TE UVS Steiermark 2002/07/01 30.16-72/2002

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn K D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.4.2002, GZ.: A8/1P-12952/O, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 2.11.2000 in der Zeit von 12.02 Uhr bis 12.19 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus A N ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr am Beginn des Parkens des Kraftfahrzeug durch einen gültigen Parkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen.

Wegen Verletzung der Bestimmungen des § 2 des Stmk. PGG 1979 idgF. iVm. §§ 2,4 und der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 idgF. wurde über ihn daher gemäß § 6 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 43,60, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunächst unter teilweiser Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ausgeführt, dass die Angaben der Zeugin R in keinem Fall der Wahrheit entsprechen würden. In verfahrensrelevanter Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Klein-LKW kurz nach 12.00 Uhr auf einen neuen Parkplatz abgestellt worden sei, wofür es eine Reihe Zeugen gäbe. In der Folge sei vom Sohn des Berufungswerber der Parkschein mit der Nummer 0031010 ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Die Anzeige sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Zufolge des Berufungsvorbringens fand am 1.7.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugen D D und M R gehört wurden.

Der Berufungswerber schilderte umfassend bei gleichzeitigem Hinweis auf seine bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren vorgelegte Tatortsskizze die Abläufe des Geschehens am 2.11.2000. Demnach habe er seinen oben angeführten Klein-LKW vis a vis des Haupteinganges des Hotels W in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone A N in Graz gegen 09.00 Uhr abgestellt. Sein Sohn habe in der Folge zwei Parkscheine in einer benachbarten Trafik gekauft. Der 3-Stunden-Parkschein mit der Nummer 003109B - das Original wurde in der Berufungsverhandlung zur Einsichtnahme vorgelegt - wurde vom Sohn des Berufungswerber ausgefüllt, als Ankunftszeit sei 09.00 Uhr eingetragen worden. In den folgenden Stunden wären der Berufungswerber, sein Sohn, wie auch eine Mitarbeiterin bei einer Verkaufsausstellung in besagtem Hotel beschäftigt gewesen. Kurz vor 12.00 Uhr habe man durch ein Fenster gesehen, dass direkt neben dem Hoteleingang ein Parkplatz frei geworden sei. Da sich dieser auch für die später vorgesehene Beladung des Klein-LKW als weitaus besser herausstelle als der vorherige Abstellplatz, verließ der Berufungswerber den zuvor erwähnten Parkplatz und stellte sein mehrspuriges Fahrzeug kurz nach 12.00 Uhr auf den neuen Parkplatz ab. Er habe dort mit der Ausfüllung eines weiteren, ebenfalls 3-Stunden-Parkscheins mit der Nummer 0031010B - auch das Original dieses Parkscheins wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsichtnahme vorgelegt - begonnen, die jedoch wegen eines Telefonates von seinem Sohn danach weiter geführt und beendet worden sei. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen aktuellen Uhrzeit sei der Parkschein mit einer Ankunftszeit 12.15 Uhr entwertet worden. Dieser Parkschein sei im Fahrzeug hinterlegt worden. Im Zusammenhang mit der Ausfüllung des erwähnten Parkscheines sei es jedoch dann zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Überwachungsorgan gekommen, welches offenbar die falsche Meinung vertreten habe, dass der Parkschein unrichtig ausgefüllt worden sei. Dies offensichtlich unter der Annahme, dass das Fahrzeug an ein und demselben Parkplatz unverändert abgestellt gewesen sei und aus einem im Fahrzeug hinterlegten Parkschein eine bis 12.00 Uhr bezahlte Parkzeit hervorging. Der Sohn des Berufungswerbers, der Zeuge D D, bestätigte im Wesentlichen die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers, diese auch in der Hinsicht, als mit Sicherheit beide Parkscheine immer deutlich sichtbar im Fahrzeug am Armaturenbrett hinterlegt gewesen wären. Die Zeugin R, die tatzeitlich als beeidetes Aufsichtsorgan der Stadt Graz mit der Überprüfung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Graz beschäftigt war, verwies in ihrer Aussage zunächst auf ihre handschriftlichen Aufzeichnungen, welche sie im Original zur Berufungsverhandlung mitgebracht hatte und von denen eine Kopie sich im erstinstanzlichen Strafakt befindet. Sie könne sich darüber hinaus deshalb besonders an den verfahrensgegenständlichen Vorfall erinnern, da sie vom Berufungswerber beschimpft und auch bedroht worden sei. Konkret habe sie nach 12.00 Uhr eine Kontrolle bei dem vor dem Haupteingang des Hotels W abgestellten Kraftfahrzeug durchgeführt und dabei zunächst einen Parkschein entdeckt, nach dessen Eintragungen die bezahlt Parkzeit um 12.00 Uhr abgelaufen sei. Sie habe daraufhin die Daten des Fahrzeuges und den Tatort in ihren Handcomputer eingegeben. Wahrscheinlich habe diese Vorgangsweise der Berufungswerber gesehen, weshalb er in der Folge mit seinem Sohn zum Fahrzeug gekommen sei. Dort wäre ein Parkschein mit der Nummer 0031010B ausgefüllt und als Ankunftszeit 12.15 Uhr entwertet worden. Sie habe auf eine aus ihrer Sicht falsche Entwertung verwiesen, da das Fahrzeug nicht vom Parkplatz entfernt worden sei. Bei einer zweiten Kontrolle um

12.19 Uhr sei noch immer der mit 12.15 Uhr entwertete Parkschein im Fahrzeug gelegen, weshalb sie eine Abstrafung vornahm. Entgegen den diesbezüglichen Behauptungen des Berufungswerber habe sie mit Sicherheit eine Organstrafverfügung ausgestellt, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob sie diese am Fahrzeug hinterließ oder allenfalls auch dem Berufungswerber direkt übergeben hat. Der Zeugin sei bewusst gewesen, dass die höchstzulässige Parkdauer zwar überschritten gewesen sei, es habe jedoch eine interne Vereinbarung im Unternehmen, für das sie tatzeitlich arbeitete gegeben, dass beim Ausfüllen eines weiteren Parkscheins unter Berücksichtigung einer richtigen Entwertung die Ankunftszeit betreffend, nicht abgestraft werden dürfte. Mit dem teilweisen Widerspruch in ihrer Aussage in der Berufungsverhandlung einerseits und ihrer Aussage im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren andererseits konfrontiert erklärte die Zeugin, dass sie genau wisse, dass der bereits mehrfach erwähnte mit 12.15 Uhr entwertete Parkschein während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Fahrzeug gelegen sei und sie deshalb eine Abstrafung vorgenommen habe. Sie könne schließlich ausschließen, dass sich der "alte" Parkschein im Fahrzeug befunden habe, als sie dieses zum zweiten Mal kontrolliert habe, da sie zutreffendenfalls mit Sicherheit die Seriennummer dieses Parkscheins abgeschrieben und ihren Aufzeichnungen zugrunde gelegt hätte. Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Berufungsbehörde nimmt zunächst als erwiesen an, dass der Berufungswerber am 2.10.2000 sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug kurz nach 12.00 Uhr auf einen gebührenpflichtigen Kurzparkzonenparkplatz in Graz vor dem Haus A N im Bereich des Eingangs zum Hotel W abgestellt hat. Dieser Vorgang wurde nicht nur vom Zeugen D D, sondern auch von der Mitarbeiterin des Berufungswerbers B J bestätigt, die dies bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren als Zeugin aussagte. Sie gab bei ihrer seinerzeitigen Einvernahme ihre persönliche Wahrnehmung zu Protokoll, nämlich gesehen zu haben, wie der Berufungswerber sein Fahrzeug kurz nach 12.00 Uhr auf dem besagten Parkplatz abgestellt hat. Von einer neuerlichen Einvernahme der Zeugin J wurde vor allem deshalb Abstand genommen, da sie ansonst keine zweckdienlichen Aussagen zu dem folgenden Ablauf des Geschehens geben konnte, da sie sich ihren eigenen Zeugenaussagen zufolge im Hotel aufhielt. Dass ein solcher "Standortwechsel" nicht stattgefunden hat, konnte auch die Zeugin R nicht behaupten, vielmehr gab diese in diesem Sinne durchaus nachvollziehbar und glaubhaft an, dass ihre Ersterfassung das gegenständliche Fahrzeug betreffend, erst um 12.02 Uhr stattgefunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die folgende, mit der Ausfüllung eines Parkscheins (Ankunftszeit 12.15 Uhr) beginnende Auseinandersetzung vor allem ihre Ursache darin haben musste, dass die Zeugin R bestärkt durch den im Fahrzeug liegenden Parkschein, dessen Eintragungen zufolge die bezahlte Parkzeit mit 12.00 Uhr abgelaufen war davon ausging, dass das von ihr kontrollierte Fahrzeug seit 09.00 Uhr ununterbrochen auf ein und demselben Parkplatz abgestellt war, was jedoch wie ausgeführt offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren hat die Zeugin ausdrücklich auf die Existenz eines mit 12.15 Uhr entwerteten, im Fahrzeug des Berufungswerber hinterlegten und von ihr dort gesehenen Parkscheins hingewiesen, weshalb die Berufungsbehörde, ein entsprechendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorausgesetzt, allenfalls eine zulässige Neuformulierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses in Erwägung zu ziehen hatte. Angesichts der als erwiesen angenommenen Abstellung des Fahrzeuges auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz neben dem Hoteleingang W nach 12.00 Uhr erfolgte nämlich die Ausfüllung bzw. Entwertung des vorgelegten Parkscheins mit der Seriennummer 0031010B mit 12.15 Uhr als Beginn der Abstellzeit durchaus korrekt, zumal gemäß § 4 Abs 2 der Grazer Parkgebührenverordnung in der tatzeitlich gültigen Fassung, angefangene Viertel Stunde unberücksichtigt gelassen werden können. Unter dieser Annahme wäre daher der Vorwurf im

angefochtenen Straferkenntnis nämlich "... ohne Parkschein geparkt

zu haben ... und ... dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr

hinterzogen zu haben ...", somit eine Bestrafung des Berufungswerbers gemäß § 6 Abs 1 des Stmk. PGG nicht zurecht erfolgt. Andererseits hätte der Nachweis der entrichteten Parkgebühr jedoch über den gesamten Beobachtungszeitraum der Zeugin R deutlich sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen sein müssen (§ 3 Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung). Zufolge der Aussage der Zeugin R im erstinstanzlichen Strafverfahren, wonach sie zwar um 12.02 Uhr bei der Ersterfassung den mit 12.15 Uhr entwertetren Parkschein im Fahrzeug registrierte, jedoch nicht mehr um 12.19 Uhr, lag bei einer solche Konstellation allenfalls ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung vor, welcher nach § 6 Abs 2 des Stmk. PGG zu ahnden gewesen wäre. In dieser Hinsicht wäre somit eine Neufassung des Spruchs hinsichtlich des Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde auch außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG, die für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche ein Jahr beträgt grundsätzlich möglich gewesen (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0099). Dass es dazu jedoch nicht gekommen ist, liegt vor allem daran, dass die Zeugin Reiterer bei ihrer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2002, wobei sie dabei einen durchaus glaubwürdigen Eindruck erweckte und auch die erkennende Behörde den Eindruck gewinnen konnte, dass sich die Zeugin durch ein, allerdings nicht verfahrensrelevantes Verhalten des Berufungswerbers, bezogen auf die Vorwürfe an die Zeugin hinsichtlich deren Arbeitsweise, welche in einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gipfelte, durchaus noch auf die Geschehnisse des 2.11.2000 dahingehend erinnern konnte, als sie mit Bestimmtheit ihre seinerzeitigen Aussagen in einer doch verfahrensrelevanten Hinsicht modifizierte. So sagte - wie bereist erwähnt - die Zeugin nunmehr aus, dass ihrer Erinnerung nach während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Fahrzeug (zumindest) der mit 12.15 Uhr entwertere Parkschein gelegen ist, was für sie Anlass der folgenden Abstrafung war. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin am 4.4.2001 ausgesagt hat, dass sie aufgrund ihrer Beobachtungen wegen der aus ihrer damaligen Sicht unrichtigen Ausfüllung eine Abstrafung wegen des Straftatbestandes "03" (unrichtige Entwertung von Parkscheinen) vor hatte und dies sogar dem Berufungswerber angedeutet hat. Letztlich dürfte aber die Tatsache, dass sie am 4.4.2001 noch angab, wofür sich jedoch interessanterweise in ihren Aufzeichnungen keinerlei Hinweise finden, dass nämlich um 12.19 Uhr überhaupt kein Parkschein mehr im Fahrzeug des Berufungswerbers gelegen sei für die Zeugin ausschlaggebend gewesen sei, eine Abstrafung nach dem Tatbestand "01" (kein Parkschein, keine Ausnahmegenehmigung) vorzunehmen. Für letzteren Umstand erbrachte das durchgeführte, umfangreiche Ermittlungsverfahren jedoch keinen sicheren Hinweis, wobei nochmals auf die gerade in dieser Hinsicht vollkommen widersprüchlichen Aussagen der Zeugin R am 1.7.2002 besonders hinzuweisen ist. Das dargestellte Beweisergebnis bietet somit keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Berufungswerber allenfalls nicht über den gesamten Beobachtungszeitraum den mit 12.15 Uhr nachweislich entwerteten Parkschein deutlich sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlegt hatte, er somit allenfalls eine in dieser Hinsicht spruchmäßig neu zu formulierende Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, weshalb daher im Zweifel für ihn zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung einzustellen war.

Schlagworte
Parkgebühren Parkschein Hinterziehung Entfernung Sache Spruchabänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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