TE UVS Tirol 2002/03/08 2001/17/101-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn I. P.,A-6112 Wattens, vertreten durch RA Dr. Peter G., 6130 Schwaz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.07.2001, Zahl VST-196935/01 A, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 58,14 Euro, zu bezahlen.

 

Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werden die Wortfolgen ?Übertretung nach § 99/1 StVO? und ?Bestrafung nach § 99/1 StVO? durch die Wortfolgen ?Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO? und ?Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO? ersetzt.

 

Gemäß § 64 Abs 3 VStG hat der Berufungswerber die durch die Erstattung des Sachverständigengutachtens des Dr. Bernhard N. entstandenen Barauslagen in der Höhe von 452,59 Euro, wie im Bescheid vom 21.02.2002 festgesetzt, zu ersetzen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.07.2001 zu Zahl VST-196935/01 A wurde in der Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 lit b VStG 1950 festgehalten, dass der Berufungswerber die ihm in der Anzeige vom 31.05.2001 vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Es wurde ihm folgendes Straferkenntnis verkündet:

Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO

Bestrafung nach § 99 Abs 1 StVO

Geld-(Ersatz) Freiheitsstrafe 290,69 Euro / 40 Stunden Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

Der Berufungswerber hat diese Niederschrift samt verkündetem Straferkenntnis unterfertigt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte, als Einspruch bezeichnete Berufung, in der im Wesentlichen zusammengefaßt vorgebracht wurde, dass sich am 27.05.2001 gegenständlicher Unfall ereignet habe, bei welchem er vom Fahrrad gestoßen worden sei und eine Rippenprellung erlitten habe. Aufgrund dieser Rippenprellung sei das Benutzen des Alkomaten auch nicht zielführend gewesen, da der Atemdruck nicht ausreichend groß gewesen sei. Er werde beschuldigt, während des Unfallzeitpunktes einen Alkoholgehalt höher des gesetzlich erlaubten gehabt zu haben. Bei seinem Vorsprechen in der BH Innsbruck habe er ausgesagt, daß er 2 große Biere in der Zeit von 15.00 bis 21.00 getrunken habe. Nach seiner Einschätzung sei durch das Ausmaß dieses Alkoholkonsums die Promillegrenze aufgrund der Verteilung auf einen relativ langen Zeitraum nicht überschritten worden. Somit habe er auch keinen Straftatbestand erfüllt und erachte er die Bezahlung von 290,69 Euro als rechtlich nicht geboten.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, durch Einsichtnahme in die Verkehrsunfallanzeige GZ 1595/01-Hö vom 14.06.2001 mit Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 29.05.2001 und Krankenblatt Unfallchirurgie Hall (I. P.) vom 29.05.2001, weiters durch Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens von Dr. Bernhard N. vom 25.01.20002, Facharzt und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Lungenkrankheiten, durch Einsichtnahme in das Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 04.01.2002 samt Krankenblatt Unfallchirurgie Hall (I. P.) vom 29.05.2001.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens Wattens, 6112 Wattens, vom 31.05.2001 zu GZ 1594/01 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27.05.2001 um 21.05 Uhr sein Herrenfahrrad, im Ortsgebiet Wattens, Bezirk Innsbruck Land, auf der B 171, auf Höhe des Hauses Innsbrucker Straße 1 weiter in Richtung Kirchplatz (Norden) gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe sich trotz Aufforderung geweigert, durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, am 27.05.2001, um 21.20 Uhr in Wattens den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät untersuchen zu lassen.

Diese Übertretung sei von RI St. anlässlich einer Erhebung zu einem VU mit Personenschaden, an dem der Beschuldigte beteiligt gewesen sei, dienstlich wahrgenommen worden. Vor der Verbringung des Beschuldigten zur nächstgelegenen Dienststelle zum Zwecke der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Alkomaten seien die in der Beilage angeführten Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden. Der Beschuldigte sei von RI Steiner, welcher im Besitze einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt ist (Ermächtigung ausgestellt von der BH Innsbruck am 30.10.2000, GZ. 1f-1018), am 27.05.2001 um 21.20 Uhr in Wattens aufgefordert worden, die Atemluft auf Alkoholgehalt am Alkomaten überprüfen zu lassen. Der Alkomattest sei daraufhin mit den Worten ?Ich werde nicht in den Alkomaten blasen? verweigert worden. Der Beschuldigte sei belehrt worden, dass bei einer Verweigerung des Alkotests die gleichen rechtlichen Folgen wie bei einer erwiesenen Alkoholisierung eintreten würden. Die Verweigerung sei bis zum Ende der Amtshandlung am 27.05.2001 um 21.25 Uhr aufrecht erhalten worden. Die Anzeige über den Verkehrsunfall sei unter GZ 1595/01-Hö an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hall i.T. erstattet worden. Der Beschuldigte habe sinngemäß angegeben, dass er angeblich nur zwei große Biere konsumiert habe, allerdings vertrage er eigentlich überhaupt keinen Alkohol. Es sei ihm egal, ob eine Verweigerung des Alkotestes strafbar sei oder nicht, er sehe nicht ein, warum er als ein an einem Unfall mit Personenschaden beteiligter Radfahrer einer Aufforderung zum Alkotest nachkommen müsse.

 

Der Beilage der Anzeige ist eine Beurteilung der Alkoholisierungsmerkmale zu entnehmen, wobei der Alkoholgeruch deutlich, der Gang unsicher, die Sprache verändert, das Benehmen schläfrig und unhöflich sowie eine leichte Bindehautrötung wahrzunehmen gewesen seien. Als Angaben über Alkoholgenuss seien Trinkbeginn - Datum, Uhrzeit (von/bis) der 27.05.2001, 19 bis 21.00 Uhr angegeben worden, als Menge und Art der Getränke 2 große Biere. Als Angaben über Nachtrunk/Sturztrunk sei jeweils nein angegeben. Diese Beilage wurde vom Beschuldigten nicht unterfertigt.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens Wattens, 6112 Wattens, vom 14.06.2001 zu GZ 1595/01-Hö (Verkehrsunfallanzeige) ist hinsichtlich der Übertretung betreffend Verweigerung des Alkotestes im Wesentlichen zusammengefaßt zu entnehmen, dass der Beschuldigte, weil er stark nach Alkohol gerochen habe, von RevInsp St. zur Vornahme eines Alkotestes aufgefordert und in weiterer Folge mit zum GP Wattens genommen worden sei. Dort habe er den Alkotest verweigert. Er habe sich danach auch geweigert, mit der Rettung Wattens ins Bezirkskrankenhaus nach Hall i.T. zu fahren, obwohl er offensichtlich Schmerzen im Bereich der Rippen verspürt habe und Abschürfungen am linken Arm sichtbar gewesen seien. Er habe diesbezüglich einen Revers unterschrieben, der die Rettungsfahrer entlaste. Er habe sich erst unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme, zwei Tage nach dem Unfall, entschlossen, sich im Krankenhaus Hall i. T. ambulant behandeln zu lassen. Er habe sich aufgrund des Unfalles nicht im Krankenstand befunden.

 

Dabei sei eine leichte Rippenprellung links festgestellt worden (Krankenblatt Unfallchirurgie vom 29.05.2001-16.12 Uhr).

 

In der Niederschrift vom 29.05.2001 (Beginn 15.15 Uhr) gibt der Beschuldigte noch ergänzend an: Er sei am linken Arm verletzt worden und habe Schmerzen im Rippenbereich links verspürt. Er habe aber am Unfallabend nicht mit der Rettung mitfahren wollen, weil er vorerst geglaubt habe, nicht verletzt zu sein. Weil er aber jetzt Schmerzen im Rippenbereich verspüre, werde er ein Krankenhaus aufsuchen. Er sei bei der Gendarmerie zum Alkotest aufgefordert worden und habe auch dreimal in den Alkomaten geblasen. Weil er keine Luft bekommen habe, habe der Alkomat jedoch kein Ergebnis angezeigt. Er habe den Beamten jedoch nicht gesagt, dass er keine Luft bekomme.

Die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift.

 

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 04.01.2002 wurde zum einen das Formgebrechen der Berufung betreffend Fehlen der eigenhändigen Unterfertigung des Beschuldigten behoben. Zum anderen wurde in der Sache selbst die Kopie des Ambulanzprotokolles des Bezirkskrankenhauses Hall vorgelegt.

 

Dem lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. Bernhard N. vom 25.01.2002, Facharzt und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Lungenkrankheiten, ist im Wesentlichen zusammengefaßt zu entnehmen, dass aufgrund der klinischen und röntgenologischen Befunde der unfallchirurgischen Untersuchung im KH-Hall, insbesondere der unauffälligen Atmung - Atmung o.B. - Herr P. sicherlich in der Lage gewesen sei, das nötige Lungenvolumen zur Leistung des Alkomattestes zu erbringen. Auch sei er aufgrund des Grades der leichten Verletzung sicherlich in der Lage gewesen, das nötige Lungenvolumen zur Leistung des Alkomattestes zu erbringen.

 

Seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers erging zu diesem Gutachten trotz Ersuchens ha. Behörde keine Stellungnahme.

 

Rechtlich ergibt sich daher folgendes:

 

Das Lenken des Fahrrades nach dem Genuß von alkoholischen Getränken (Angabe des Berufungswerber 2 große Biere) wird seitens des Berufungswerbers nicht bestritten, ebenso nicht der ereignete Verkehrsunfall sowie die daraus resultierende Verletzung des Berufungswerbers. Auch wird die Aufforderung zum Alkomattest und die Belehrung über die Folgen einer Verweigerung nicht bestritten. Auch ist unbestritten, dass er am Unfallsabend nicht mit der Rettung mitfahren wollte.

 

Die Feststellung der Verweigerung des Alkomattests ergibt sich eindeutig aus den Angaben in den Anzeige GZ 1594/01 und GZ 1595/01-Hö (ist gleich Verkehrsunfallanzeige). Den entgegenstehenden Angaben des Berufungswerbers kann nicht gefolgt werden und sind diese daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Das Gutachten Dr. N. vom 25.01.2002 besagt eindeutig, dass der Berufungswerber sicherlich in der Lage gewesen wäre, das nötige Lungenvolumen zur Leistung des Alkomattestes zu erbringen. Beiden Anzeigen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er versucht hätte, den Alkomattest zu leisten.

 

Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, an den Angaben der Meldungsleger zu zweifeln. Die Feststellung der Verwaltungsübertretung erfolgte durch besonders geschulte und beeidete Organe der österreichischen Straßenaufsicht durch deren persönliche Wahrnehmung im Zuge der Dienstverrichtung.

 

Aufgrund dieser Beweisergebnisse steht für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lagen beim Berufungswerber eindeutige Alkoholisierungsmerkmale vor, der Konsum von Alkohol wurde auch von ihm nicht bestritten. Der Beamte war daher berechtigt, den Berufungswerber zur Durchführung des Alkotestes aufzufordern. Aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass es dem Berufungswerber möglich gewesen wäre, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen. Er hat diesen jedoch verweigert. Trotz Belehrung, dass bei einer Verweigerung des Alkotests die gleichen rechtlichen Folgen wie bei einer erwiesenen Alkoholisierung eintreten würden, hielt er die Verweigerung aufrecht bis zum Ende der Amtshandlung um 21.25 Uhr am 27.05.2001.

 

Bei der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, - wie in diesem Fall - genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nur dann würde der Beschuldigte straffrei bleiben.

 

Mangelndes Verschulden hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung konnte vom Berufungswerber nicht nachgewiesen werden. Die Verweigerung erfolgte zu Unrecht, es war deshalb in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Der Berufungswerber hat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt und muß daher die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verantworten.

 

Der Unrechtsgehalt der übertretenen Norm ist als nicht unerheblich einzustufen, da das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse der Verkehrssicherheit schädigt, dem die Strafdrohung dient.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als strafmildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, erschwerend wurde nichts gewertet. Zu den persönlichen Verhältnissen lagen keine Angaben vor, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 290,69 Euro bei einem möglichen Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit b StVO von 1.162,77 Euro bis zu 5.813,83 Euro, als schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Aufgrund der hinreichend geklärten Aktenlage, im Hinblick auf das vorliegende Sachverständigengutachten und mangels Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von einer solchen abgesehen; Beweisanträge wurden nicht gestellt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Alkotest, verweigert, Schmerzen, Rippenbereich, Gutachten, Facharzt, Lungenkrankheiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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