TE UVS Steiermark 2001/11/19 30.16-143/2001

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Veröffentlicht am 19.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn F G, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.09.2001, GZ.: A8/1-13209/B, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 90,-- (EUR 6,54) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 14.03.2001 in der Zeit von 09.17 Uhr bis 09.31 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Leitnergasse 7 ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten, und dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen.

Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F., i.V.m. §§ 2, 4 und 5 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 i.d.g.F. übertreten und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 450,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammenfassend ausgeführt, dass der Berufungswerber von seinem Eintreffen bis zu seiner Abfahrt von der Tatörtlichkeit ausschließlich mit Ladetätigkeiten beschäftigt gewesen wäre. Der Argumentation, dass es sich bei einer Tätigkeit wie dem Verladen von Kleinkindern, wobei es zu Verzögerungen kommen könne, um keine ausschließlichen Ladetätigkeiten handle, könne nicht gefolgt werden. Zufolge des Berufungsvorbringens fand am 19.11.2001 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugin R S gehört wurde. Zufolge des Verhandlungsergebnisses und auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes werden zunächst folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber hatte die Absicht, am 14.03.2001 mit seinem Sohn und einem weiteren Kleinkind einen Tagesausflug zu unternehmen, wovon die Mutter seines Kindes, die in Graz in der Leitnergasse 7 wohnt, bereits am Vorabend in Kenntnis gesetzt wurde.

Am 14.03.2001 stellte er daher gegen 09.15 Uhr seinen PKW unmittelbar vor dem Haus Leitnergasse 7 ab, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass der gewählte Abstellplatz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges holte der Berufungswerber aus einer im dritten Stock des genannten Hauses gelegenen Wohnung zunächst einen Doppelsitzkinderwagen, verbrachte diesen zu seinem Auto und gab ihn zusammengelegt in den Kofferraum. In der Folge holte er wiederum aus der Wohnung eine bereits vorbereitete große Tasche mit diversen Utensilien für die beiden Kinder und wurden schließlich die Kinder, eines nach dem anderen - der Berufungswerber konnte sich nicht mehr daran erinnern, welches Kind zuerst -, jeweils getrennt aus der Wohnung geholt und zum Fahrzeug verbracht und in dieses gesetzt, ehe er mit seinem PKW den Abstellplatz verließ. Die Zeugin S, die zum fraglichen Zeitpunkt als beeidetes Aufsichtsorgan mit der Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in jenem Rayon beschäftigt war, in dem sich auch die Leitnergasse befindet, führte zufolge ihrer Aufzeichnungen um 09.17 Uhr eine Ersterfassung des Fahrzeuges des Berufungswerbers durch, da sie bei diesem keine Ladetätigkeit feststellte und auch keinen Parkschein vorfand. In der Folge führte sie weitere Kontrollen in den angrenzenden Straßenzügen durch und stellte um 09.31 Uhr bei einer weiteren Kontrolle des Fahrzeuges des Berufungswerbers fest, dass sich an ihren vorigen Beobachtungen nichts verändert hatte, weshalb schließlich eine Organstrafverfügung ausgestellt und hinter dem Scheibenwischer des Fahrzeuges des Berufungswerbers angebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Zeugin kein Kleinkind im Fahrzeug wahrnehmen. Die angeführten Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesonders auf die durchaus glaubwürdigen Aussagen der Zeugin S und erscheint auch die Darstellung des Geschehens, wie es vom Berufungswerber detailliert vorgebracht wurde, durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Seiner Ansicht, dass er ununterbrochen mit einer Ladetätigkeit beschäftigt gewesen sei, daher auch nicht verpflichtet war, eine Parkgebühr zu entrichten, kann jedoch aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden: Gemäß § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Gemäß § 1 Abs 3 leg. cit. gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus. Im konkreten Fall räumt die erkennende Behörde durchaus ein, dass der Berufungswerber unmittelbar nach dem Abstellen seines Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, welches seinen eigenen Angaben nach bereits um ca. 09.15 Uhr stattfand, mit dem Verbringen eines Doppelsitzkinderwagens sowie einer großen Tasche mit diversen Kinderutensilien, wie z.B. Windeln, Flascherln etc., aus dem dritten Stock des Hauses Leitnergasse 7 zu seinem Fahrzeug eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes durchgeführt hat. Diese war jedoch nach dem Verladen der erwähnten Tasche beendet und hätte der Berufungswerber unmittelbar darauf sein Fahrzeug vom Abstellplatz entfernen müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zeugin grundsätzlich keine Ladetätigkeiten während des Beobachtungszeitraumes sah; es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie selbst angegeben hat, nach der Ersterfassung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges weitere Kontrollen durchgeführt, somit das Fahrzeug nicht ununterbrochen in Sichtkontakt gehabt zu haben. Das offensichtlich erst nach 09.31 Uhr begonnene oder zumindest gerade stattfindende Abholen von zwei Kleinkindern stellt keinesfalls die Durchführung einer Ladetätigkeit dar, die zufolge der Begriffsbestimmungen (vgl. § 62 StVO) wohl nur auf das Ausladen, aber auch das Heranschaffen von Waren, Gegenständen u. dgl., die Objekte einer Ladetätigkeit sein können, beschränkt ist, wobei der zurückzulegende Weg durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Das Abholen bzw. Begleiten von Personen (hier: Kleinkindern) ist nicht von der erwähnten, zuzubilligenden Ladetätigkeit umfasst. Auch der Umstand, dass vom Vorliegen einer Ladetätigkeit nur gesprochen werden kann, wenn mit dieser sofort nach dem Abstellen des Fahrzeuges begonnen wird und diese ununterbrochen vorgenommen werden muss, stellt aus einem anderen Blickwinkel betrachtet klar, dass die Befassung mit Kindern, theoretisch aber auch mit sonstigen (allenfalls älteren) Personen, die von einer Wohnung zu einem Fahrzeug begleitet oder auch getragen werden müssen, nicht unter jene Vorgänge zu subsumieren ist, welche eine Ladetätigkeit darstellen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber nach Beendigung der ihm durchaus "anzurechnenden" Ladetätigkeiten im Sinne der zitierten Ausführungen nicht sofort den gewählten, gebührenpflichtigen Kurzparkzonenparkplatz verlassen hat, nach Durchführung der Ladetätigkeiten aber auch keine Gebühr entrichtet hat, zumal er selbst angab, bereits mit dem zweiten Kind zum Fahrzeug gekommen zu sein, als er die bereits ausgestellte Organstrafverfügung der Zeugin S hinter dem Scheibenwischer vorgefunden hat. Da die genannte Zeugin in ihrer auch in dieser Hinsicht durchaus glaubhaften Aussage angab, bei Ausstellung der Organstrafverfügung kein Kind im Fahrzeug sitzen gesehen zu haben, ansonsten sie mit Sicherheit zugewartet hätte, bis eine erwachsene Person zum Fahrzeug kommt, der Berufungswerber hingegen angab, zunächst ein Kind zumindest kurzfristig ins Fahrzeug gesetzt zu haben, ehe er das zweite Kind aus dem dritten Stock abholte, ergibt sich, dass die nach der durchgeführten Ladetätigkeit stattgefundenen Vorgänge doch noch eine geraume Zeit über 09.31 Uhr (somit dem Ende des Beobachtungszeitraums der Zeugin S) angedauert bzw. erst stattgefunden haben. Die erkennende Behörde verkennt keinesfalls, dass es beim Umgang mit Kleinkindern durchaus auch zu größeren Verzögerungen kommen kann, doch haben diese wie auch das Verbringen derselben aus einer im dritten Stock gelegenen Wohnung eines Hauses in das vor diesem abgestellte Kraftfahrzeug nichts mit der Durchführung einer Ladetätigkeit im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu tun. Da der Berufungswerber somit die vorgeschriebene Parkgebühr nicht entrichtet hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes wie auch der Grazer Parkgebührenverordnung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Bestrafung hinsichtlich der vom Berufungswerber verletzten Verwaltungsvorschrift erfolgte daher dem Grunde nach seitens der belangten Behörde zu Recht.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Zunächst wird ebenfalls, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Strafbescheides hingewiesen, der die erkennende Behörde zu folgen vermag. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Die verhängte Strafe erscheint aber auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gerechtfertigt und schuldangemessen, wobei auch generalpräventive Gründe einer allfälligen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe entgegenstanden, entspricht diese in der festgesetzten Höhe doch exakt jener, welche mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.02.1997 für die Ahndung parkgebührenrechtlicher Verstöße im Wege einer Anonymverfügung festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
parken halten Ladetätigkeit Personenabholung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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