TE UVS Steiermark 2001/11/20 30.8-42/2001

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung der Frau R A, vertreten durch H Ap, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 14.2.2001, GZ.: 15.1 2000/3343, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Frau R A im Punkt 2.) wegen einer Übertretung des § 6 Abs 3 iVm § 2 Abs 1 Stmk. NSchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob sie dagegen das Rechtmittel der Berufung und führte zu Punkt 2.) aus, dass ihr dieser Punkt (wohl gemeint: die Bestrafung in diesem Punkt) vollkommen fremd sei, da sie keine wie immer behauptete Ankündigungstafel im Landschaftsschutzgebiet Nr. (F Enge) vorgenommen habe. Weiters führte sie aus, dass Grundstück Nr., KG. P/F nicht mehr von Frau DI K gepachtet zu haben, dieses Grundstück auch nicht mehr zu benützen und sei daher auch von ihr keine Tafel aufgestellt worden. Ungeachtet der in der Berufung angeführten Gründe ist die Berufung berechtigt.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte am 20.11.2001 eine öffentlich, mündliche Berufungsverhandlung durch, vernahm die Berufungswerberin und ist der Bezirksstellenleiter der Steirischen Berg- und Naturwacht Hr.

G G geladen worden. Bei der Durchführung der öffentlich, mündlichen Verhandlung zog die Berufungswerberin die Berufung im Punkt 1.) und 3.) des angeführten Straferkenntnisses zurück, sicherte zu, unverzüglich spätestens bis 21.11.2001, 12.00 Uhr die entsprechende Tafel zu entfernen und brachte vor, die ihr im Punkt

2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Im Punkt 2.) ist die Berufung berechtigt.

Die Behörde erster Instanz warf der Berufungswerberin vor, sie habe als Besitzerin des landwirtschaftlichen Betriebes mit Standort in Ka im Zeitraum vom 7.8.2000 bis 4.10.2000 auf dem Grundstück Nr., KG. P F im Bereiche der B 17, Kreuzung T Süd außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Ankündigung mit dem Text Hochlandrinderzucht L-tal, Familie A, L.tal, Telefonnummer:; ganzjähriger Verkauf im Landschaftsschutzgebiet Nr. vorgenommen, obwohl in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlasen sind, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 Stmk. NSchG 1976 idgF widersprechen. Die Behörde subsummierte das strafbare Verhalten der Bestimmung des § 6 Abs 3 iVm § 2 Abs 1 Stmk. NSchG. Die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs 3 Stmk. NSchG lautet (auszugsweise): In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 leg. cit. widersprechen. Gemäß § 2 Abs 1 leg. cit. ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur, b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart sowie in ihrer Erholungswirkung Bedacht zu nehmen und c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen. Gemäß § 6 Abs 3 zweiter Satz leg. cit. ist außerdem für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs 4 zuständigen Behörde einzuholen... lit c Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen oder über die Ortsilhouette hinausragen, davon ausgenommen sind solche, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind. Hier vorliegend ist eine Ankündigung im Sinne des § 4 Abs 1 leg. cit. außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen worden. Zur rechtlichen Beurteilung dieser Ankündigungstafel ist die Bestimmung des § 4 leg. cit. heranzuziehen. Eine nähere Erläuterung, weshalb diese nicht bewilligte Ankündigungstafel einen negativen Einfluss auf den Landschaftscharakter, die Wohlfahrtsfunktion des Landschaftsschutzgebietes haben soll, ist im Zuge des Verfahrens nicht abgeklärt worden und kann grundsätzlich nicht gesagt werden, dass diese Ankündigungstafel ein Bauwerk oder eine Anlage darstellt, zumal diese Tafel auf einem landwirtschaftlich genützten 2-Achs Anhänger mittels Metallrohren angebracht ist. Ankündigungen, mögen diese nun im Landschaftsschutzgebiet oder außerhalb von geschlossenen Ortschaften errichtet oder erhalten werden, fallen in ihrer rechtlichen Beurteilung unter die Bestimmung des § 4 Stmk. NSchG. Eine Kumulation mit § 6 Abs 3 lit c leg. cit. kommt hier vorliegend nicht in Betracht, da diese Bestimmung das Wort "Ankündigung" nicht erwähnt. § 4 Stmk. NSchG stellt zu § 6 leg. cit. die Spezialbestimmung dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH gehören zu Anlagen Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Grabungen, Straßenwege, Parkplätze und dergleichen. Nicht darunter fällt eine Ankündigung, da diese besonders geregelt wurde. Die Berufungswerberin hat die Unzulässigkeit ihres Handelns eingesehen bzw. die sofortige Entfernung zugesichert, in den Punkten 1.) und 3.) des Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin die Berufung zurückgezogen. Somit war im Punkt 2.) das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in der ihr zur Last gelegten Form begangen hat.

Schlagworte
Ankündigungen Landschaftsschutzgebiet Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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