TE UVS Niederösterreich 2002/03/19 Senat-WB-01-1029

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Spruch

I

Der, gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen,  Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis im Umfange dieses Punktes 1 aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 wird das, den Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffende, Berufungsverfahren eingestellt.

 

II

Der, gegen die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen, Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 keine Folge gegeben und der, diese beiden Punkte betreffende, Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG einen Betrag von ? 13,08 als Beitrag zu dem, die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffenden, Berufungsverfahren binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und der, diese beiden Punkte betreffende, Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom 12.2.2001, Zl. 3-****-99, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, am 11.8.1999, gegen 11,40 Uhr, auf einer näher bestimmten Örtlichkeit im Ortsgebiet P************, als Zulassungsbesitzerin des LKWs **-****, durch im einzelnen näher umschriebene Taten, drei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG jeweils iVm anderen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen begangen zu haben, und verhängte hiefür jeweils S 1.000,-- nicht übersteigende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht am 19.2.2001 mit der Begründung Berufung, dass das Tatfahrzeug ab Anmeldedatum an ?J*** T********* J******** Z****? vermietet gewesen sei und sich bei Anmeldung in einwandfreiem Zustand befunden habe. J******** sei laut Vertrag als Fahrzeughalter anzusehen. Wegen Unkorrektheiten seien sämtliche Verträge mit J******** gekündigt worden.

Da dieser trotz Aufforderung nicht bereit gewesen sei, die Fahrzeuge abzustellen, sei das K*** O******** ersucht worden, die Beamten haben jedoch J******** die Kennzeichen gelassen, weshalb er weiterfahren habe können.

Der Beschuldigten sei es mit Hilfe der Versicherung dann gelungen, die Kennzeichen einzuziehen und so die Abmeldung in die Wege zu leiten. Die Rechtsmittelwerberin ersuchte um ?Aufhebung des Bescheides?. Mit Schreiben vom 20.2.2001 legte die Bezirkshauptmannschaft

X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des, diesbezüglich unbestritten gebliebenen, Akteninhaltes (siehe schriftliche Anzeige des Gendarmeriepostens P************ vom 11.8.1999, GZ P-**** ? ****/99) ist erwiesen, dass der von N******* S******** am 11.8.1999, gegen 11,40 Uhr, im Ortsgebiet P************, auf der B **, Höhe km 2,6, Richtung R*****, gelenkte LKW **-**** zu diesem Zeitpunkt vom Meldungsleger A******* A***** angehalten und anschließend einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden ist, bei welcher die nunmehr verfahrensgegenständlichen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bestimmt angeführten, Mängel festgestellt worden sind.

Am Tattag (=Betretungstag=11.8.1999) ist das Tatfahrzeug zum Verkehr zugelassen und die Beschuldigte I******* E**-W****** Zulassungsbesitzerin dieses KFZs gewesen.

Unter Zugrundelegung der von der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kopie der ?Vereinbarung wegen Beistellung des Gewerbescheines bzw der Gewerbeberechtigung? vom 11.8.1998 (die Berufungswerberin bezeichnet diese Vereinbarung als ?Mietvertrag?) steht weiters fest, dass der LKW ?im Eigentum der Firma J*** stehend? ab 11.8.1998 auf den Gewerbeschein der Firma E**-W****** angemeldet wird und das Kennzeichen **-**** erhält, wobei die Firma J*** Eigentümer und Halter dieses KFZs bleibt (siehe Punkte 1 und 2 der oa Vereinbarung).

Eine, nach dem 11.8.1998 vorgenommene, Änderung dieses Vereinbarungsinhaltes ist von der Rechtsmittelwerberin nicht behauptet worden.

 

Es ist somit eindeutig erwiesen, dass das Tatfahrzeug (auch zur Tatzeit) nicht im Eigentum der Beschuldigten, sondern in dem der Firma ?J*** T********* J******** K**? gestanden ist.

 

Die Beschuldigtenverantwortung (siehe Schreiben vom 7.9.1999 und 28.3.2000, fristgerecht gegen die erstbehördliche Strafverfügung vom 9.2.2000, Zl. 3-****-99, erhobenen Einspruch vom 15.2.2000, Berufungsschrift), das Tatfahrzeug sei ab Anmeldedatum (11.8.1998) an die Firma ?J*** T*********? vermietet gewesen, ist somit allein schon durch die, von der Rechtsmittelwerberin selbst vorgelegte, oa Urkunde widerlegt, weil es rechtlich ausgeschlossen und denkunmöglich ist, dass der Eigentümer einer Sache die ihm gehörige Sache mietet, er also gleichzeitig Eigentümer und Mieter ein und derselben Sache ist. Dies ergibt sich u.a. aus den nachstehenden Begriffsbestimmungen. Gemäß § 354 ABGB ist ?Eigentum?, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Der Eigentümer darf die Sache ua beliebig gebrauchen. Unter ?Miete? ist die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch zu verstehen.

 

Bei lebensnaher Betrachtung der in Rede stehenden Vereinbarung im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt offenbart sich eindrucksvoll, dass sich die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin zur Verfügung gestellt hat, um dem, offensichtlich nicht über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügenden, Eigentümer des Tatfahrzeuges das Ausüben einer Transporttätigkeit ohne der hiezu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, wobei eine derartige Vorgangsweise der Beschuldigten nur für den Fall der Entgeltlichkeit erklärlich ist.

Das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf den der Beschuldigten durch die ?Beistellung des Gewerbescheines bzw der Gewerbeberechtigung? zukommenden Vorteil, insbesondere finanzieller Art, ist für derartige Fallkonstellationen nahezu symptomatisch und typisch für Geschäfte und Konstruktionen dieser Art.

 

Zur Zitierung der, im angefochtenen Straferkenntnis angeführten, Übertretungsnormen wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

I Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Zu diesem Punkt wird der Rechtsmittelwerberin angelastet, dass zur Tatzeit (Tattag, gegen 11,40 Uhr) am Tatfahrzeug unzulässigerweise die ?L-Tafel? iSd § 8b Abs 5 KDV angebracht gewesen ist.

 

Die Einhaltung des § 8b Abs 1 KDV ist nur in der Zeit des Fahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO zu überprüfen.

Die Strafbarkeit des unbefugten Führens der ?L-Tafel? iSd § 8b Abs 5 KDV ist nur in den Zeiten des in § 42 Abs 6 StVO normierten Nachtfahrverbotes, somit zwischen 22,00 Uhr und 5,00 Uhr, gegeben (siehe Grundtner, KFG, 5 Auflage (1998), § 8b KDV, Anmerkungen 1 und 9).

 

Da die in Rede stehende Tafel außerhalb der Zeiten des Nachtfahrverbotes, nämlich gegen 11,40 Uhr, am Tatfahrzeug geführt worden ist, ist das tatzeitliche Angebrachtsein dieser Tafel straflos, und bildet die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung, weshalb hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden gewesen ist.

 

II Zu den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

a) Schuldberufung:

 

Die Beschuldigte ist aufgrund ihrer tatzeitlichen Zulassungsbesitzereigenschaft wegen der ihr zu diesen beiden Punkten angelasteten Pflichtenverstöße verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wobei sie (mangels Vorliegens einer Fahrzeugvermietung) für die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen alleine zuständig und haftbar ist.

Fallbezogen ist daher ausschließlich die tatzeitliche Zulassungsbesitzereigenschaft der Beschuldigten entscheidend. Wer zur Tatzeit Fahrzeughalter gewesen ist oder als solcher zu gelten gehabt hätte, ist in diesem Zusammenhang rechtlich irrelevant.

 

Selbst wenn das Tatfahrzeug, wie in der Berufungsschrift behauptet, bei der Anmeldung, somit am 11.8.1998, in einwandfreiem Zustand gewesen wäre und den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen hätte, wäre für die Beschuldigte nichts gewonnen, weil sie auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen ist, den ihr als Zulassungsbesitzerin auferlegten Pflichten nach dem KFG nachzukommen und weiterhin dafür zu sorgen, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die festgestellten Mängel offenbaren jedoch eindrucksvoll, dass sie diesen Pflichten nicht entsprochen hat.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nicht einmal die Rechtsmittelwerberin selbst behauptet hat, den in Rede stehenden Verpflichtungen während der Dauer ihres Zulassungsbesitzes am Tatfahrzeug nachgekommen zu sein.

 

Das Beschuldigtenvorbringen, dass der Vertrag und die Geschäftsverbindung mit der Firma ?J***-T********* *** J********? im Mai 1999 gelöst bzw aufgekündigt worden seien und ebenfalls bereits im Mai 1999 zur Tatfahrzeugrückstellung aufgefordert worden sei, welcher Aufforderung die Genannten nicht entsprochen haben (siehe Schreiben vom 7.9.1999, Einspruch vom 15.2.2000), ist in keiner Weise geeignet, die Berufungswerberin zu exkulpieren. Unter Bedachtnahme auf den, zwischen Mai 1999 (Vertragsauflösung) und dem Betretungszeitpunkt (11.8.1999) liegenden, Zeitraum von rund 3 Monaten ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerberin mehr als genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, die Zulassung des Tatfahrzeuges durch Abmeldung zu beenden und auf diese Art und Weise sicherzustellen, gegen die, ihr in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges auferlegten, Pflichten nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht zu verstoßen.

Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dieser Vorgangsweise ist von der Rechtsmittelwerberin nicht einmal behauptet worden, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Beantragung der Fahrzeugabmeldung nicht voraussetzt, dass sich das ?abzumeldende? Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in der faktischen Verfügungsgewalt des Zulassungsbesitzers befindet, sodass dem, das Unterlassen der Fahrzeugrückstellung durch J******** betreffenden, Beschuldigtenvorbringen keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat die Beschuldigte die Tatbestände der ihr, zu diesen beiden Punkten angelasteten, Verwaltungsübertretungen jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodass der, diese beiden Punkte betreffenden, Schuldberufung keine Folge zu geben war und die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche vollinhaltlich zu bestätigen waren.

 

b) Strafberufung:

 

Die Berufungsbehörde wertet jeweils zu beiden Delikten mildernd keinen Umstand, erschwerend die unzähligen einschlägigen Vorstrafen sowie den außerordentlich raschen Rückfall.

 

Bezüglich der übrigen, die Strafbemessung betreffenden, Erwägungen und Umstände sowie des Fehlens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach

§ 20 VStG oder § 21 VStG wird auf die diesbezüglichen, im ha Bescheid vom 19.2.2002, Zl Senat-**-**-**** (Berufungsentscheidung im gegen I******* E**-W****** als Beschuldigte geführten Verwaltungsstrafverfahren), getroffenen Feststellungen und Ausführungen verwiesen, welche auch im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich zutreffen und deshalb übernommen werden.

 

Demzufolge mussten auch im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht des im § 51 Abs 6 VStG normierten Verschlechterungsverbotes die erstinstanzlichen Strafaussprüche, folglich auch die damit zusammenhängenden Kostenaussprüche, vollinhaltlich bestätigt werden, obwohl die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils viel zu gering, um als tat-, schuld- und täterangemessen gewertet werden zu können, sind.

 

Der, die Punkte 2 und 3 betreffenden, Strafberufung war daher keine Folge zu geben.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

III Sonstiges:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war zu Punkt 1 des Straferkenntnisses gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG und zu den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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