TE UVS Niederösterreich 2002/02/18 Senat-WB-00-496

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom 7.12.2000, Zl. 3-****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 14.6.2000, um 22,45 Uhr, im Ortsgebiet T************, auf der B **, W***** S*****, beim Haus Nr **, als Lenker des PKWs **-*****, das Fahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes und zwar Linkszufahren auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet erreicht werden konnte, abgestellt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO begangen zu haben, und verhängte hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 50,--.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 21.12.2000 im wesentlichen mit der Begründung Berufung, zum Erreichen des Abstellortes nicht nur den Fahrbahnrand überfahren, sondern auch jenseits der Straße geparkt zu haben.

Der Tatfahrzeugabstellplatz könne weder als Fahrbahn noch als befahrbarer Teil der Straße gewertet werden, sondern liege dieser auf einem seitlichen, nicht befestigten, Teil der Straße, außerhalb der Fahrbahn und des Straßenrandes, weshalb dieser Abstellort ohne Verletzen des gesetzlichen Verbotes des Linkszufahrens auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet erreicht werden habe können. Der Rechtsmittelwerber schloss der Berufungsschrift 9, die Tatörtlichkeit sowie deren Umgebung darstellende, Lichtbilder an, beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und stellte diverse Eventualanträge.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2000 legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Bezüglich des ihm zur Last gelegten, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen, Sachverhaltes hat der Rechtsmittelwerber im gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich bestritten, dass der tatzeitliche Abstellort des Tatfahrzeuges nur durch das Verletzen des gesetzlichen Verbotes des Linkszufahrens auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet erreicht werden habe können, und brachte er hiezu im wesentlichen vor, dass das in Rede stehende Verbot des § 7 Abs 4 StVO nicht die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche erfasse. Er sei mit dem Tatfahrzeug nicht zum linken Fahrbahnrand zugefahren, sondern über diesen und sogar über das Straßenbankett hinaus in eine angrenzende Wiese, auf welcher der Abstellort situiert gewesen sei.

Es liege somit eine, nicht unter das Verbot des § 7 Abs 4 StVO fallende, Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche, nämlich einer Wiese, vor.

 

Die örtlichen Gegebenheiten am Tatort sowie im tatörtlichen Bereich und der tatzeitliche Abstellort des Tatfahrzeuges sind durch die vom Gendarmerieposten S******* mit Bericht vom 4.12.2000 vorgelegten 3 Lichtbilder sowie die vom Rechtsmittelwerber der Berufungsschrift angeschlossenen 9 Lichtbilder dokumentiert und ausreichend geklärt. Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung die, sich aus diesen Lichtbildern ergebenden, örtlichen Gegebenheiten samt Abstellort als festgestellt und erwiesen zugrunde.

 

Demzufolge befindet sich im Bereich der Tatörtlichkeit zwischen der asphaltierten Fahrbahn der B 17, Wiener Straße, einer Vorrangstraße, und dem, in Fahrtrichtung W* N******* gesehen linksseitigen, in Asphalt ausgeführten, Gehsteig eine Landfläche, die ursprünglich offenbar im wesentlichen als Grünfläche (Grasbewuchs) gestaltet gewesen ist, auf welcher dann Grabungsarbeiten ohne anschließender Grünnachbepflanzung vorgenommen worden sind.

Diese Landfläche ist somit zum hier interessierenden Zeitpunkt zum Teil mit Gras bewachsen, zum Teil mit einer verhärteten Erdauflage, zum Teil mit einer Steinchenauflage versehen gewesen. Das Tatfahrzeug ist zur Tatzeit auf dieser Landfläche abgestellt gewesen.

Zur näheren Beschreibung und Verdeutlichung des Tatortes wird insbesondere auf die, dem Bericht des Gendarmeriepostens S******* vom 4.12.2000 beigelegten, Lichtbilder 1 und 2 verwiesen. Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (zB nach § 7 Abs 4 StVO) erreicht werden können, verboten.

 

Nach § 7 Abs 4, 2 Satz StVO ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, außer einer, fallbezogen unbestritten nicht zutreffenden, Ausnahme, verboten.

 

Unter ?Zufahren zum linken Fahrbahnrand? ist nur zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker beabsichtigt, dort anzuhalten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen (VwGH 11.6.1970, 855/69).

 

Wird über eine Randlinie hinaus ? oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren, liegt kein Linkszufahren vor; wird jedoch zu einem Parkstreifen, mag dieser mittels weißer Bodenmarkierungen gekennzeichnet sein oder nicht, zugefahren, liegt ein Linkszufahren vor (Grundtner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 20 Novelle, Neuauflage 1998, Anmerkung ad § 7 Abs 4 StVO).

 

Die zwischen Fahrbahn und Gehsteig befindlichen Baumreihen mit offener Baumscheibe oder Grünflächen (Rasenflächen, Blumenbeete) sind straßenpolizeilich und straßenverwaltungsrechtlich keine Bestandteile der Straße, weil es sich um keine dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, sondern um Grünflächen handelt (Messiner, StVO, 10 Auflage (1999), § 2, Anmerkung 10).

 

Der berufungsbehördlichen Auffassung nach ist die, zwischen Gehsteig und Fahrbahn befindliche, nicht befestigte, Fläche, auf welcher der Tatort situiert gewesen ist, kein Bestandteil der Straße, weil es sich bei dieser Fläche um keine, dem Verkehr dienende, bauliche Anlage, sondern um eine, nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmte, Grünfläche im weitesten Sinn handelt.

 

Da die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen, keinen Bestandteil der Straße bildenden, Örtlichkeit nicht als ?Zufahren zum linken Fahrbahnrand? zu werten ist, ist die Zufahrt zum Tatort nicht vom Verbot des § 7 Abs 4 StVO erfasst und daher zulässig gewesen, sodass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der, dem Beschuldigten angelasteten, Verwaltungsübertretung (Erreichen des Abstellortes durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes, nämlich des Verbotes nach § 7 Abs 4, 2 Satz StVO) nicht erfüllt ist.

 

Mangels Tatbestandsverwirklichung war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur erstbehördlichen Wertung der oa Landfläche als ?Parkstreifen? ist auszuführen, dass ein Parkstreifen durch die Anbringung eines Hinweiszeichens nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO (?Parken?) gekennzeichnet ist.

 

Es ist nicht verfahrensevident geworden, dass der verfahrensgegenständliche Tatort innerhalb eines durch das in Rede stehende Hinweiszeichen gekennzeichneten Bereiches gelegen ist.

 

In Anbetracht der, auf den Lichtbildern dokumentierten, äußeren Merkmale dieser Landfläche im Zusammenhalt mit der ? unbestritten ? sowohl verkehrszeichen ? als auch bodenmarkierungsmäßig fehlenden Kennzeichnung dieser Landfläche als Parkstreifen kann nach berufungsbehördlicher Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Fläche um einen, für den Fahrzeugverkehr bestimmten, Teil der Straße iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO handelt. An dieser Qualifikation vermag auch die Tatsache, dass auf der in Rede stehenden Fläche tatsächlich ein Fußgänger ? und/oder Fahrzeugverkehr stattfindet, nichts zu ändern.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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