Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn H G, vertreten durch Dr. R T, Rechtsanwaltgesellschaft m. b.H. in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.08.2001, GZ.: A8/1-12983/M, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 28.11.2000 in der Zeit von 10.50 Uhr bis 13.12 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus I ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten, und dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen. Bei diesem Parken habe er eine von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegte Papptafel mit der Aufschrift POST Betriebseinsatz zur Beförderung von Postsendungen (Ausnahme von Halte- und Parkverboten gemäß § 26a Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung der 10. StVO-Novelle) widerrechtlich verwendet, da die Benützung seines privaten Kraftfahrzeuges zur Beförderung von Postsendungen nicht im Auftrag der Post- und Telegrafendirektion erfolgte.
Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 idgF, iVm §§ 2, 4 und 5 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 idgF übertreten und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (? 72,67), für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 100,-- (? 7,26) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid, in dem der erhobene Tatvorwurf im Ergebnis ausschließlich mit der Tatsache begründet wird, dass der Berufungswerber ohne Auftrag der Post- und Telegrafendirektion seine Tätigkeiten mit dem Privatfahrzeug ausübte, weshalb feststehe, dass die gegenständliche Ausnahmegenehmigung am 28.11.2000 widerrechtlich in Verwendung gestanden sei, wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunächst ausgeführt, dass der Berufungswerber wie viele andere Briefträger auch sein Fahrzeug für Zustellvorgänge verwende. So werde Post von der Zentrale mitgenommen und sei der Beschuldigte täglich mehrfach im Zuge seiner Rundgänge zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt, um weitere Post und sperrige Güter aufzunehmen und diese in der Folge zuzustellen. Allein der Ort des Haltens vor dem Haus I belege, dass es sich um eine Dienstverrichtung gehandelt habe, schließlich habe er dort privat nichts zu tun. Im § 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes werde auf § 26a Abs 4 StVO verwiesen, weshalb der Antrag gestellt werde, in Stattgebung der Berufung das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Seitens der erkennenden Behörde wurde zunächst mit Schreiben vom 02.10.2001 (Betreibung vom 13.11.2001) versucht, über die Österreichische Post AG Informationen hinsichtlich der Ausgabe von sogenannten Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 26a Abs 4 StVO zu erhalten. Beide diesbezügliche Ersuchen blieben leider unbeantwortet, weshalb für den 21.02.2002 die öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde. Zu dieser Verhandlung ist eine Vertreterin des Berufungswerbers erschienen und wurde auch ein informierter Vertreter der Post als Zeuge gehört. Von der belangten Behörde hat niemand an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 726,72 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf Grundlage des Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz, insbesonders aber der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.02.2002, werden zunächst folgende Feststellungen getroffen: Das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem behördlichen Kennzeichen war am 28.11.2000 in der Zeit von 10.50 Uhr bis 13.12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus I abgestellt. Im Fahrzeug lag eine vom Dienstgeber des Berufungswerbers, der Österreichischen Post AG, ausgestellte, auf § 26a Abs 4 StVO hinweisende Ausnahmegenehmigung. Der Berufungswerber ist Postbeamter und hat als Briefträger am 28.11.2000 in seinem Zustellbezirk, zu dem Teile der I, der N und der P gehören, Postsendungen befördert. Die Benützung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes ist unter diesem Aspekt zu sehen. Zur Ausübung seines Dienstes verwendete er auftrags seines Dienstgebers zufolge der diesbezüglichen Bestätigung der Österreichischen Post AG vom 04.07.2001 am 28.11.2000 in der Zeit von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr auch seinen Privat-PKW. Von dem im Zustellbezirk vor dem Haus I abgestellten Fahrzeug aus führte der Berufungswerber die erforderlichen Fußtouren durch, das Fahrzeug diente einerseits zur Beförderung der zuzustellenden Poststücke von der Dienststelle weg (Postamt G) in den zu versorgenden Zustellbezirk und zum Rücktransport allfälliger nicht zuzustellender Postsendungen, andererseits aber auch vor allem als Depot für sperrige Sendungen. Für den im konkreten Fall relevanten Tatzeitraum wurde offensichtlich bewusst keine Parkgebühr entrichtet, dafür jedoch, wie erwähnt, eine vom Dienstgeber des Berufungswerbers diesem ausgehändigte bzw. zur Verfügung gestellte Ausnahmegenehmigung gemäß § 26a Abs 4 StVO deutlich sichtbar im Fahrzeug hinterlegt. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 26a Abs 4 StVO sind die Lenker von Fahrzeugen der Post- und Telegrafenverwaltung, von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder von Fahrzeugen, die im Auftrag der Post- und Telegrafenverwaltung fahren, bei der Beförderung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, soferne dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Gemäß § 5 Abs 1 lit a des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 idgF ist die Parkgebühr für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst (§§ 26, 26 a Abs 1 und 4 und 27 StVO) nicht zu entrichten. Für die erkennende Behörde war im konkreten Fall daher zu prüfen, inwieweit von einer gesetzeskonformen Verwendung der unbestrittenerweise im Fahrzeug des Berufungswerbers deutlich sichtbar deponierten Ausnahmegenehmigung im Sinne der obigen Bestimmungen ausgegangen werden konnte.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Bestätigung der Österreichischen Post AG vorgelegt wurde, in der ausdrücklich angeführt wird, dass der Berufungswerber am 28.11.2000 von 06.00 bis 14.00 Uhr im Auftrag der Österreichischen Post AG gemäß § 26a der StVO als Briefzusteller des Postamtes G mit seinem Privat-PKW im Einsatz war. Auch die durch seinen Dienstgeber bewirkte Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Ausnahmegenehmigung lässt konkludent den Schluss zu, dass von einer Verwendung des Privatkraftfahrzeugs des Berufungswerbers im Auftrag der Post AG auszugehen ist und der Mangel eines vor der Tatzeit allenfalls auch in schriftlicher Form ergangenen konkreten Auftrags, eben dieses Fahrzeug zu verwenden, rechtlich nicht relevant ist.
An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, dass nach Aussage des Zeugen W für die Benützung eines solchen Fahrzeuges keine besondere Vergütung erstattet wird, zumal der Zusteller in zeitlicher Hinsicht vom Einsatz seines PKW insofern ohnedies persönlich profitiert, als er zutreffendenfalls früher seinen Dienst beenden kann.
Zur gesamtheitlichen Betrachtung einer solchen Vorgangsweise, nämlich des Einsatzes von privaten Fahrzeugen, ist auch auf die Aussage des erwähnten Zeugen besonders hinzuweisen, der unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es seitens der Post AG durchaus begrüßt wird, wenn bei Ausübung des Zustelldienstes auch solche Fahrzeuge verwendet werden, dies gerade von Zustellern, deren Zustellbezirk, wie auch im Anlassfall, im Vergleich zu anderen relativ weit von der Dienststelle (Postamt) entfernt liegt. In diesem Zusammenhang wurde vom Zeugen W auch besonders der im Unternehmensinteresse gelegene Vorteil hervorgehoben, wonach die Postkunden bei einer derartigen Vorgangsweise zumindest teilweise viel rascher zu ihren Poststücken kommen, als dies sonst der Fall wäre. Im Lichte dieser Umstände ist auch die verfahrensrelevante Bestimmung des § 26a Abs 4 StVO zu sehen, deren Notwendigkeit betreffend in den erläuternden Bemerkungen zur 10. StVO-Novelle nämlich angeführt wird, dass die Bestimmung des Abs 4 der "Gewährleistung dieser öffentlichen Dienste" dienen soll, zumal es im dicht verbauten Gebiet in letzter Zeit vielfach nur unter Missachtung bestehender Verkehrsvorschriften möglich war, mit Fahrzeugen die Briefeinsammlung und Postzustellung sowie die Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen (Störungsdienst) durchzuführen. Selbstverständlich muss man die Bestimmung des Abs 4 nach Privatisierung der Post neu interpretieren und werden die in diesem Absatz angeführten "öffentlichen Dienste" jetzt eben von Fahrzeugen der Post- und Telekom AG bzw. von Fahrzeugen, die im Auftrag der P fahren, durchgeführt (siehe dazu Ausführungen in Anmerkung 30. zu § 26a Abs 4 StVO in Straßenverkehrsordnung, D-S, Verlag O). Hinsichtlich des weiteren Erfordernisses, an das eine rechtskonforme Verwendung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung geknüpft ist, nämlich dass diese der Betriebseinsatz erfordert, ist zunächst festzustellen, dass der einvernommene Zeuge der Post AG im Wesentlichen die Darstellung des Berufungswerbers vollinhaltlich bestätigte, weshalb auch eine persönliche Einvernahme des Letztgenannten entbehrlich war. Demnach erfolgt die Abstellung des Fahrzeugs, mit dem im Regelfall sämtliche im relevanten Zustellbezirk zuzustellende Postsendungen befördert werden, im Zustellbezirk an einer zwangsläufig "strategisch" günstigen Stelle. Der erkennenden Behörde ist es aus zahlreichen Verfahren durchaus bekannt, dass gerade in der I der vorhandene Parkraum überaus knapp bemessen ist, weshalb die im Anlassfall bewirkte Abstellung auf einem grundsätzlich gebührenpflichtigen Parkplatz durchaus verständlich erscheint und auch dem Erfordernis des Betriebseinsatzes entspricht. Die Angaben des Berufungswerbers, dass von diesem Abstellplatz aus im Wege einer "Fußtour" die Postsendungen zugestellt werden, hat der einvernommene Zeuge bestätigt und ergibt sich eine solche Vorgangsweise auch aus dem im Verfahrensakt der Strafbehörde I. Instanz erliegenden Schreiben der Post AG vom 04.07.2001. Durchaus nachvollziehbar ist auch, dass je nach Anfall zuzustellender Postsendungen wiederholt zum Fahrzeug zurückgekehrt und bei diesem "neue Post" aufgenommen wird, um in der Folge ausgetragen zu werden. Je nach Lage und Größe des Zustellbezirks ist sicher auch ein Abstellen des Fahrzeuges an verschiedenen Plätzen in Erwägung zu ziehen, dessen Notwendigkeit im konkreten Fall jedoch offenkundig nicht gegeben war. Dafür stellt die Lage jener Straßenzüge, die vom Berufungswerber tatzeitlich zu betreuen waren, ein gewichtiges Indiz dar. So kann bei der erfolgten Abstellung vor dem Haus I durchaus davon ausgegangen werden, dass dieser Abstellplatz als günstig für den Zustellbezirk des Berufungswerbers, bestehend aus I, N sowie P, zu bezeichnen ist und angesichts der als bekannt vorausgesetzten örtlichen Verhältnisse ein Standortwechsel somit nicht unbedingt erforderlich war. Letztlich war es dem Berufungswerber seinen eigenen Angaben zufolge offenbar durchaus möglich, vom gewählten Abstellplatz aus seinen Zustellbezirk optimal zu betreuen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abstellmöglichkeit an einer anderen Stelle auch gar nicht zur Verfügung gestanden wäre, sodass die Durchführung der Fußtour vom Parkplatz des Fahrzeugs des Berufungswerbers aus in seinen Zustellbezirk ohnedies die zur Erfüllung seines beruflichen Auftrags beste Variante darstellte, ihm somit im Ergebnis die Abstellung seines PKWs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone seinen Betriebseinsatz erleichterte. Der Ordnung halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Beförderung von Postsendungen" (vgl. dazu Anmerkung 31 zu § 26 a Abs 4 StVO in Straßenverkehrsordnung, D-S, Verlag O) umfassend in dem Sinn zu verstehen ist, dass darunter einerseits Tätigkeiten in jeder Phase der Beförderung zu verstehen sind, sich andererseits mangels gegenteiliger Ausführungen aber auch ergibt, dass damit die Beförderung "normaler" Postsendungen ebenso gemeint ist wie jene von Expressgut, Telegrammen etc. Schließlich ist noch auf eine in diesem Verfahren hervorgekommene angebliche Vereinbarung zwischen dem Parkgebührenreferat der Stadt Graz einerseits und den Parkgebührenüberwachungsorganen andererseits hinzuweisen, wonach Letztere angewiesen wurden, Fahrzeuge mit der von der Post ausgegebenen Tafel Beförderung von Postsendungen nur anzuzeigen, wenn derartige Fahrzeuge durch einen längeren Zeitraum als zwei Stunden innerhalb der Zeit zwischen 09.00 und 15.00 Uhr abgestellt sind bzw. die Tafel danach zum Parken verwenden. Dazu ist zunächst auszuführen, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, dass eine missbräuchliche Verwendung einer derartigen Ausnahmegenehmigung zumindest verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich zu ziehen hat. Andererseits finden sich jedoch weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Steiermärkischen Parkgebührengesetz 1979 bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 Hinweise auf im Wege einer "Vereinbarung" allenfalls einzuschränkende Zeiträume einen Betriebseinsatz bei der Beförderung von Postsendungen betreffend. Einer solchen Vereinbarung fehlt es daher grundsätzlich an einer rechtlich relevanten Grundlage, wobei nur am Rande festzustellen ist, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers im Anlassfall (nur) 22 Minuten über einen einer derartigen Vereinbarung zugrunde gelegten Zeitraum hinaus an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Die Tatsache, dass man mit einer solchen "Vereinbarung" überhaupt vorgegangen ist, spricht jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde dafür, dass seitens der belangten Behörde auch die Verwendung privater Kraftfahrzeuge im Rahmen der Beförderung von Postsendungen als durchaus gängige Praxis im Ergebnis akzeptiert wurde. Es steht somit im konkreten Fall aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der vom Berufungswerber bewirkte Abstellvorgang bei gleichzeitiger Verwendung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 26a Abs 4 StVO den hiefür vom Gesetz geforderten Voraussetzungen entsprach, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und daher spruchgemäß zu entscheiden war.