TE UVS Tirol 2002/03/05 2001/K5/031-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 5, bestehend aus der Vorsitzenden Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Alois Huber und Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn F. E., Z. a. Z. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.03.2001, Zl FO-14.431/84b, 85a, 86a und 87a-01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als bezüglich Punkt I, II, III und IV des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von einem fortgesetzten Delikt und somit von einer Verwaltungsübertretung ausgegangen wird, und als die über den Beschuldigten verhängte Primärarreststrafe in der Höhe von zu Punkt I, II, III und IV jeweils 3 Tagen in eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.440,00 umgewandelt wird (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und zu Punkt IV in eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 umgewandelt wird (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden).

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz mit insgesamt Euro 180,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben jedenfalls wie unten angeführt im Bereich der ?K.-Alpe? in R. i.Z. die Waldweide mit Kühen (Rindern) ausgeübt und dadurch entgegen § 37 Abs 1 des Forstgesetzes 1975, wonach durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf, eine Waldgefährdung herbeigeführt:

 

Zeit, Ort, (Gst., je KG R.), Anzahl der Tiere

I. 06.07.2000, gegen 06.45 Uhr, XY, 5

II. 20.09.2000, gegen 09.45 Uhr, XY, 4

III. 21.09.2000, gegen 07.25 Uhr, XY, 4

21.09.2000, gegen 07.50 Uhr, XY, 2

IV. 26.09.2000, gegen 12.30 Uhr, XY, 2

 

V.

Weiters haben Sie am 26.09.2000, gegen 12.30 Uhr, 2 Tiere auf der unter Bann gelegenen Gp XY, KG R. eingeweidet und damit der Vorschreibung 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.05.1985, Zl 163/1a1-85, bestätigt durch das Erkenntnis des Landeshauptmannes für Tirol vom 15.07.1985, Zl IIIa2-791/8, zuwidergehandelt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt I, II, III und IV jeweils eine Übertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 14 Ivm § 37 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 zur Last gelegt. Zu Punkt V wurde dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 13 iVm § 28 des Forstgesetzes 1975 und den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Schwaz bzw des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.05.1985, Zl 163/1a1-85, und vom 15.07.1985, Zl IIIa2-791/8 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz, Z 1 des Forstgesetzes 1975 zu Punkt I, II, III und IV eine Primärarreststrafe in der Höhe von jeweils 3 Tagen (insgesamt somit 12 Tagen) und zu Punkt V eine Primärarreststrafe von 4 Tagen aufgetragen. Außerdem wurde dem Beschuldigten als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 232,55 Euro aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhüoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gesamte Straferkenntnis auf eine schikanöse Rechtsausübung des Herrn Dr. H. stütze. Durch die Beweidung werde der Wald nicht gefährdet, sondern eine natürliche Kulturpflege (durch Abgrasen) herbeigeführt. Dazu komme noch, dass nicht genügend Weiderechte zur Verfügung gestellt würden. Durchforstungsarbeiten wie sie im Spruch des Bescheides vom 25.09.1972, Zl I-11240/37-1972 Punkt 8 vorgeschrieben worden seien, wären in der Zeit von 1975 bis 1999 überhaupt keine von Amts wegen in Auftrag gegeben worden.

 

Im Herbst 2000 sei erstmals ein Bruchteil des Waldes von Arbeitern der Wildbachverbauung durchforstet worden. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass der Wald inzwischen von Pilzkrankheiten erfasst worden sei. Das von den Arbeitern der WLV abgesägte Astmaterial sei im Quellschutzgebiet gelagert und sei nicht wie üblich verbrannt worden. Die Seilwinde (mit Benzin und Öl betrieben) sei im Quellschutzgebiet stationiert. Er sei von Dr. H., Bezirkshauptmannschaft, bestraft worden, als er ein Aggregat in derselben Lagen aufgestellt habe. Dies sei eine schikanöse Rechtsausübung. Zudem komme noch im Winter 1999/2000 und im Herbst 2000 der Schneedruck nach erfolgtem Schneefall hinzu, der den Wind stark beschädigt habe, als Folge von nicht durchgeführter Durchforstung.

 

Er bestreite, dass die abgebrochenen Äste von Weidevieh stammen würden. Ebenso die Vertrittspuren in den Beständen. Das Vieh könne in den dichten Beständen, wo niemals eine Durchforstung durchgeführt worden sei gar nicht einweiden.

 

Einige Vertritt- und Fegeschäden im Dickicht könnten auch vom Wild entstanden sein und seien sie als minimal zu bezeichnen, ganz im Gegensatz zur Krankheit und zum Schneedruck.

 

Man beachte auch das beiliegende Gutachten von DI N. sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit welchem das Weideverbot aufgehoben worden sei. Der Zaun zur Gp XY sei wiederherzustellen. Dazu habe er als Fruchtgenussberechtigter ein Anrecht darauf. Der Abstand zur Nutzungsgrenze Gp XY laut WWSG müsse mindestens 4 m betragen. Der Schaden des Waldes sei zu ersetzen. Eine ordnungsgemäße Aufsicht der Behörde über waldbauliche Maßnahmen hätten die Erkrankung des Waldes verhindern können. Es werde daher beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und die fehlenden Weiderechte zur Verfügung zu stellen.

 

Der Berufung ist ein Gutachten des DI Dr. W. N. aus dem Jahre 1989 beigegeben. Außerdem ein Antrag betreffend die Sicherung der Weiderechte der Rechtsanwälte L., L. und L. aus dem Jahr 1982 sowie ein Auszug eines Gesetzestextes vom 17. März 1952.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten sowie durch Einholung eines Vorstrafenverzeichnisses und Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt UVS-2000/5/021 sowie durch Einsichtnahme in eine gutachterliche Stellungnahme des DI Dr. W. N. vom 15. Mai 2001, welche vom Berufungswerber nachgereicht wurde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Anzeige der Bezirksforstinspektion Zillertal vom 31.07.2000, Zahl BFI-06/8-2000 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 06. Juli 2000 auf der K.-Alpe Gstnr XY, KG R. in Richtung ?Stoffer Tret? inmitten der Aufforstung 2 Kühe und 3 Rinder der Viehrassen Braun- und Fleckvieh habe weiden lassen. Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte für die Weidezeit 2000 zu Beginn der Alpzeit (Ende Mai) 11 Stück Weidevieh als Lehnvieh aufgenommen habe. 4 Stück Galtvieh seien etwa Mitte bis Ende Juni auf den sogenannten Hochleger der Alpe XY gelangt. Daraus sei zu schließen, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch 2 weitere Stück Vieh im Dickicht der Aufforstungen aufgehalten hätten. Somit stehe fest, dass insgesamt 7 Stück Lehnvieh verbotenerweise in den Aufforstungsflächen der Alpe K. geweidet hätten. Es werde zudem festgestellt, dass sich das Weidevieh hauptsächlich in der Nacht in den Aufforstungsflächen befinde und tagsüber sich überwiegend im Stallgebäude aufhalte.

 

Der Anzeige der BFI vom 22.09.2000, Zahl 06/15-2000 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 21. September in Alpe K. KG R., Gstnr XY und XY folgende Übertretung begangen habe:

 

Um 06.15 Uhr sei der Anzeiger in das oben genannte Gebiet gelangt und habe in weiterer Entfernung leises Geläut der Kuhglocken gehört. Um 07.25 Uhr habe er feststellen können, dass sich wiederum 4 Stück Weidevieh inmitten der Aufforstungen Gp XY KG R. oberhalb der Jagdhütte und Agrargemeinschaft S. bzw unterhalb des Wanderweges zur K.-Alpe aufgehalten habe. Bei diesen 4 Stück Weidevieh habe es sich um die gleichen Tiere gehandelt, die bereits am Vortag inmitten der Aufforstung innerhalb des Angars der Gp XY, KG R. geweidet hätten. Es habe sich um 2 Stück Vieh der Rinderrasse Braunvieh und 2 Stück der Rasse Fleckvieh gehandelt.

 

Der Anzeige der BFI vom 22.09.2000, Zahl 06/13-2000 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 20. September 2000 in Alpe K., KG R., Gstnr XY, folgende Übertretung begangen habe:

 

Der Anzeiger und sein Begleiter seien um 09.45 Uhr in das oben genannte Gebiet gelangt und seien dann dem Läuten der Kuhglocken des Weideviehs gefolgt. Sie hätten feststellen können, dass innerhalb des Angers der Gp XY, KG bzw im ?Stoffer Tret? Gp XY, KG R. inmitten der Aufforstung 4 Stück Vieh geweidet hätten. Es habe sich um 2 Stück der Rinderrasse Braunvieh und um 2 Stück Fleckvieh gehandelt. Es seien auch Vertrittschäden an den Wurzeln der Bäume, sowie starke Vertrittschäden am Oberboden festgestellt worden. Um 10.25 Uhr seien sie wiederum zurück zu ihrem Auto gelangt, wo der Beschuldigte beim Aufarbeiten des Brennholzes gewesen sei. Sie hätten ihn aufgefordert, das Weidevieh unverzüglich aus den Aufforstungsflächen auszutreiben. Dieser Aufforderung und auch einer späteren sei der Beschuldigte nicht nachgekommen.

 

Am 26.09.2000 wurde anlässlich eines Ortsaugenscheines am Vormittag wiederum festgestellt, dass eine Beweidung mit Rindern (jedenfalls 2 Stück) stattfand, diesmal auf der Gst XY, KG R. (Bannwald) und in weiterer Folge auch auf Gst XY, KG R. Der Verhandlungsschrift zu diesem Augenschein ist zu entnehmen, dass bei der Begehung intensive Vertrittspuren, welche auf die Beweidung schließen lassen konnten vorgefunden worden seien. Den Anzeigen sind 17 Lichtbilder angeschlossen, auf denen die K.-Alpe sowie Kühe und diverse Kraftfahrzeuge und ein Traktor abgebildet sind.

 

Alle Anzeigen wurden von Oberförster O. M. verfasst, welcher zu den jeweiligen Zeitpunkten immer mit dem zuständigen GWA R. O. am Weg war.

 

Die in den Anzeigen vorgeworfenen Übertretungen wurden vom Beschuldigten in weiterer Folge nicht bestritten. Es besteht somit nicht der geringste Anlass an der Richtigkeit dieser schriftlichen Aufzeichnungen zu zweifeln.

 

Hinsichtlich der Bannlegung ist auf den im Zug des Berufungsverfahrens zu UVS-2000/5/021-5 eingeholten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.05.1985, Zahl 163/1a1-85 zu verweisen, wodurch gemäß § 30 Abs 5 Forstgesetz 1975 Teile der Gp XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY und XY KG R. im Gesamtausmaß von 76.019.034 ha im Sinne der angeschlossenen Beschreibung und nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides zum Verfahren UVS-2000/5/021 bildete, auf unbestimmte Zeit unter Bann gelegt worden sind, wobei gleichzeitig zur weiteren Waldbehandlung unter Punkt 1 verfügt worden ist, dass auf der in Bann gelegten Fläche jedwede Beweidung verboten ist.

 

Gegen diesen Bescheid wurde berufen, wobei jedoch diese Berufung mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.07.1985, Zahl IIIa2-791/98 als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Beschuldigte hat in seinen zu den jeweiligen Anzeigen und Straferkenntnissen ergangenen gleich lautenden Berufungen festgehalten, dass durch die Beweidung der Wald nicht gefährdet werde, sondern im Gegenteil eine natürliche Kulturpflege durch Abgrasen herbeigeführt werde. Diesen Berufungen ist somit zu entnehmen, dass die in den Anzeigen erwähnten Kühe auf einer rechtskräftig in Bann gelegten Fläche, welche von einem Weideverbot erfasst ist eingeweidet worden sind.

 

Gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 13 bzw Z 14 und letzter Satz Z 1 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,28 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt bzw entgegen § 37 Abs 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt.

 

Der Beschuldigte hat zweifelsfrei diese Übertretungen gesetzt und somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch glaubhaft zu machen hat. Diesbezüglich hat sich der Berufungswerber wie schon zuvor in der Berufung zitiert, verantwortet.

 

Betreffend der Wiederherstellung des Zaunes ist anzuführen, dass dieser anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zum Akt UVS-2000/5/021 auf einem vom Beschuldigten gelegten Lichtbild, welches aus den frühen 70-er Jahren aufscheint. Aus diesem Lichtbild ergibt sich, dass der ursprüngliche Zaun das vom Beschuldigten betriebene Almgebäude vom Grundstück XY auf dem sich die Bannfläche befindet abgetrennt hat. Somit ist schon, wie im oben zitierten Bescheid zu UVS-2000/5/021 ausgeführt nachvollziehbar, dass ein solcher Zaun verhindert hätte, dass Vieh vom Grundstück XY, auf dem sich das Almgebäude des Beschuldigten befindet, auf die Bannfläche gelangt wäre. Zum vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch festzuhalten, dass in diesem nicht festgestellt worden ist, dass der Zaun wieder herzustellen ist, sondern dass damit der Bescheid des Landeshauptmannes vom 16.12.1999 zu Zahl IIIa1-4043/53, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei Gemeinde R.) auf Grund der Beschwerde der L. E. in Z. a. Z. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist. Laut diesem Erkenntnis wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem zum Vorbringen, der abgetragene Weidenutzungszaun müsse wieder hergestellt werden, ausgeführt, dass im Bereich der Aufforstungsfläche auf Grund des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1972 ein Weideverbot bestehen würde. Die Wiederherstellung eines der Weidetrennung innerhalb des Aufforstungsgebietes dienenden Nutzungstrennzaunes komme daher nicht in Betracht. Vielmehr handle es sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine vom Grundstückseigentümer gemäß Punkt IV des Bescheides vom 25.09.1972 ? wasserrechtliche Bewilligung für Wildbachverbauungsprojekt ?U.-K.? zu duldende Maßnahme.

 

Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung auf Seite 46 des Erkenntnisses aus, dass der der Beschwerdeführerin gehörige Nutzungszaun nur dann beseitigt werden dürfe und seine Wiedererrichtung nur dann unterbleiben dürfe, wenn hiefür im Bewilligungsbescheid oder in einer gesetzlichen Bestimmung eine Grundlage vorhanden sei. Ob der Zaun noch benötigt werde oder nicht, sei hingegen für die Frage seiner Wiedererrichtung ohne Belang. Inwiefern es sich bei der Entfernung dieses Zaunes um eine Maßnahme gehandelt haben solle, die von der Beschwerdeführerin gemäß Punkt IV des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geduldet werden müsse, werde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar erläutert, sodass der angefochtene Bescheid zu diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

 

Aus diesem Erkenntnis ergibt sich somit, dass es nicht zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen habe, die Gemeinde R. würde die Verpflichtung treffen, den entfernten Zaun wieder herzustellen, sondern wurde lediglich ausgesprochen, dass der belangten Behörde eben ein Begründungsmangel unterlaufen ist. Die Frage, ob eine Wiederherstellungsverpflichtung besteht oder nicht, ist somit nicht abschließend zu beantworten.

 

Unabhängig davon ist jedoch auszusprechen, dass sich der ursprünglich vorhandene Zaun nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern seiner Schwester befunden hat.

 

Zweifelsfrei ist jedoch, dass ein bestehender Zaun verhindert hätte, dass die Kühe auf diversen Bannflächen eingeweidet hätten.

 

In seiner Berufung hat der Berufungswerber festgehalten, dass für ihn keine Hirtenpflicht bestehe und dass es für ihn auch nicht zumutbar ist Tag und Nacht sein Vieh zu beaufsichtigen. Der Beschuldigte hat jedoch in seinen Berufungen nicht vorgebracht, dass er aktiv an der Hütung seiner Tiere in irgend einer Art und Weise beteiligt gewesen wäre, sondern ist es hingegen aktenkundig, dass er trotz zweimaliger Aufforderung des Oberförsters O. M. sein Vieh nicht aus den Aufforstungsflächen getrieben hat. Insgesamt, insbesondere unter Verweis auf den Akt UVS-2000/5/021 ist dem Beschuldigten nun bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten, da er spätestens seit diesem Verfahren genau wusste wo und wie die Tiere weiden dürften.

 

Er hielt die Begehung seiner gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ernsthaft für möglich und fand sich damit ab.

 

Selbst wenn die im Bescheid vom 25.09.1972 vorgeschriebenen Durchforstungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind so ist doch festzuhalten, dass dies nicht zur Entlastung der gegenständlichen rechtswidrigen Beweidung führen kann. Im gegenständlichen Straferkenntnis geht es nicht um mangelnde Durchforstungsarbeiten sondern um widerrechtliche Beweidung. Auch die angebliche Pilzkrankheit und die vom Beschuldigten behauptete Ablagerung von Astmaterial im Quellschutzgebiet ist nicht Gegenstand des derzeitigen Verwaltungsstrafverfahrens. Diese Anschuldigungen des Berufungswerbers dienen daher nicht den Schuldvorwurf zu entkräften oder zu entschuldigen. Die Behauptungen, die Vertrittspuren in den Beständen können von dem Vieh auf Grund des Dickicht niemals durchgeführt worden sein, bzw seien vom Wild entstanden, sind reine Schutzbehauptungen, zumal den Anzeigen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass Oberförster O. M. sowie R. O. das Weidevieh selbst beobachtet hatten.

 

Somit hat der Beschuldigte auch subjektiv den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 7.267,28 vorsieht.

 

Im Berufungsverfahren wurde das Vorstrafenverzeichnis des F. E. angefordert. Es liegen bereits 7 Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz sowie eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vor. Da der Strafrahmen jedoch Euro 7.267,28 beträgt und die über den Beschuldigten bisher verhängten Geldstrafen mit höchstens Euro 726,73 bemessen waren, ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gekommen, dass die Verhängung einer wesentlich höheren Geldstrafe den Beschuldigten zu einem korrekten Verhalten und zur Einsicht bringen müsste. Da der Strafrahmen bei weitem noch nicht ausgenutzt wurde, ist die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Rahmen, der für die Verhängung der Geldstrafen vorgesehen ist dient dazu, die Geldstrafen bei Wiederholungsfällen höher anzusetzen. Es wurde daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.800,00 (7 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufgetragen.

 

§ 22 Abs 1 VStG bestimmt für den Fall, dass jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Nach dieser positiven Gesetzeslage sind alle für jede selbständige Handlung, sei es auch nacheinander gesetzte Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllen, eine eigene Strafe zu verhängen.

 

Hievon soll eine Ausnahme bestehen, wenn das von der Strafrechtsdogmatik entwickelte Institut des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Ein sogenanntes ?fortgesetztes Delikt? liegt vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet in einem Fortsetzungszusammenhang stehen (VwGH 25.06.1998, 96/15/0167).

 

Tritt eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammen, dann manifestiert sich diese Einheit in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird dabei nicht nur für die ?fortgesetzten? Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen (VwSlg 13713A/1992). Auch wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes grundsätzlich die Identität nicht gefordert, es sei denn, es handle sich um höchst persönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre und Gesundheit. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes muss auf eine entsprechende Tatbestandsauslegung zurückgehen. Sie findet ihre äußerste Grenze dort, wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion (der Einzelhandlungen als eine einheitliche Tatbestandsverwirkichtung) nicht mehr zulässt (VwGH 18.09.1996, 96/03/0076). Somit mussten die Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1, 2, 3 und 4 als fortgesetzte Delikte behandelt werden.

 

Zusammengefasst wird nochmals ausgeführt, dass unter einem fortgesetzten Delikt eine Mehrheit von an sich selbständigen nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllen, verstanden wird, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muss sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

 

In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdeliquenz in Betracht (VwGH 18.03.1998, 96/09/0339; 96/09/0369: 96/09/0370; VwGH 26.01.1996, 95/17/0111). Ein fortgesetztes Delikt kann nur mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz, also mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen werden (VwGH 08.08.1996, 96/10/0069).

 

In Bezug auf die vorliegende Verwaltungsübertretung kann von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden, da der Berufungswerber in allen Fällen auf der subjektiven Tatseite mit einer einheitlichen Begehungshandlung, nämlich mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es liegen entsprechend der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vor, die auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters ? Berufungswerbers ? zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang dieser Verwaltungsübertretungen lässt sich äußerlich durch die zeitliche Verbundenheit objektivieren. Es handelt sich dabei um selbständige nacheinander gesetzte Handlungen, die jede für sich den Tatbestand einer Übertretung nach § 174 Forstgesetz verwirklichen.

 

Bezüglich Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird festgehalten, dass dieses nicht unter § 174 Abs 1 lit a Z 14 iVm § 37 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 zu subsumieren war, sondern unter § 174 Abs 1 lit a Z 13 iVm § 28 des Forstgesetzes 1975. Da das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes seine äußere Grenze dort findet wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion ermöglicht, musste die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bezüglich Punkt 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausscheiden. Diese Übertretung des Berufungswerbers war daher einer gesonderten Bestrafung zuzuführen.

 

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Auf Grund der Vielzahl von einschlägigen Strafvormerkungen war die über den Beschuldigten verhängte Strafe durchaus gerechtfertigt und führt nun wohl dazu die widerrechtliche Beweidung durch aktives Hüten seines Lehnviehs in Zukunft zu vermeiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom VwGH abgewiesen.

Schlagworte
unter, einem, fortgesetzten, Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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