TE UVS Tirol 2001/12/27 2001/13/104-1

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Veröffentlicht am 27.12.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni, über die Berufung des Herrn J. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.07.2001, Zl GE- 1904/1a49-01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z3 eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt vorgeworfen:

 

?Der Beschuldigte J., geboren am 23.07.1964, wohnhaft in F., hat als Inhaber der gewerbebehördlichen Genehmigung für einen Tischlereibetrieb im Standort F., diesen entgegen den folgenden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95 sowie mit Bescheid des LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12-95, vorgeschriebenen Auflagen und entgegen der eingereichten Projektsunterlagen betrieben.

 

Auflagen:

 

1. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95

Auflagen zum Schutz der Nachbarn:

B. 10) Die Zulieferung durch Lkws zur Betriebsanlage dürfen nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr bzw 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

 

2. Bescheid LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12- 95:

zu Spruchpunkt II.

Die Betriebszeiten wurden durch oben angeführten Bescheid

des LH von Tirol eingeschränkt, sodass nunmehr folgende

Betriebszeiten einzuhalten sind:

Montag bis Freitag: von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr

 

3. Projektsbeschreibung:

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von Herrn J. der Antrag bzw. das Projekt mit Schriftsatz vom 02.02.1996, Zahl IIa-60.045-95, OLZ 3, dahingehend konkretisiert, dass nicht nur der mit dem firmeneigenen Kleinlastkraftwagen erfolgende Ablieferbetrieb, sondern auch die Anlieferung mit dem Groß-LKW ausschließlich straßenseitig an der Nordseite des Betriebsgebäudes erfolge. Der Transport der Anlieferware über den privaten Zufahrtsweg ins Plattenlager wird mit einem Handwagen durchgeführt.

 

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (zu Punkt 1. und 2.) und nach § 366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1994 (zu Punkt 3.), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 121/2000 in Verbindung mit den oben zitierten Bescheiden begangen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:

 

-

gemäß § 367 Gewerbeordnung 1994

 1. S 1.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

(Auflage B 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95)

 

2. S 1.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

(Spruchpunkt II des Bescheides des LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12-95)

 

-

gemäß § 366 Gewerbeordnung 1994

 3. S 1.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag

(Betrieb der Betriebsanlage entgegen der ergänzenden Projektsbeschreibung vom 02.02.1996)?

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Zulieferung durch Groß-Lkws zur Betriebsanlage durch Aushang an der Betriebseingangstüre den Zulieferfirmen bekannt seien. Da sie nur eine von mehreren Firmen seien, die größtenteils mit Platten und Holz beliefert werden würden, sei es den Lieferanten nicht immer möglich, die gestapelte Ware auf ihren Lkws, die nur der Reihe nach abgeladen werden können, durch einmal mehr oder weniger auszulieferndes Material oder durch Verkehrsverzögerungen, in der vorgesehenen Zeit bei seinem Betrieb stehen zu bleiben. Ein Weiterfahren sei nicht möglich, da seine bestellte Ware oben aufliege und ohne diese abzuladen die nächsten nicht mehr beliefert werden können. Es werde von seiten des Betriebes immer versucht, die Zulieferungen (ca 80 Prozent) durch Groß-Lkws direkt durch die nordseitig vom Gebäude neben der Landesstraße liegende Eingangstüre in den Betrieb zu transportieren. Bei einer größeren Lieferung (ca 20 Prozent), was in seinem Kleinbetrieb eher selten sei, werde mit dem Handwagen ins Palettenlager transportiert.

 

Zu Spruchpunkt II. führte der Berufungswerber aus, dass die Betriebszeiten laut angeführten Bescheid in Absprache mit der damaligen Amtsärztin Frau Dr. Z. festgestellt worden sei, wobei es sich immer um lärmintensive Arbeiten mit Maschinen und diverse lärmintensive Arbeiten in der Handwerkstätte gehandelt habe. Die Auslieferungen mit dem firmeneigenen Klein-Lkw könnten immer nur straßenseitig erfolgen. Bei der Anzeige am 06.06.2001 handle es sich konkret um sein firmeneigenes Auto (Subaru Domingo), welches wohl nicht mehr vorfahren dürfe. Er habe den gesamten Vorplatz der Tischlerei sowie auch die Zufahrt zum Plattenlager asphaltiert und könne auch mit dem Handwagen leichter und sicher viel leiser als bei der damaligen Aufnahme (Kiesweg) ins Plattenlager gefahren werden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Die Berufung erweist sich als berechtigt.

 

So erweist sich insbesondere der Spruch im Straferkenntnis als mangelhaft.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargetan hat, wird dadurch, dass § 367 Z25 Gewerbeordnung auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes.

 

Zwar wird im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses die erteilten Auflagen laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zl 12412/1a20- 95, und im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.1997, Zl IIa-60.045/12-95, zitiert, doch fehlt im Spruch jegliches Tatverhalten.

 

Erst in der Begründung des Straferkenntnisses wird Folgendes angeführt:

 

?Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am Mittwoch, den 28.03.2001, entgegen den gewerberechtlichen Auflagen bereits um 07.40 Uhr, am Donnerstag, den 29.03.2001, bereits um 07.35 Uhr, und am Donnerstag, den 07.06.2001, um 13.25 Uhr, mit dem Beladen von Waren bei offenen Türen begonnen zu haben. Des Weiteren hätte er am Montag, den 28.05.2001, um 16.00 Uhr, sowie am Mittwoch, 06.06.2001, jeweils an der Südwestseite (Nachbarhaus E.) mit dem Abladen vom LKW in die Tischlerei begonnen, was ihm aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften nur mit einem Handwagen erlaubt wäre. Weiters soll des öfteren mit dem Beladen von Waren um 07.40 Uhr bei offenen Türen begonnen worden sein.?

 

Dieser Vorwurf ist nicht geeignet, den Anforderungen des § 44a VStG zu erfüllen.

 

So heißt es im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zl 12412/1a20-95, laut Punkt B. 10), dass die Zulieferung durch Lkws zur Betriebsanlage nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr bzw 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen darf. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber jedoch nicht vorgeworfen, dass er die Auflage hinsichtlich der ?Zulieferung? in der Auflage normierten Zeiten verletzt hat, sondern vielmehr, dass er lediglich Waren ab- bzw beladen hat. Was jedoch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt konkret be- bzw abgeladen wurde, wird in der Begründung nicht einmal angeführt. Weiters hat es die Erstbehörde unterlassen, anzuführen, ob die Tätigkeiten des Berufungswerbers zu den angegebenen Tatzeitpunkten tatsächlich um Tätigkeiten gehandelt habe, die nur in den Betriebszeiten auszuführen gewesen wären.

 

Da diese Umstände auch nicht aus der Aufforderung zur Rechtfertigung hervorgehen und noch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat, ist es im gegenständlichen Fall zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen.

 

Auch was die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung betrifft, so ist auch in diesem Fall keine Tatumschreibung erfolgt. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung geht hervor, inwiefern der Berufungswerber die Vorschrift des § 366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung verletzt hat.

Da eine Verbesserung des Spruches infolge getretener Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tätigkeiten, Betriebszeiten, Verjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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