TE UVS Niederösterreich 2002/02/05 Senat-PP-01-0004

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Veröffentlicht am 05.02.2002
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das

erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten zwei Übertretungen

nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967

und eine Übertretung des Führerscheingesetzes vorgeworfen und hiefür

Geldstrafen

zwischen 300,-- und 1.000,-- Schilling verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde im Sprengel der Bundespolizeidirektion X begangen und ist diese daher örtlich zuständige Behörde.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die Behörde

übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

 

Von dieser Bestimmung hat die Bundespolizeidirektion X Gebrauch gemacht und das

gegenständliche Strafverfahren am 24. Februar 2000 nach § 29a VStG an den Magistrat

der Stadt Y abgetreten, da der Beschuldigte in der Stadt Y seinen Wohnsitz hat.

 

Am 2. März 2000 wurde das Verfahren vom Magistrat der Stadt Y an die Bundespolizeidirektion X ?rückabgetreten?, da der Beschuldigte vor seiner Pensionierung

als Magistratsdirektor der Stadt Y Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde war und sich

daher die Verwaltungsstrafabteilung des Magistrates der Stadt Y für befangen erklärte.

 

Mit der Übertragung der Durchführung eines Strafverfahrens an die Behörde am Wohnsitz

des Beschuldigten endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Strafverfahren. Eine Rückübertragung des Strafverfahrens durch die Behörde am

Wohnsitz des Beschuldigten konnte daher einen Übergang der Zuständigkeit zurück an

die übertragende Behörde nicht bewirken. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die

übertragende Behörde zur Fortführung des Strafverfahrens bereit erklärte, nichts zu

ändern, weil Fragen der Zuständigkeiten nicht der Disposition der Behörde unterliegen. Da

keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 29a VStG nicht

vorgelegen hätten, lag daher eine wirksame Abtretung nach § 29a VStG an den Magistrat

der Stadt Y vor und war daher die ?Rückabtretung? unwirksam.

 

Die Befangenheitsgründe von Verwaltungsorganen sind im §7 AVG abschließend

geregelt.

 

Daraus ergibt sich, dass nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Dienststelle oder

Behörde befangen sein kann. Für die vom Magistrat der Stadt Y dargestellten Umstände

ist daher eine Anwendbarkeit des § 7 AVG nicht gegeben.

 

Daraus ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion X für die Erlassung des

gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, weshalb seitens der Berufungsbehörde keine Sachentscheidung zu ergehen hatte, sondern lediglich das

angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz

aufzuheben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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