TE UVS Tirol 2002/07/08 2002/11/021-1

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn H. P. H., Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd St., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck, Bezirks- und Gemeindeverwaltung, vom 21.01.2002, Zl II-STR-07066e/2001, me. II-STR-07078e/2001,

me. II-STR-07080e/2001, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in seinem Strafausspruch und in seinem Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz der Barauslagen für die Gutachten aufgehoben.

Text

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes

zum Vorwurf gemacht:

?Auf Grund der Rechtslage des § 4 Z 7 lit a) LMKVO, BGBl Nr 72/1993,

hat die Kennzeichnung (im Sinne des § 1 Abs 1 und Abs 2 LMKVO)

verpackter Waren folgende Angaben zu enthalten:

Die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort ?Zutaten? enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren. Sie haben als Betriebsinhaber im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck zufolge ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 4 Z 7 lit a) LMKVO verstoßen:

Sie haben im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck, K., (Restaurant K.), am 18.01.2001 um ca 11.10 Uhr ein Lebensmittel (im Sinne des § 2 LMG), und zwar eine Originalpackung einer Brätwurst mit einem Bruttogewicht von ca 1,271 Gramm ua mit der Aufschrift ?Aufschnitt m. Schwein?, - die nunmehr den Gegenstand der Beanstandung bildende(n) Ware(n) wurde(n) im Zuge einer zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) bezeichneten Betriebsniederlassung durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision unter dem Probenzeichen 7001Kern2/01 als Probe entnommen und in der Folge durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung unter der Geschäftszahl 000360/2001, (Gebührennote 1284/01), begutachtet - verpackt, jedoch insofern entgegen den Bestimmungen des § 4 Z 7 lit a) LMKVO durch Lagern gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, als in der Bezeichnung dieser Ware und zwar in deren Zutatenverzeichnis Rindfleisch nicht angeführt war, obwohl diese Ware tatsächlich ua unter Verwendung von Rindfleisch hergestellt worden war.

Faktum: 2)

Auf Grund der Rechtslage des § 4 Z 7 lit a) LMKVO, BGBl Nr 72/1993,

hat die Kennzeichnung (im Sinne des § 1 Abs 1 und Abs 2 LMKVO)

verpackter Waren folgende Angaben zu enthalten:

Die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort ?Zutaten? enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren. Sie haben als Betriebsinhaber im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck zufolge ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 4 Z 7 lit a) LMKVO verstoßen:

Sie haben im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck, K., (Restaurant K.), am 18.01.2001 um ca 11.10 Uhr ein Lebensmittel (im Sinne des § 2 LMG), und zwar eine Originalpackung einer Brätwurst mit einem Bruttogewicht von ca 1,272 Gramm ua mit der Aufschrift ?Aufschnitt m. Schwein?, - die nunmehr den Gegenstand der Beanstandung bildende(n) Ware(n) wurde(n) im Zuge einer zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) bezeichneten Betriebsniederlassung durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision unter dem Probenzeichen 7001Kern3/01 als Probe entnommen und in der Folge durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung unter der Geschäftszahl 000361/2001 begutachtet - verpackt, jedoch insofern entgegen den Bestimmungen des § 4 Z 7 lit a) LMKVO durch Lagern gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, als in der Bezeichnung dieser Ware und zwar in deren Zutatenverzeichnis Rindfleisch nicht angeführt war, obwohl diese Ware tatsächlich ua unter Verwendung von Rindfleisch hergestellt worden war.

Faktum: 3)

Auf Grund der Rechtslage des § 4 Z 7 lit a) LMKVO, BGBl Nr 72/1993,

hat die Kennzeichnung (im Sinne des § 1 Abs 1 und Abs 2 LMKVO)

verpackter Waren folgende Angaben zu enthalten:

Die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort ?Zutaten? enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren. Sie haben als Betriebsinhaber im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck zufolge ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 4 Z 7 lit a) LMKVO verstoßen:

Sie haben im Rahmen ihres Gastbetriebes in Innsbruck, K., (Restaurant K.), am 18.01.2001 um ca 11.10 Uhr ein Lebensmittel (im Sinne des § 2 LMG), und zwar eine Originalpackung einer Brätwurst mit einem Bruttogewicht von ca 1,362 Gramm ua mit der Aufschrift ?Aufschnitt m. Schwein?, - die nunmehr den Gegenstand der Beanstandung bildende(n) Ware(n) wurde(n) im Zuge einer zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) verfahrensgegenständlichen Tatzeit in der zuletzt (durch die Anführung der Anschrift) bezeichneten Betriebsniederlassung durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision unter dem Probenzeichen 7001Kern4/01 als Probe entnommen und in der Folge durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung unter der Geschäftszahl 000362/2001, (Gebührennote 1286/01), begutachtet - verpackt, jedoch insofern entgegen den Bestimmungen des § 4 Z 7 lit a) LMKVO durch Lagern gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, als in der Bezeichnung dieser Ware und zwar in deren Zutatenverzeichnis Rindfleisch nicht angeführt war, obwohl diese Ware tatsächlich ua unter Verwendung von Rindfleisch hergestellt worden war.

Sie haben als Betriebsinhaber durch die Verwirklichung der unter den Fakten 1), 2) und 3) beschriebenen Sachverhalte insgesamt eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG iVm § 1 Abs 1 und § 4 Z 7 lit a) LMKVO begangen.?

Es wurde über ihn gemäß § 74 Abs 5 LMG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,-- verhängt und wurde ihm der Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens sowie der Ersatz der Barauslagen für die Erstellung von drei Gutachten auferlegt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Nach dem aus § 22 VStG sich ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Verwaltungsübertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen ist rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde für drei separat zu bestrafende Übertretungen eine Gesamtstrafe verhängt. Da auch aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht hervorgeht, wie sich diese eine Gesamtstrafe auf die drei einzelnen Verwaltungsübertretungen aufteilt, hat die Erstbehörde ihr Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134, ist daher das Straferkenntnis in seinem Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz der Barauslagen für die drei Gutachten aufzuheben.

Schlagworte
drei, separat, bestrafende, Übertretungen, Gesamtstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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