TE UVS Tirol 2002/02/27 2001/22/140-4

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn J. Sch., D-Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte Knoflach, Söllner & Kroker, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.09.2001, Zl V-4150/01-SE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall 58,14 Euro, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 01.04.2001 um 09.06 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-(D) in Finkenberg auf der Tuxer Landesstraße L6 bei Strkm. 5,5 gelenkt und dabei im Ortsgebiet die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten. Er habe dadurch die Bestimmung des § 20 Abs 2 der StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 290,69 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist die Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass im Spruch des Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift falsch zitiert worden sei und das Straferkenntnis insgesamt Begründungsmängel aufweise. Der Berufungswerber habe die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht derart übertreten, wie ihm dies vorgeworfen würde. Der Berufungswerber sei zum Tatzeitpunkt mit seinem Pkw im zweiten Gang unterwegs gewesen und sei es schon technisch nicht möglich, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 93 km/h einzuhalten. Auch seien der Messbeamte und der die Anhaltung durchführende Gendarmeriebeamte so weit auseinander entfernt gewesen, dass eine korrekte Kommunikation nicht erfolgen konnte. Aus diesem Grunde sei auch eine ordnungsgemäße Verständigung der Beamten am Tatort nicht möglich gewesen, zumal darüber hinaus aufgrund des Verkehrsaufkommens ein erheblicher Geräuschpegel gegeben gewesen sei. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher zur Einstellung zu bringen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen bzw jedenfalls die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Von der Berufungsbehörde wurde am 27.02.2002 in dieser Verwaltungsstrafsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen RI E. und GI L. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 01.04.2001 um 09.06 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B- (D) in Finkenberg im Ortsteil Innerberg auf der Tuxer Landesstraße L6 bei Strkm 5,5 in Fahrtrichtung Süden und überschritt dabei die im Ortsgebiet gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke Riegl LR90-235/P auf eine Entfernung von 247 m gemessen. Bei der Messung wurde ein Stativ verwendet. Die dem Berufungswerber vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 43 km/h ergibt sich aus der gemessenen Geschwindigkeit von 96 km/h abzüglich einer Messfehlertoleranz im Ausmaß von 3 km/h. Das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der oben angeführten Marke wurde am 25.11.1998 geeicht, die Eichung hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2001. Der Tatort befindet sich im Ortsgebiet der Gemeinde Finkenberg.

 

Dieser Sachverhalt steht für die Berufungsbehörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest. Die als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten RI E. und GI L. haben glaubwürdig und schlüssig dargelegt, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde. Auch steht für die Berufungsbehörde fest, dass die gemessene Geschwindigkeit am Display des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes von beiden Beamten gemeinsam abgelesen wurde. Soweit der Berufungswerber diesbezüglich vorbringt, dass die beiden Beamten aus einiger Entfernung miteinander kommuniziert hätten, ist ihm entgegen zu halten, dass er zum Messzeitpunkt sicherlich noch nicht beide Beamten wahrnehmen konnte. Darüber hinaus erforderte der Überholvorgang mit der gemessenen Geschwindigkeit eine besondere Aufmerksamkeit des Berufungswerbers in Bezug auf die Straße. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er die Kommunikation zwischen den zwei Beamten aufgrund seiner Fahrt nicht direkt mitverfolgt habe. Das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers und die von ihm angefertigte Skizze über die Situation vor Ort schließt keineswegs aus, dass die gemessene Geschwindigkeit von den Gendarmeriebeamten gemeinsam abgelesen wurde. Auch wurde das Messergebnis vom Berufungswerber zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht urgiert, vielmehr wurde von ihm angegeben, dass er nicht darauf geachtet habe, dass er sich im Ortsgebiet befinde, da er nur schnell zum Schifahren nach Hintertux wollte.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 20 Abs 2 der österreichischen Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a der StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem zugelassenen und geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät unter Einhaltung der vorgeschriebenen Verwendungsbestimmungen von zwei geschulten Gendarmeriebeamten festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte ebenso wie Radargeräte grundsätzlich taugliche Mittel für die Feststellung von gefahrenen Geschwindigkeiten. Ebenso geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass entsprechend geschulten Gendarmeriebeamten zugemutet werden kann, gefahrene Geschwindigkeiten mittels Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten richtig festzustellen.

 

Im gesamten Ermittlungsverfahren haben sich in keiner Weise Bedenken gegen die korrekte Feststellung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung ergeben. Auch hat der Berufungswerber selbst auch nicht nur ansatzweise konkrete Punkte vorgebracht, warum die gegenständliche Messung unrichtig sein sollte. Bezugnehmend auf die gemeinsame Ablesung der gemessenen Geschwindigkeit wird auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen.

 

Bei diesem Verhandlungsergebnis war es auch nicht notwendig, weitere Beweise aufzunehmen, weshalb die zusätzlich gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden. Ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle war entbehrlich, da von den Gendarmeriebeamten selbst nicht ausgeschlossen wird, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung vom Podest der Stiege vor dem Haus Nr. 460 in Finkenberg durchgeführt wurde. Dass die gemessene Geschwindigkeit von beiden Gendarmeriebeamten unmittelbar nach der Messung am Display des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes abgelesen wurde, steht für die Behörde fest. Im Hinblick auf die einwandfreie Geschwindigkeitsmessung war es auch nicht notwendig, ein Kfz-technisches Gutachten zum Beweis dafür, dass mit dem vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gelenkten Fahrzeug im zweiten Gang eine Geschwindigkeit in diesem Ausmaße nicht gefahren werden kann, einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung, er habe für den gegenständlichen Überholvorgang von der Geschwindigkeit her ausreichend Spielraum gehabt, unglaubwürdig. Dem widerspricht auch das Vorbringen des Berufungswerbers im Zuge der Amtshandlung vor Ort, wonach er nicht darauf geachtet habe, dass er sich noch im Ortsgebiet befinde.

 

Der Berufungswerber hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Beim angelasteten Delikt besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten, ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies vermochte der Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es dem Berufungswerber auch nicht nur ansatzweise gelungen, konkrete Gründe zu nennen, die eine Einhaltung der im Ortsgebiet gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit verhindert hätten.

 

Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Bestimmung dient in erster Linie der Sicherheit. Es sollen damit die mit dem Autoverkehr im Ortsgebiet naturgemäß in erhöhtem Ausmaß vorhandenen Gefahren hintangehalten werden. Diesen Interessen hat der Berufungswerber zweifelsfrei in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt, zumal die von ihm zu verantwortende Geschwindigkeitsübertretung beträchtlich ist.

 

Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts zu werten.

 

Die hier zur Anwendung kommende Strafbestimmung sieht Geldstrafen bis zu einer Höhe von 726,-- Euro vor. Die Erstbehörde hat diesen Strafrahmen mit ca 40 Prozent ausgenützt. Im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsübertretung ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit und des vom Berufungswerber angegebenen Einkommens, welches durchschnittlich ist, nicht überhöht.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung § 21 VStG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung geringfügiges Verschulden keinesfalls gegeben ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Geschwindigkeit, Display, beiden, Beamten, abgelesen, wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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