TE UVS Niederösterreich 2002/04/26 Senat-SB-01-0014

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und die verhängte Strafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf ? 182,50 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz beträgt anstelle von S 500,-- nunmehr ? 18,25.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist der Gesamtbetrag in der Höhe von ? 200,75 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 19.3.2001, Zl 3-***-**, eine Geldstrafen in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, er habe von Herbst 1999 bis zumindest März 2*** auf einer näher bezeichneten Liegenschaft eine ohne Baubewilligung errichtete Holzhütte benützt, indem er einen Raum als Schafunterstand und einen Raum als Heu- und Werkzeuglager verwendet habe. Mildernd bzw erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Die Bestrafung stützt sich in erster Linie auf einen Bericht des GP X vom 14. März 2***, GZ-E/***/**-tu, wonach der Beschuldigte seinen Angaben nach einen Raum fallweise tagsüber als Aufenthaltsraum benützt. Bei der Besichtigung waren keine Schafe auf dem Grundstück.

 

Anlässlich einer Einvernahme am 16.3.2*** gab der Beschuldigte zu, eine Hälfte der Hütte als Schafstall zu verwenden und in der anderen Hälfte Heu und Werkzeug zu lagern sowie einen kleinen Arbeitsbereich eingerichtet zu haben. ?Die Hütte wurde von mir trotz mündlicher Einstellung des Baues durch Bürgermeister P***** im Herbst 1999 noch eingedeckt, da sie ansonsten kaputt geworden wäre?.

 

In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung beruft sich der Beschuldigte auf eine mündliche Zusage des Bürgermeisters, wonach er die Hütte errichten könne. Ungefähr im Oktober 1999 sei der Bürgermeister dann zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er eine Bauverhandlung brauche und er solle mit dem Weiterbau aufhören. Der neue Bürgermeister hätte ihm gesagt, er solle ?die hoffentlich positive Entscheidung der Gemeinde abwarten?. Abschließend ersucht der Beschuldigte um Einstellung des Verfahrens oder Reduktion der Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Einer Baubewilligung bedarf gemäß § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 ua der Neubau von Gebäuden.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ua ein bewilligungspflichtiges, ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtetes Bauwerk benützt. Die Übertretung ist gemäß § 37 Abs 2 erster Fall mit einer Geldstrafe von ? 365,-- (S 5.000.?zur Tatzeit) bis zu ? 7.300,-- (S 100.000,-- zur Tatzeit) bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Abs 2 normiert die Verpflichtung, im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann kann nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Die Behörde kann gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

In der Berufung wird die objektive Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes nicht bestritten. Die behauptete mündliche Zusage des Bürgermeisters, wonach der Beschuldigte mit dem Bau beginnen hätte dürfen, ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Bestrafung nicht wegen konsensloser Errichtung der Holzhütte, sondern wegen deren unbestritten gebliebenen Benützung erfolgte.

 

Voraussetzung für das Absehen von der Verhängung einer Strafe ist unter anderem geringfügiges Verschulden. Davon kann jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschuldigten spätestens seit Oktober 1999 bewusst war, dass für die Errichtung der Holzhütte eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre und er vom Bürgermeister sogar aufgefordert wurde, mit dem Weiterbau aufzuhören. Es muss jedem vernünftig denkenden Menschen klar sein, dass ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk nicht benützt werden darf. Im Zweifel hätte er sich bei der Baubehörde erkundigen müssen. Die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG scheidet daher aus.

 

Unter Berücksichtigung der kooperativen Mitwirkung des Beschuldigten (insbesondere an der Feststellung der für die gegenständliche Bestrafung wesentlichen Art der Benützung des Bauwerks) und seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (dieser Umstand wurde von der erstinstanzlichen Strafbehörde nicht berücksichtigt) erscheint der Berufungsbehörde die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im größtmöglichen Ausmaß vertretbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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