TE UVS Niederösterreich 2002/01/14 Senat-KS-00-018

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Veröffentlicht am 14.01.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und der Strafausspruch

des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben. Weiters entfällt der mit S 200.-

festgelegte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Text

Der Magistrat der Stadt X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.11.2000, Zl I/6-*****-00, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen Übertretung der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm

angelastet, er habe ein Wohnhaus (Mehrfamilienhaus) vom 28.1.1999 bis 10.7.2000 zu

Wohnzwecken benützen lassen, obwohl die bewilligungsgemäße

Ausführung durch die Baubehörde noch nicht festgestellt worden war.

 

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als

unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre

Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäss den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 6 der NÖ Bauordnung 1996,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

Handlung bildet, wer ua ein Bauwerk vor der Feststellung der

bewilligungsgemäßen

Ausführung durch die Baubehörde benützt.

 

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder

wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert,

unterliegt nach § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe,

und zwar auch dann,

wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.

 

Bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des Straferkenntnisses muss zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu

dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen

hat (VwGH vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0276).

 

Im Sinne des § 44a Z 1 und 2 VStG macht der Vorwurf der Anstiftung auch die Nennung

des § 7 VStG (VwGH vom 10.6.1985, Zl. 85/10/0043) bzw. Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich (VwGH vom 15.6.1992, Zl. 91/10/0146).

 

Laut Tatbeschreibung hat der Beschuldigte das verfahrensgegenständliche Bauwerk

benützen lassen. Unmittelbare Täterschaft im Sinne des § 37 Abs 1 Z 6 der NÖ Bauordnung 1996 liegt jedoch ausschließlich im Falle der Benützung vor, sodass der Berufungswerber im Lichte des vorliegenden Sachverhaltes

ausschließlich wegen

Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden könnte.

 

Weder der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch eine Verfolgungshandlung

genügt den Anforderungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch

bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben. Es waren daher lediglich der Straf- und der Kostenausspruch aufzuheben.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1

VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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