TE UVS Steiermark 2002/07/11 30.9-165/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn P J Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D Z, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 22.11.2001, GZ.: 15.1 1255/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber spruchgemäß folgende Tatanlastungen gemacht:

Tatzeit: 25.5.2001, 14.15 Uhr

Tatort: B R, auf der Bundesstraße, Höhe Grenzkontrollstelle B R

betroffenes KFZ:

Ihre Funktion: Zulassungsbesitzer

Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten LKWs mit Anhänger den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der(n) nachangeführten Gesetzesstelle(n) des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde von Herrn B S gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass 1. Übertretung das Kontrollgerät und dessen Antriebseinrichtung bei Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchst zulässigem Gewicht von mehr als 3500 kg nicht innerhalb von 2 Jahren einer Überprüfung unterzogen wurde. Die letzte Überprüfung war nicht feststellbar, da die Prüfplakette/Einbauschild fehlte. 2. Übertretung am Fahrzeug eine "Lärmarmtafel" angebracht war, obwohl diese nicht im Kraftfahrgesetz vorgesehen ist bzw die dafür vorgesehene Bewilligung nicht vorhanden war."

Wegen dieser Übertretungen wurden die angeführten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin auf seine Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. In einem weiteren Beweisantrag legte er noch vor der Durchführung der Berufungsverhandlung einen Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des § 8b KDV über ein lärmarmes Fahrzeug und auch eine Bestätigung der Herstellerfirma über das Vorhandensein eines Einbauschildes vor. Anlässlich der durchgeführten Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug im Zuge der Einreisekontrolle bei der Grenzkontrollstelle B R kontrolliert worden ist. Neben festgestellten Lenkzeitüberschreitungen wurde auch das Fahrzeug näher kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug als lärmarmes Fahrzeug ausgewiesen war, jedoch eine Lärmarmbescheinigung vom Lenker nicht mitgeführt wurde. Auch wurde das Kontrollgerät überprüft und konnte dabei weder am Kontrollgerät selbst, noch in der unmittelbaren Umgebung das hiefür erforderliche Einbauschild vorgefunden werden. Ob tatsächlich vom Kontrollorgan auch eine Kontrolle des Nachweises des Einbauschildes am Türholm des Fahrzeuges, wie vom Hersteller empfohlen, durchgeführt wurde, konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Einvernahme des meldungslegenden Zeugen Insp. T K, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand, im Übrigen auf die Berufungsbehörde einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Folgende rechtliche Überlegungen knüpfen sich an die getroffenen Feststellungen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Wenn nun dem Berufungswerber vorgeworfen wird, dass das erforderliche Einbauschild fehlte, so hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben, dass dies nicht der Fall war. Dieses war zwar nicht wie gewöhnlich beim Kontrollgerät selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, sondern wie auch vom Hersteller empfohlen am Türholm der Fahrzeugtüre angebracht. Somit kann der Tatvorwurf, wonach festgestellt worden sei, dass die Prüfplakette/Einbauschild fehlte, nicht mehr aufrecht erhalten werden, sondern wäre allenfalls der Berufungswerber dafür zu belangen gewesen, dass dieses falsch angebracht war. Zur zweiten vorgeworfenen Übertretung ist anzumerken, dass diesbezüglich dem Berufungswerber angelastet wurde, dass am Fahrzeug eine Lärmarmtafel angebracht gewesen sei, obwohl diese nicht im Kraftfahrgesetz vorgesehen sei bzw die dafür vorhandene vorgesehene Bewilligung nicht vorhanden gewesen sei. Hiezu ist anzumerken, dass, wie auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nachgewiesen werden konnte, es sich bei dem gegenständlich verwendeten Fahrzeug tatsächlich um ein lärmarmes Fahrzeug gemäß § 8b KDV handelte, somit die Lärmarmtafel nicht zu Unrecht angebracht war, sondern lediglich der gemäß § 8b Abs 4 KDV mitzuführende Nachweis nicht vorgewiesen werden konnte. Da jedoch hinsichtlich beider Tatanlastungen vom Berufungswerber allenfalls ein anderes als das vorgeworfene Delikt zu verantworten gehabt hätte, ihm dies jedoch innerhalb der in concreto anzuwendenden Verfolgungsverjährungsfristen nicht vorgeworfen wurde, im Übrigen ein Austausch von Tatbestandselementen der Berufungsbehörde verwehrt ist, war aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
lärmarm Lärmarmtafel Nachweis Anbringung Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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