TE UVS Niederösterreich 2002/04/11 Senat-ME-01-0084

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Veröffentlicht am 11.04.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 6 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von je S 2000,-- auf je ? 70,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit ? 35,-- neu festgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat die nunmehr festgesetzten Geldstrafen und Verfahrenskosten erster Instanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, er habe es als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Bergbauberechtigten ?G******* H***** B************** GesmbH & Co KG?, **** G********* ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters ?G******* H***** B************** GesmbH?, **** G********* ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 21.04.1999 bis jedenfalls 20.10.1999 den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom **********, Zl *********** (gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Trockenbaggerung und anschließender Wiederverfüllung im Abbaufeld ?F*********? im Standort Grundstücke Nr ***/*, ***, ***/*, ***/* und ***/*, alle KG R*********, Gemeindegebiet S********) erteilten fünf näher beschriebenen Auflagen zuwidergehandelt hat.

 

Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretungen nach § 193 Abs 2 iVm §§ 197 Abs 5 und 217 Abs 1 MinroG iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom **********, Zl *********** schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafen in der Höhe von je S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von S 1000,-- vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen beantragt.

Als Begründung wurde ausschließlich vorgebracht, dass Normadressaten des angewendeten § 193 Abs 2 MinroG Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer oder Verwalter, die durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bestellt worden sind, seien. In dem von der Behörde angenommenen Tatzeitpunkt sei der Berufungswerber kein Bergbauberechtigter bzw Bergbaubevollmächtigter, sondern nur handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Des weiteren sei der Berufungswerber nunmehr Pensionist und seien die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt rechtlich fest:

Gemäß § 193 Abs 2 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG) begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, soweit die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 197 Abs 5 MinroG bleiben Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 217 Abs 1 MinroG lautet:

?Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.

§ 223 Abs 1 MinroG lautet:

?Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.?

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *********, Zl ***********, wurde der G******* H***** B************** GesmbH & Co. KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Trockenbaggerung und anschließender Wiederverfüllung im Abbaufeld ?F*********? im Standort Grundstücke Nr ***/*, ***, ***/*, ***/* und ***/*, alle KG R*********, Gemeinde S********, unter Vorschreibung von insgesamt 18 Auflagen erteilt. Aus § 197 Abs 5 MinroG folgt, dass Betriebsanlagengenehmigungen nach der Gewerbeordnung für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen als Gewinnungsbetriebspläne nach dem MinroG gelten. Gemäß § 84 MinroG gelten die Inhaber von Gewinnungsbetriebsplänen als Bergbauberechtigte.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Falle die Gebrüder Haider Bauunternehmung GesmbH & Co. KG Bergbauberechtigter war.

 

Im Tatzeitpunkt 21.04.1999 bis 20.10.1999 war auf die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen das MinroG anzuwenden (Umkehrschluss aus § 217 Abs 1 MinroG). Der Bergbauberechtigte, die G******* H***** B************** GesmbH & Co KG, hatte daher die vorgeschriebenen Auflagen des oben angeführten Bescheides einzuhalten.

 

Dass die fünf beanstandeten Auflagen zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurden, hat der Berufungswerber nicht bestritten und ist dies daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen anzunehmen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der ?K***********-GesmbH? als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen (VwGH 27.9.1994, 92/17/0072), diesfalls der handelsrechtliche Geschäftsführer der G******* H***** B************** GesmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der G******* H***** B************** GesmbH & Co KG.

 

Dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der G******* H***** B************** GesmbH war, hat er in der Berufung ausdrücklich zugestanden.

 

Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde angegeben, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers geändert hätten, da er nunmehr als Pensionist eine monatlichen Nettopension von etwa ? 1611,-- beziehe.

 

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint der Berufungsbehörde die spruchgemäße Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

 

Auf Grund der Herabsetzung der Strafe entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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