TE UVS Salzburg 2002/02/25 33/10041/2-2002th

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn F in CH-E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S in H, gegen den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 8.10.2001, Zahl 30206/369-79386-2001, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird  Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als anstelle des Geldbetrages ?S 399,--? der Betrag ?S 150,--? zu treten hat.  Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit  vorliegenden Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein gemäß § 37 Abs 5 VStG den am 17.9.2001 um 13.29 Uhr als vorläufige Sicherheit eingehobenen Geldbetrag von S 399,-- für verfallen erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin zunächst vor, dass nicht richtig sei, dass ein Geldbetrag von S 399,-- eingehoben worden sei. Der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten einen Betrag von S 150,-- und italienische Lire 40.000 übergeben, sodass schon der Spruch des Bescheides verfehlt sei, weil niemals ein Geldbetrag von S 399,-- eingehoben worden sei. Zum anderen ergebe sich aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Ausland aufhalte nicht, dass ein Vollzug der Strafe oder eine Strafverfolgung unmöglich wäre. Gegen den Beschuldigten sei eine Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden, mit gleicher Post sei dagegen Einspruch erhoben worden. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschuldigte sehr wohl dem Strafverfahren stelle. Er habe im Inland einen Anwalt beauftragt und könne das Strafverfahren ohne Probleme durchgeführt werden. Es sei auch der Vollzug der Strafe nicht unmöglich, weil ja die Sicherheitsleistung vorhanden sei. Es könne nicht sein, dass die Sicherheitsleistung vor Rechtskraft eines Strafbescheides für verfallen erklärt werde und dann müsse jedenfalls abgewartet werden, ob es überhaupt zu einer Bestrafung komme. Die Behörde begründe auch nicht, warum nach Durchführung eines Strafverfahrens der Vollzug der Strafe unmöglich sei. Dies sei schon deswegen ausgeschlossen, weil ja die Sicherheitsleistung nach wie vor vorhanden sei. Ob die Sicherheitsleistung jetzt oder nach Durchführung des Strafverfahrens für verfallen erklärt werde, bleibe sich gleich. Es könne aber nicht so sein, dass die Sicherheitsleistung noch vor Durchführung eines Strafverfahrens für verfallen erklärt werde. Darüber hinaus begründe die Behörde auch nicht, warum ein Vollzug der Strafe unmöglich sein solle.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass das Landesgendarmeriekommando Salzburg, Verkehrsabteilung, am 19.9.2001 an die Bezirkshauptmannschaft Hallein eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Tauernautobahn am 17.9.2001 gegen den Beschuldigten erstattete. Aus dieser Anzeige ergibt sich auch, dass vom Beschuldigten anlässlich der Amtshandlung einer vorläufige Sicherheitsleistung von S 150,- und 40.000 italienischer Lire eingehoben wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin mit Strafverfügung vom 8.10.2001 gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von S 399,- wegen der angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Gleichzeitig hat sie auch den nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid erlassen. Beide Bescheide wurden dem Beschuldigten in einem Kuvert mittels internationalem Rückschein zugestellt und von diesem am 15.10.2001 übernommen. Mit Schriftsätzen vom 29.10.2001 hat der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und gegen den vorliegenden Verfallsbescheid eine Berufung eingelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat dann das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Stellungnahme des Meldungslegers zu den Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten eingeholt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigtenvertreter am 7.12.2001 im Wege des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschuldigtenvertreter hat dazu am 20.12.2001 eine Stellungnahme abgegeben. Am 12.2.2002 wurde die vorliegende Berufung gegen den Verfallsbescheid dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von ? 180 (bis zum 31.12.2001 S 2.500,--) festzusetzen und einzuheben.

 

Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten (bis 31.12.2001 binnen drei Monaten) gemäß § 37 Abs 5 VStG der Verfall ausgesprochen wird.

 

Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich

-

die Strafverfolgung des Beschuldigten oder

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der Vollzug der Strafe

als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

 

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Verfallserklärung nur hinsichtlich eines Schillingbetrages ausgesprochen, wobei die Höhe dieses Betrages für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist. Laut Aktenlage wurde nur ein Schillingbetrag von 150,-- als vorläufige Sicherheit eingehoben. Hinsichtlich des ebenfalls als vorläufige Sicherheit eingehobenen italienischen Lire Betrages finden sich weder im Spruch noch in der Begründung Hinweise. Auch eine Umrechnung der eingehobenen 40.000 italienischen Lire mit dem festen Euroumrechungskurs ergibt einen Betrag (40.000 italienische Lire entsprechen S 384,26), der sich nicht mit der verfallen erklärten Summe deckt. Insofern ist der erste Einwand des Beschuldigten in seiner Berufung berechtigt.

 

Die Berufungsbehörde stimmt dem Beschuldigten auch zu, dass sich allein aus der Tatsache, dass er sich im Ausland (in der Schweiz) aufhält, noch nicht ergibt, dass eine Strafverfolgung gegen ihn unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im Verfahren sogar einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt, sodass von der Unmöglichkeit einer Strafverfolgung hier nicht die Rede sein kann.

 

Anders ist jedoch die Frage des zweiten Verfallsgrundes - der Unmöglichkeit des Strafvollzuges (im vorliegenden Fall die Vollstreckung einer Geldstrafe) - zu sehen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht mit der Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen, sodass eine zwangsweise Durchsetzung einer mit der verhängten Geldstrafe individuell festgesetzten Verpflichtung betreffend eines in der Schweiz aufhältigen Beschuldigten nicht möglich ist. In Anbetracht dieser Umstände kann der Rechtsansicht der Strafbehörde erster Instanz, dass im vorliegenden Fall auf Grund des Aufenthaltes des Beschuldigten in der Schweiz der Vollzug einer verhängten Geldstrafe sich als unmöglich erweist, nicht entgegen getreten werden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bleibt es auch nicht gleich, ob die Sicherheitsleistung jetzt oder erst nach Durchführung des Strafverfahrens für verfallen erklärt wird, zumal gemäß § 37a Abs 5 VStG (in der Fassung bis 31.12.2001) ein Verfall nur innerhalb von drei Monaten (ab Einhebung der Sicherheit) ausgesprochen werden konnte. Ein Verwaltungsstrafverfahrens wird in der Regel in Fällen, in denen vom Beschuldigten Rechtsmittel eingelegt werden, binnen drei Monaten bis zur Rechtskraft des Strafbescheides nicht durchgeführt werden können. Aus den Bestimmungen der §§ 37 bzw. 37a VStG ergibt sich auch nicht, dass die Verfallserklärung erst nach Rechtskraft des Strafbescheides erfolgen kann. Der Zweck der vorläufig eingehobenen Sicherheit würde bei Annahme der vom Beschuldigten vertretenen Rechtsmeinung in den meisten Fällen im Sand verlaufen, da es der Beschuldigte auch in völlig eindeutigen und aussichtslosen Fällen nur durch Einbringung von Rechtsmitteln und der damit zwangsläufig verbundenen Verlängerung des Verwaltungsstrafverfahrens in der Hand hätte, den eingehobenen Sicherheitsbetrag wieder freizubekommen.

 

Es ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG auch vor rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens die Verfallserklärung einer eingehobenen Sicherheitsleistung zulässig, wobei allerdings eine Bereicherung der Behörde nicht erfolgen darf. Dies bedeutet, dass im Falle einer nachträglichen Einstellung des Strafverfahrens der für verfallen erklärte Geldbetrag selbstverständlich zurück zu erstatten ist.

 

Wie oben ausgeführt, ist im vorliegenden Fall auf Grund eines fehlenden Rechtsübereinkommens mit dem Aufenthaltsstaat des Beschuldigten die Vollstreckung einer Verwaltungsgeldstrafe unmöglich, sodass die Erlassung des Verfallsbescheides zulässig war. Da in diesem Bescheid der vorläufig eingehobene italienische Lire Betrag nicht erwähnt ist und in Schilling nur ein Betrag von 150,-- eingehoben wurde, war die Summe des für verfallen erklärten Betrages entsprechend auf S 150,-- zu korrigieren. Im übrigen war die Berufung abzuweisen.

Schlagworte
Verfall von vorläufigen Sicherheitsleistungen; Unmöglichkeit des Strafvollzuges, da kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen mit der Schweiz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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