TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 V87/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVG §16 f
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §120
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 16 heute
  2. StVG § 16 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 16 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 16 gültig von 18.06.2009 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StVG § 16 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 16 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfaßten Eingabe eines Insassen einer Strafanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Erlasses 40801/18-V.2/1996 idF JMZ 40801/3-V2/1997 des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1996 bzw. vom 18. Februar 1997, mit dem die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge geregelt wird. Unter einem stellt der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. 1. Mit selbstverfaßter Eingabe begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Erlasses 40801/18-V.2/1996 in der Fassung JMZ 40801/3-V2/1997 des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1996 bzw. vom 18. Februar 1997, mit dem die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge geregelt wird. Unter einem stellt der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Gemäß Art139 Abs1 dritter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 11726/1988). 2. Gemäß Art139 Abs1 dritter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 11726/1988).

In VfSlg. 12260/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungs- oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dies ist insoweit zu ergänzen, als für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes besteht, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§§16 f. iVm 32 StVG). Somit steht aber dem Betroffenen in jedem hier in Betracht kommenden Fall ein im vorerwähnten Sinne zumutbarer Weg offen, die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Erlasses an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. In VfSlg. 12260/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungs- oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dies ist insoweit zu ergänzen, als für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes besteht, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§§16 f. in Verbindung mit 32 StVG). Somit steht aber dem Betroffenen in jedem hier in Betracht kommenden Fall ein im vorerwähnten Sinne zumutbarer Weg offen, die Frage der Rechtmäßigkeit des genannten Erlasses an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3. Der Antrag war somit mangels Vorliegens der Antragslegitimation zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob der bekämpfte Erlaß als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG anzusehen ist.

4. Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Sinne des §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen. 4. Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Sinne des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V87.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98V00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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