TE UVS Burgenland 2002/05/02 015/07/02003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Csillag über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 03 04 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 11 03 2002, Zl.300-2194-2001, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung - GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass  die verletzten Rechtsvorschriften richtig lauten: "§§ 152 Abs 3, 3 Satz, 2 Halbsatz und 368 Z 9 GewO 1994 idgF iVm § 1 Abs 2 lit b der Burgenländischen Sperrzeitenverordnung 1997, LGBl Nr 79/1996."

Des Weiteren hat beim Tatort der Klammerausdruck ?(Gasthaus ***)? zu entfallen und anstelle dessen tritt die Wortfolge ?in der Betriebsart Bar?.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 6 Euro, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde Herr *** gemäß § 368 Z 9 iVm § 152 Abs 3 GewO 1994 zur Last gelegt, er habe am 11 11 2001, 05 20 Uhr, die Sperrstunde, die mit 04 00 Uhr eingetreten ist, in der Gastgewerbebetriebsanlage in *** (Gasthaus ***) nicht eingehalten.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro verhängt, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde gründet den Strafbescheid auf die Anzeige des Gendarmeriepostens ***. Die Gendarmeriebeamten wurden durch die belangte Behörde zeugenschaftlich einvernommen und gaben an, dass sich ua Herr *** um 05 20 Uhr in gegenständlicher Gastgewerbebetriebsanlage aufgehalten hat. Seitens des nunmehrigen Berufungswerbers wird dieser Umstand auch nicht bestritten.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und das Rechtsmittel zusammengefasst damit begründet, dass er als Gast nicht Normunterworfener der Gewerbeordnung sein könne. Nur der Gewerbeinhaber wäre nach dieser Norm strafbar. Er beantrage deshalb die Aufhebung des Bescheides.

 

Die rechtliche Beurteilung hat Folgendes ergeben:

 

Gemäß § 152 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeit gestattet.

 

Zufolge § 368 Z 9 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

 

Gemäß § 1 Abs 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16 12 1996 über die Regelung der Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben und Betrieben, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, LGBl Nr 79/1996, sind Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart ?Bar?, ?Tanzcafe? oder ?Diskothek? spätestens um 04 00 Uhr zu schließen.

 

§ 152 Abs 3 leg cit enthält in unmissverständlicher Weise die Verpflichtung der Gäste den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, vorausgesetzt, dass der Gastgewerbetreibende die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam macht. Zweifelsfrei ? dieser Sachverhalt hat sich aufgrund der übereinstimmenden zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten sowie der Kellnerin der Gastgewerbebetriebsanlage ergeben und wird auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt ? hat sich Herr *** in gegenständlicher Gastgewerbebetriebsanlage am 11 11 2001, um 05 20 Uhr, aufgehalten. Er wurde auch von der Kellnerin vor 04 00 Uhr und danach mehrfach aufgefordert, das Lokal zu verlassen, sodass der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfüllt ist.

 

Der Beschuldigte meint, dass nur der Gewerbeinhaber der Normunterworfene der Gewerbeordnung sei und nicht gegen den Gast eine Strafe nach der Gewerbeordnung verhängt werden könne. Bei der Bestimmung (§ 152 Abs 3) handelt es sich um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gast- und Schankbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten. Die zuvor zitierte Bestimmung ist eine Gebotsnorm. Dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Norm eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich aus der vorzitierten Strafbestimmung des § 368 Z 9 GewO 1994.

 

Beim Handelnden werden demnach weder bestimmte persönliche Eigenschaften noch Verhältnisse (zum Beispiel Gewerbetreibender) vorausgesetzt. Eine Verwaltungsübertretung des § 152 Abs 3 im Zusammenhalt mit § 368 Z 9 leg cit kann somit sowohl der Gastgewebetreibende als auch der Gast ? der die Betriebsanlage über Aufforderung des Gastgewerbetreibenden rechtzeitig zu verlassen hat und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt  ? begehen, zumal dieses Delikt, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers, kein ?qualifiziertes Tatsubjekt? (intraneus) fordert.

 

Diesbezüglich ist der Beschuldigte einem Rechtsirrtum unterlegen. § 5 Abs 2 VStG bestimmt, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Indem Herr *** sowohl von der Kellnerin des Lokales als auch von den Gendarmeriebeamten - unter Hinweis auf die Sperrstunde - aufgefordert wurde, die Gastgewerbebetriebsanlage zu verlassen, konnte sich der Beschuldigte nicht schuldbefreiend auf die Unkenntnis der Norm berufen.

 

Da die Berufungsbehörde zu einer Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt ist (VwGH 22 5 1985, 85/03/0081; 17 2 1992, 91/10/0059), war die entsprechende Bestimmung der Sperrzeitenverordnung, die durch die hier in Rede stehende Tat verletzt wurde, zu ergänzen.

 

Ebenso war im Spruch die Betriebsart des Gastgewerbebetriebes zu konkretisieren, zumal sich aufgrund der Betriebsart die Sperrstunde ergibt. Laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister wird die gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart Bar geführt.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das bestehende Interesse einer Verhinderung der Wettbewerbsverzerrung sowie der Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Nachbarn, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers ist insofern als gravierend anzusehen, indem er sich trotz mehrfacher Aufforderung um 05 20 Uhr erwiesenermaßen noch im Lokal aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits mehr als eine Stunde, gerechnet vom Eintritt der Sperrstunde um 04 00 Uhr, verstrichen.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen (Einkommen: mtl 2000 Euro, mangels Angaben beruht die Annahme auf einer Schätzung; Vermögen: Einfamilienhaus; Sorgepflichten: Frau und zwei Kinder).

 

Eine Strafe muss geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Übertretung der Sperrstunde, Aufforderung zum Verlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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