TE UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-4/2001

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Veröffentlicht am 10.12.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung von D H, vertreten durch Dr. W R, RA in O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.2.2001, GZ.: 15.1 2000/872, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Wasserberechtigter der unter Postzahl eingetragenen Wasserbenutzungsanlage am 27.1.2000  diese nicht so erhalten, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte eintritt. Er habe daher §§ 50 Abs.1 und 137 Abs. 1 Z 20 WRG verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber, er habe die Wehranlage nicht ordnungsgemäß erhalten. Infolge extremer Temperaturen sei es jedoch zu einer Vereisung gekommen, sodass die Wehranlage nicht mehr bedient werden konnte. Dadurch sei es zu den Überschwemmungen gekommen. Ihn treffe kein Verschulden, sondern sei vielmehr höhere Gewalt vorgelegen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu

Nachfolgendes fest:

Sachverhalt:

Am 27.1.2000 wurde durch Gemeindebedienstete der Marktgemeinde N festgestellt, dass das Wasser des Werkskanals der unter Postzahl im Wasserbuch der BH Hartberg eingetragenen Wasserbenutzungsanlage aus den Ufern getreten sei und die angrenzenden Wiesen überflute. Wasserberechtigter dieser Anlage ist die Interessengemeinschaft a. d.L, die ihrerseits aus 4 Mitgliedern, unter anderen die Fa. H & L Ges.m.b.H., deren Geschäftsführer der Berufungswerber offensichtlich ist, besteht. Der Berufungswerber selbst ist jedenfalls nicht Wasserberechtigter. Die Überflutung ist dadurch entstanden, dass es an der Wehranlage zu einer massiven Vereisung kam, sodass Holzpfosten nicht mehr entfernt werden konnten und es zu einem Eisstoß sowie einen Überstau kam. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hierzu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Gemäß § 137 Abs. 1 Z 20 WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000.-- zu bestrafen, wer die ihm gem. § 50 Abs. 1 und 2 WRG treffenden Erhaltungspflichten vernachlässigt. Welche Pflichten der Berufungswerber konkret vernachlässigt hat, ist dem Spruch nicht zu entnehmen. Dieser enthält lediglich die Auswirkungen dieser Vernachlässigung, nämlich das Austreten von Wasser aus dem Kanal. Dass Wasser aus einem Werkskanal austritt, kann jedoch mehrere Ursachen haben. Aus der Begründung des Bescheides geht zwar hervor, dass das Wasser infolge einer Vereisung der Verschlussorgane der Wehranlage ausgetreten ist, doch reicht eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung für eine gesetzeskonforme Strafverfolgung im Sinne des § 44 a VStG nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203 u.a.). Da dem Berufungswerber der konkrete Tatvorwurf erstmals erst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde, ist in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass es der erkennenden Behörde verwehrt war, den Spruch entsprechend zu ergänzen. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

Schlagworte
Wasserbenutzungsanlage Instandhaltungspflicht Konkretisierung Tatbestandsmerkmal Vereisung Überflutung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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