallel zur Sperrlinie, mit der Körperfront in Richtung Schubertstraße zeigend und schräg seitlich im Bereich der linken Frontecke der von ihr angehaltenen Fahrzeuge. Wenn sich zwischen den Läufern eine Lücke auftat, trat sie 1 bis maximal 2 kleine Schritte nach vorne in Richtung Schubertstraße, um ganz in diese Straße einsehen zu können. Gleichzeitig deutete sie dem jeweils angehaltenen Fahrer, dass er losfahren könne. Wenn sich wieder Läufer näherten, trat sie diese 1 bis 2 Schritte zurück, um das nächste Fahrzeug wieder anzuhalten. Zur selben Zeit lenkte der Berufungswerber seinen PKW der Marke Peugeot 405 mit dem behördlichen Kennzeichen G innerhalb einer stehenden Kolonne in der Halbärthgasse. Am Beifahrersitz saß seine Lebensgefährtin, die Zeugin H K. Der Berufungswerber beabsichtigte, den Sonnenfelsplatz in Richtung Leechgasse in einem eher engen Linksbogen zu durchfahren. Als er als Lenker des ersten Fahrzeuges von der Zeugin K wieder angehalten wurde, brachte er daher sein Fahrzeug in einem Abstand von nur 0,3 bis 0,5 m zu ihrer Rückseite und 1 m zum rechten Fahrbahnrand zum Stillstand. Als die Zeugin 1 bis 2 Schritte in Richtung Schubertstraße machte und sah, dass sich zu den nächsten Läufern eine Lücke auftat, drehte sie sich lediglich mit dem Oberkörper zum Berufungswerber und gab ihm das Zeichen zum Weiterfahren. Dieser fuhr aus dem Stand los und, da sich wieder Läufer näherten, trat die Zeugin wieder diese 1 bis 2 Schritte über eine Strecke von 0,3 bis 0,5 m zurück und geriet dabei mit ihrem rechten Hinterfuß zwischen die linken Räder des Peugeot und in die Fahrlinie des Berufungswerbers. Der Berufungswerber, der ohne Rechtslenkbewegung gerade aus dem Stand losfuhr, überrollte nach einer Fahrt von mindestens 1,5 Sekunden bzw. einer Anfahrtstrecke von 1,1 m die rechte Ferse der Zeugin. In dieser Situation hatte der Berufungswerber technisch keine Möglichkeit mehr, eine unfallverhütende Bremsreaktion zu setzen oder ein entsprechendes Rechtsauslenkmanöver zu tätigen. Bei entsprechender Beobachtung des Fahrzeuges des Berufungswerbers wäre es der Zeugin zum Zeitpunkt der Schrittausführung rückwärts jedoch möglich gewesen zu reagieren. Durch diese Kollision erlitt die Zeugin eine Bandruptur am rechten Außenknöchel. Dies wurde vom Zeugen S M beobachtet, der von seinem Standort aus vor dem Haus Zinzendorfgasse Nr. 34 eine freie Sicht auf die Zeugin K und den Berufungswerber hatte. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Tatort konnten aufgrund des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kfz-Wesen DI Dr. Helmut Pötzl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz zu GZ.: 45 C 788/00 w erstatteten Befundes und der der Anzeige des Verkehrsunfallkommandos der Bundespolizeidirektion Graz angeschlossenen Verkehrsunfallskizze Nr. 603 verbunden mit dem Umstand, dass die Tatörtlichkeit der Berufungsbehörde bekannt ist, getroffen werden. Die Feststellungen zum Fahrmanöver des Berufungswerbers konnten im Wesentlichen aufgrund der übereinstimmenden Angaben sämtlicher einvernommener Personen, wie des Berufungswerbers, seiner Lebensgefährtin H K, der mitbeteiligten Zeugin Insp. A K sowie des Zeugen S M, getroffen werden und stehen auch im Einklang mit den unbedenklichen und unbeeinsprucht gebliebenen Angaben des Zeugen im Gerichtsverfahren N H. Allein die Feststellung, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in einem Abstand von nur 0,3 m bis 0,5 m und nicht in einem Abstand von 0,75 m zum Rücken der Zeugin Insp. A K zum Stillstand brachte, erfolgte aufgrund nachstehender Überlegungen:

Während der unbeteiligte Zeuge M, der auf den Unfallort eine freie Sicht von nur 20 m hatte, angab, der Berufungswerber hätte einen Abstand von nur 20 cm zum Verkehrsposten eingehalten, gab der Zeuge N H eine Distanz von 0,5 m an und die Zeugin K beschrieb diesen Abstand mit "sehr knapp bei mir". Die Zeugin K beschrieb anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz diesen Abstand mit einem halben Meter, gab aber nunmehr an, der Verkehrsposten sei in einer Entfernung von ca. 3 m schräg vor ihr gestanden. Auch der Berufungswerber wich von seiner ursprünglichen Angabe ab und bezeichnete die Entfernung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens mit einem halben Meter, anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht für ZRS Graz mit 0,75 m. Der Abstand zum rechten Fahrbahnrand wurde dagegen von sämtlichen einvernommenen Personen mit 1 m beschrieben. Wie dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 26.04.2001 eindeutig zu entnehmen ist, hätte, wenn der Berufungswerber annähernd in der Mitte der westlichen Fahrbahnhälfte in der Stillstandsposition gewesen wäre, der Abstand von der linken Flanke zur Leitlinie ca. 0,6 m und von der rechten Flanke zum Fahrbahnrand 0,6 m betragen. Wie bereits ausgeführt, wurde dieser Abstand aber von sämtlichen einvernommenen Personen auf 1 m eingeschätzt. Daraus folgt, dass bei der vom Sachverständigen festgestellten Fahrbahnbreite der Abstand zur Zeugin K keinesfalls 0,75 m betragen konnte. Ergänzend wird bemerkt, dass bei einem Abstand von nur 20 cm zum rechten Fahrbahnrand der Abstand zur Zeugin K sogar 0,9 m betragen hätte, weshalb auch bei einem Schritt zurück ein Überrollen des Fußes der Zeugin nicht erfolgt sei. Zur Standposition der Zeugin K wird weiters bemerkt, dass diese aufgrund der divergierenden Angaben der einvernommenen Personen, aber auch ihrer wechselnden Blickrichtung nicht mehr eindeutig festgestellt werden konnte, es aber aufgrund der Sachverständigenausführungen dahingestellt bleiben mag, ob die Zeugin im Bereich der rechten Frontecke des Fahrzeuges des Berufungswerbers oder auf Höhe seiner Sitzposition stand, da es dem Berufungswerber zum Zeitpunkt der Schrittausführung der Zeugin K keinesfalls mehr möglich war, eine unfallverhütende Bremsreaktion zu setzen, ohne ein entsprechendes Rechtsauslenkmanöver zu tätigen. Hinsichtlich der Blickrichtung der Zeugin K zum Zeitpunkt, als sich der Berufungswerber ihrem Standort näherte, wurde den Angaben des Streckenpostens gefolgt, zumal es aufgrund der unbestritten gebliebenen Schrittführung der Zeugin zum Verkehrsunfall kam. Ob der Berufungswerber in seiner Warteposition im Bereich der Halbärthgasse mehrmals hupte und ob er bereits zu dieser Zeit eine telefonische Beschwerde über die ihm unzulänglich erscheinende Amtshandlung der Zeugin K erstattete, mag im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens dahingestellt bleiben. Beweiswürdigend ist sohin festzuhalten, dass es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist darzulegen, warum er zu einem Streckenposten, dessen Agitationsradius er bereits über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, bis auf eine Entfernung von 30 bis 50 cm heranfahren musste, obwohl der Abstand zum rechten Fahrbahnrand 1 m betrug. Es ist daher davon auszugehen, dass er beim Vorbeifahren am Streckenposten keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand eingehalten hat. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 Abs 1 StVO 1960 ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). Diese grundlegende, das Vorbeifahren betreffende Vorschrift gilt zufolge der im § 2 Abs 1 Z 30 StVO enthaltenen Begriffsbestimmung auch für das Vorbeifahren an sich nicht fortbewegenden Einzelpersonen oder Personengruppen und ist sohin nicht nur auf entgegenkommende Straßenbenützer beschränkt. Auch ist nicht nur auf Fußgänger Bedacht zu nehmen, sondern auch auf Streckenposten und sogar auf Personen, die sich zum Beispiel zu an sich verkehrsfremden Tätigkeiten auf der Fahrbahn befinden. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Berufungswerber bereits begonnen hat, sich an der Zeugin K vorbeizubewegen, als diese noch stillstand, sohin noch bevor diese die Bewegung nach hinten machte, ist das Fahrverhalten des Berufungswerbers als Vorbeifahren zu werten und daher unter die Bestimmung des § 17 Abs 1 StVO zu subsumieren. Ein Seitenabstand von nur ca. 50 cm beim Vorbeifahren an einem sich auf der Fahrbahn aufhaltenden Streckenposten kann aber keinesfalls als ausreichender Sicherheitsabstand zur Vermeidung einer Gefährdung dieses Fußgängers angesehen werden, zumal stets mit Schwankungen des Fußgängers oder schreckhaften Ausweichbewegungen zu rechnen ist. Gerade vor derartigen Bewegungen soll aber der Fußgänger geschützt werden im Unterschied zu jenen Bewegungen, die gesetzt werden, bevor sich ihm ein Fahrzeuglenker annähert. Einem auf der Fahrbahn befindlichen Streckenposten ist ein gewisser Bewegungsspielraum einzuräumen, der auch im Zuge des Vorbeifahrens einzukalkulieren ist. Das Zurücktreten des Streckenpostens während des Vorbeibewegens war darüber hinaus für den Berufungswerber vorhersehbar, da er die Zeugin K, insbesondere ihren im Zusammenhang mit der Regelung des Verkehrs benötigten Agitationsrahmen, über eine längere Zeit beobachten konnte und daher bei der von ihm gewählten Fahrlinie mit einem Zusammenstoß mit diesem Streckenposten rechnen musste. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, bereits bei der Annäherung an den Streckenposten weiter nach rechts auszulenken, um beim anschließenden Vorbeifahren einen ausreichenden Seitenabstand einhalten zu können, zumal ihm dies bei einem Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand möglich und auch zumutbar war. Zur Spruchkorrektur ist festzustellen, dass eine Konkretisierung des Tatortes aufgrund der rechtzeitigen Verfolgungshandlung vom 28.06.1999 rechtlich zulässig war. Eine entfernungsmäßige Konkretisierung des Seitenabstandes war jedoch nicht erforderlich, da der Hinweis auf den verursachten Verkehrsunfall ausreicht, einen zu geringen Seitenabstand näher zu beschreiben (vgl. VwGH vom 17.06.1998, 98/03/0060). Weiters war von der Zitierung des § 15 Abs 4 StVO als verletzter Rechtsvorschrift abzusehen, da entsprechend den obigen Ausführungen kein Überholen, sondern ein Vorbeifahren vorlag. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 17 Abs 1 StVO 1960 liegt darin, alle jene Schäden zu vermeiden, die beim Vorbeifahren eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindlichen, nicht fortbewegenden Person oder Sache entstehen können. Durch die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Unfall vermieden worden wäre, hätte der Berufungswerber von vorneherein einen etwas geringeren Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand und damit einen etwas größeren Sicherheitsabstand zum auf der Fahrbahn stehenden Streckenposten eingehalten. Dadurch, dass der Berufungswerber die ihm nach den Umständen des Falles zumutbare Verkehrssorgfalt nicht eingehalten hat und dadurch in eine Situation kam, aus der eine Gefahr entstanden ist, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und auch den vom Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
vorbeifahren Sicherheitsabstand Streckenposten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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