TE UVS Salzburg 2001/12/06 7/11709/2-2001th

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau F gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 7.11.2001, Zahl 30406/369-75155-2001.1, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs 2 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. die Strafverfügung vom 16.8.2001 gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, als das Kennzeichen des Fahrzeuges in der Strafverfügung ?OS-FB 555 (D)? zu lauten habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, in der sie im Wesentlichen moniert, dass die genannte Strafverfügung durch ihren Einspruch gemäß § 49 Abs 2 VStG außer Kraft getreten sei und die ?Berichtigung im Nachhinein? jeglicher Grundlage entbehre. Weiters werde bestritten, dass es sich bei dem berichtigten Text um einen Schreibfehler handle.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. am 16.8.2001 gegen die Beschuldigte eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG erlassen hat, welche ihren Rechtsvertretern am 20.8.2001 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.8.2001 (Poststempel vom selben Tag) hat die Beschuldigte durch ihre Rechtsvertreter dagegen vollen Einspruch erhoben.

 

Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

In Anbetracht dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass mit dem rechtzeitigen Einspruch der Beschuldigten vom 30.8.2001 die genannte Strafverfügung vom 16.8.2001 außer Kraft getreten ist. Dies bedeutet, dass die Strafverfügung ab diesem Zeitpunkt - und somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Berichtigungsbescheides - rechtlich nicht mehr existent war. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die nachträgliche amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern einer bereits außer Kraft getretenen und somit nicht mehr existenten Strafverfügung nicht mehr zulässig. Eine solche Berichtigung setzt nämlich gemäß § 62 Abs 4 AVG die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus.

Das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist somit berechtigt und war der angefochtene Berichtigungsbescheid zu beheben.

Schlagworte
§ 62 Abs 4 AVG; Die amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern setzt die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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