TE UVS Steiermark 2001/11/23 30.11-91/2000

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn B L, Le, gegen das Straferkenntnis der Politischen Expositur Bad Aussee vom 26.9.2000, GZ.: 15.1 323/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.4.2000 um 15.05 Uhr auf der B 145 bei Strkm 78,8 in Fahrtrichtung Bad Aussee als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von S 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er ausführte, dass die tatörtliche Straßenstrecke durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei. Da diese Straßenstrecke länger als 1 km sei, sei gemäß § 51 Abs 1 StVO dieses Zeichen zu wiederholen. Dass die Verkehrssicherheit diese Wiederholung erfordere, könne bei einem Lokalaugenschein festgestellt werden. Die Wiederholung des Vorschriftszeichens entspreche aber nicht der StVO. Gemäß § 52 Z 4 a StVO sei das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen. Da das Vorschriftszeichen nur auf einer Fahrbahnseite angebracht sei, mangle es an der gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung. Somit könne er wegen des ihm zur Last gelegten Überholmanövers nicht bestraft werden. Zum Beweis seiner Unschuld beantrage er die Beischaffung der zu Grunde liegenden Verordnung, die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweise dafür, dass die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und die Ladung und Einvernahme des Meldungslegers zum Beweis dafür, dass er bei der Anhaltung durch den Meldungsleger durchaus zahlungswillig gewesen sei. Darüber hinaus habe die erstinstanzliche Behörde trotz seiner weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Strafe nicht reduziert. Am 1.10.2001 fand vor dem Gendarmerieposten Bad Aussee eine Berufungsverhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm und in deren Verlauf der Meldungsleger RI J H als Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungswerber erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem

Sachverhalt aus: Mit Verordnung der Politischen Expositur Bad

Aussee vom 19.11.1998, GZ.: 11.0- 15/1998 wurde für die B 145 Salzkammergut Straße für die Fahrtrichtung Pötschenpaß-Trautenfels im Bereich von Strkm 80,858 bis Strkm 81,324 im Gemeindegebiet von Altaussee im Interesse des sich bewegenden Verkehrs ein Überholverbot erlassen, wobei angeordnet wurde, dass die Kennzeichnung durch Anbringung des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 4 a StVO ("Überholen verboten") und des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 4 b StVO ("Ende des Überholverbotes") zu erfolgen hat. Mit Verordnung der Politischen Expositur Bad Aussee vom 18.6.1999, GZ.: 11.0-12/1999 wurde die Verordnung vom 19.11.1998 dahingehend abgeändert, dass das damit verordnete Überholverbot für die B 145 Salzkammergut Straße bereits bei Strkm 77,911 beginnt. Die Kennzeichnung hat durch Anbringung des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 4 a StVO und der Zusatztafel gemäß § 54 StVO ("ausgenommen Traktoren und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge") auf Höhe des Strkm 77,911 und als Wiederholungszeichen auf Höhe des Strkm 78,304, auf Höhe des Strkm 79,250 und auf Höhe des Strkm 80,858 zu erfolgen. Weiters ist jeweils auf einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit b StVO die Entfernung bis zum Ende des Überholverbotes anzugeben. Das Ende des Überholverbotes ist durch Anbringung des Verbotszeichens gemäß § 52 Z 4 b StVO auf Höhe des Strkm 81,324 zu kennzeichnen. Am 14.7.1999 teilte die Straßenmeisterei Bad Aussee der Politischen Expositur Bad Aussee mit, dass die Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln der Verordnung entsprechend am 14.7.1999 angebracht wurden. Der Beginn des Überholverbotes bei Strkm 77,911 ist durch entsprechende Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 a Z 4 a StVO auf beiden Seiten der Fahrbahn angebracht. Die Wiederholungszeichen bei Strkm 78,304, Km 79,250 und Km 80,858 sowie die Aufhebung des Überholverbotes bei Strkm 81,324 ist durch Vorschriftszeichen kundgemacht, die nur auf der rechten Seite der Fahrbahn angebracht sind. Der Berufungswerber lenkte am 4.4.2000 am Nachmittag den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 145 (Salzkammergut Bundesstraße) in Fahrtrichtung Bad Aussee. Gegen 15.05 Uhr überholte er in Lupitsch bei Strkm 78,8 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" am rechten Fahrbahnrand gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber von RI H des Gendarmeriepostens Bad Aussee angehalten. Da es an Ort und Stelle zu keiner Bezahlung eines Organstrafmandates kam, erstattete RI H Anzeige bei der Politischen Expositur Bad Aussee gegen den Berufungswerber.

Beweiswürdigung: Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden bei der Politischen Expositur Bad Aussee die beiden Verordnungen über die Erlassung eines Überholverbotes auf der B 145 vom 19.11.1998 bzw. 18.6.1999 eingeholt. Ergänzend wurde auch der Aktenvermerk der Politischen Expositur Bad Aussee, datiert mit 16.7.1999 angefordert, aus dem sich ergibt, dass am 14.7.1999 die entsprechenden Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln aufgestellt wurden. Vor der Berufungsverhandlung am 1.10.2001 fuhr der Verhandlungsleiter die gegenständliche Strecke der B 145 ab und konnte dabei feststellen, dass der Beginn des Überholverbotes bei Km 77,911 durch entsprechende Vorschriftszeichen auf beiden Seiten der Fahrbahn angezeigt wird. Das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung konnte insoferne verifiziert werden, dass die Wiederholungszeichen sowie die Aufhebung des Überholverbotes bei Strkm 81,324 durch Vorschriftszeichen kundgemacht wurden, die nur auf der rechten Seite der Fahrbahn angebracht sind. Weiters konnte bei diesem Lokalaugenschein auch festgestellt werden, dass die in der Verordnung vom 18.6.1999 angeführten Zusatztafeln ("ausgenommen Traktoren und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" sowie bei den Wiederholungszeichen die Entfernung bis zum Ende des Überholverbotes) angebracht waren. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RI H konnte sich bei seiner Einvernahme bei der Berufungsverhandlung am 1.10.2001 an die damalige Amtshandlung nicht mehr erinnern und konnte lediglich auf seine Anzeige verweisen. Feststeht, dass der Berufungswerber an Ort und Stelle ein Organstrafmandat nicht bezahlt hat. Der Meldungsleger räumte ein, dass er nicht ausschließen könne, dass der Berufungswerber damals zu wenig Bargeld bei sich gehabt habe, wie dieser in der Berufung behaupte. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht bestritten, dass er am 4.4.2000 gegen 15.05 Uhr auf der B 145 bei Strkm 78,8 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat. Rechtliche

Beurteilung: Gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen. Gemäß § 52 a Z 4 a StVO zeigt das Zeichen "Überholen verboten" an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen. Gemäß § 52 a Z 4 b StVO zeigt das Zeichen "Ende des Überholverbotes" das Ende des Überholverbotes (Z 4 a) an.

Gemäß § 51 Abs 1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 StVO nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einen Kilometer, so ist bei dem betreffenden Vorschriftzeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b StVO anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß. Anlässlich der Ortsaugenscheinverhandlung konnte festgestellt werden, dass der Streckenbereich, für den das Überholverbot verordnet wurde, teilweise abschüssig und kurvenreich ist, sodass auch die verordneten Wiederholungszeichen aufgrund der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Die Bestimmung des § 52 a Z 4 a StVO sieht vor, dass das Zeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anordnung, ist davon auszugehen, dass dies auch für Wiederholungszeichen zu gelten hat. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall aber, dass der gegenständliche Tatort nach dem (ersten) Wiederholungszeichen bei Strkm 78,304 liegt, welches nur am rechten Fahrbahnrand angebracht ist. Es ist somit dem Berufungswerber Recht zu geben, dass keine gesetzmäßige Kundmachung des Wiederholungszeichens vorliegt und vermochte somit die nicht gehörig kundgemachte Verordnung im gegenständlichen Zusammenhang keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 24.2.1988, 87/03/0160; 9.6.1995, 95/02/0086). Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Überholverbot Verordnung Kundmachung Wiederholungszeichen Anbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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