TE UVS Steiermark 2002/07/23 30.5-82/2001

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des W G, vertreten durch Dr. H F und Dr. B F, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 1.8.2001, GZ.: 15.1 3056/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Bescheidspruch geändert wird, sodass er nunmehr lautet:

Sie haben am 17.6.2001, um 0.30 Uhr, in E, am Betriebsgelände der

V A E

GesmbH bzw. Veranstaltungsgelände der motorsportlichen Veranstaltung E-Rodeo" ihren PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der am Gendarmerieposten E um

1.15 Uhr des betreffenden Tages durchgeführte Test mit einem geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Messwert von 0,74 mg/l."

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 130,81 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde W G eine Übertretung nach § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet und gemäß § 99 Abs 1 a leg cit eine Geldstrafe von S 6.000,-- (? 436,04) - im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt: W G hat am 17.6.2001, um 1.15 Uhr, in E, am Betriebsgelände der V A E GesmbH bzw. Veranstaltungsgelände der motorsportlichen Veranstaltung "E-Rodeo" den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l ergeben. Dagegen richtet sich die Berufung vom 9.8.2001, auf deren Ausführungen noch näher eingegangen wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:

Der Berufungswerber, der bei der V A E GesmbH als Kraftfahrer beschäftigt ist, war am 16.6.2001 von ca. 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr bei der Motorsportveranstaltung "E- Rodeo" für den Veranstalter als Streckenposten tätig. Nach dem Ende des Ausscheidungsrennen fuhren die Streckenposten zum Festzelt auf Etage "O". Der Berufungswerber parkte seinen PKW in der Nähe des Fahrerlagers 1. Im Festzelt aß er etwas und trank vier oder fünf halbe Bier. Um ca. 0.30 Uhr fuhr er mit seinem PKW vom Fahrerlager 1 zum Bereich der Zentralwerkstätte. Dort fuhr er auf einen Sandhaufen auf und blieb darauf stecken. B H, der das Aufprallgeräusch hörte, hängte den PKW des Berufungswerbers mit einem Abschleppseil an sein Fahrzeug. Beim Abschleppversuch kollidierte der Berufungswerber mit seinem PKW mit einem geparkten Wohnmobil. RI L G vom Gendarmerieposten E stellte anlässlich der Verkehrsunfallsaufnahme beim Berufungswerber die in der Anzeige festgehaltenen Alkoholisierungssymptome fest und forderte ihn zur Durchführung des Alkotestes auf. Dieser wurde um 1.15 Uhr am Gendarmerieposten E durchgeführt mit dem Messergebnis im Wert von 0,74 mg/l. Diese Feststellungen können auf Grund der Angaben des Berufungswerbers bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Gendarmerieposten E vom 19.6.2001 im Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Anzeige getroffen werden. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung ein, er habe das Fahrzeug auf dem Firmengelände der V A E GesmbH gelenkt. Aus der vom einschreitenden Beamten des Gendarmeriepostens E verfassten, der Anzeige angeschlossenen Skizze gehe eindeutig hervor, dass die am Betriebsgelände befindliche Privatstraße an mehreren Punkten durch Schranken abgesperrt gewesen sei, die dazu gedient hätten, den Zugang sowie die Zufahrt zu reglementieren. Es habe sich somit um eine gesperrte Privatstraße gehandelt. Gemäß ständiger Judikatur sei ein öffentlicher Verkehr auf einer solchen nicht möglich, sodass diese abgesperrten Bereiche nicht in den Geltungsbereich der StVO fallen würden. Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Areal, auf welchem der Berufungswerber zur fraglichen Zeit seinen PKW gelenkt hat, um einen Bereich mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat, ist festzuhalten, dass als Straßen mit öffentlichem Verkehr zufolge § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, ob dieser Bereich im Privateigentum steht, sondern ist entscheidend vielmehr, dass eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht. Es entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, dass aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße bzw. Verkehrsfläche nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Der Berufungswerber ist im Recht, wenn er einwendet, dass Straßen innerhalb eines Werksgeländes nicht als solche mit öffentlichem Verkehr gelten. Wesentlich ist jedoch hiebei die Abwicklung von Verkehr, welcher als Auswirkung der gewerblichen Betriebsanlage anzusehen ist. Dazu gehört im Wesentlichen das zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser. Da am betreffenden Tag das Betriebsgelände der V A E GesmbH als Veranstaltungsgelände einer motorsportlichen Veranstaltung genutzt wurde, war das Befahren der betreffenden Strecke zur fraglichen Zeit nicht dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen. Daran ändert auch der weitere Einwand des Berufungswerbers, das Veranstaltungsgelände sei, wie aus der Skizze des Meldungslegers ersichtlich, zur fraglichen Zeit an mehreren Stellen abgeschrankt gewesen, nichts. Es trifft zwar zu, dass auf der betreffenden Skizze im Einfahrtsbereich zum Betriebs- bzw. Veranstaltungsgelände eine Abschrankung mit Rotstift eingezeichnet ist, wobei die Anmerkung: "Eintrittskartenverkauf bzw. Kontrolle" hiebei angebracht wurde. Diese lässt darauf schließen, dass, wie dies bei derartigen Veranstaltungen üblich ist, jedermann gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes das Gelände befahren bzw. betreten konnte. Es entspricht der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Kriterium für eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO darin besteht, wenn diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Daraus ergibt sich, dass eine Straße bzw. ein Verkehrsbereich, auch wenn er nur gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes benützt werden darf, dennoch als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, zumal es sich hiebei um allgemeine, wenngleich auch vom Veranstalter festgelegte Bedingungen handelt. Das bedeutet, dass, auch wenn es sich beim gegenständlichen Areal um ein Fabriksgelände handelt, diesem zur fraglichen Zeit auf Grund des Umstandes, dass dieses Areal als Veranstaltungsort für eine Motorsportveranstaltung genützt wurde, der Charakter einer Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr zukam. Zu dieser Zeit war das Fabriksgelände nämlich nicht nur Werksfahrzeugen oder Fahrzeugen anderer Unternehmungen zu einem bestimmten Zweck zB. zur Lieferung von Material oder zur Abholung von Erzeugnissen zugänglich, sondern konnte - wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht - von Teilnehmern am Rennen, von Funktionärsfahrzeugen, wie auch von Fahrzeugen von Streckenposten sowie Angestellten des Veranstalters und offensichtlich auch von Fußgängern sowie Fahrzeugen, deren Lenker Eintrittskarten lösten, betreten bzw. befahren werden. Dass durch diese Vorgangsweise Personen, die kein Eintrittsgeld bezahlten, vom Betreten bzw. Befahren des Betriebsgeländes durch die Beschrankung ausgeschlossen waren, ist unerheblich, hatte doch jedermann die Möglichkeit durch die Entrichtung eines Eintrittsgeldes Veranstaltungsteilnehmer zu werden. Der Umstand, dass der Berufungswerber als Streckenposten in einer besonderen privaten Funktion für den Veranstalter tätig war, ändert an diesem Ergebnis nichts. Was das Vorbringen des Berufungswerbers betrifft, er sei überzeugt gewesen, sich auf einem Betriebsgelände zu befinden und habe daher angenommen, dass die Straßenverkehrsordnung nicht gelte, er habe daher subjektiv nicht schuldhaft im Sinne des § 5 VStG gehandelt, so ist dieser Verantwortung Folgendes entgegenzuhalten. Selbst wenn dem Berufungswerber zuzubilligen wäre, dass er im Zweifel darüber sein konnte, so liegt das Verschulden des Berufungswerbers beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand nach § 5 Abs 1 StVO darin, dass er sich so verhalten hat, als könne er davon ausgehen, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Es trifft nicht zu, dass der Berufungswerber, wie er vermeint, darauf vertrauen durfte, dass auf dem Veranstaltungsgelände die Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung kommen würde. Bei der dargestellten Rechtslage im Zusammenhalt mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein geprüfter Kraftfahrzeuglenker sich Kenntnis über die einschlägigen Vorschriften zu verschaffen und im Zweifel diesbezügliche Erkundigungen einzuholen hat, liegt ein auf einer unverschuldeten rechtsirrigen Auslegung fußender Schuldausschließungsgrund nicht vor. Daran würde auch der vom Berufungswerber behauptete Umstand, dass verschiedene PKWs ohne ein behördliches Kennzeichen umherfuhren, Motorradfahrer keinen Sturzhelm trugen, sowie Kinder auf Minimotorrädern unterwegs waren, nichts ändern, da der Berufungswerber auf Grund eines allfälligen vorschriftswidrigen Verhaltens anderer Personen nicht zwingend den Schluss ziehen konnte, es handle sich um eine Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr. Dies insbesondere im Hinblick auf die besondere Sorgfalt, die er als geprüfter Kraftfahrzeuglenker pflichtgemäß anzuwenden hatte. Zu den Berufungsausführungen die Tatortbeschreibung betreffend, ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine örtlich genaue Beschreibung des Ortes, auf welchen der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug lenkte, ankommt und die Umschreibung "Betriebsgelände der V A" im Zusammenhalt mit der Tatzeit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ausreichend Rechnung trägt, zumal keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht und der Berufungswerber in seinem Verteidigungsrecht nicht beeinträchtigt war. Die im Spruch ersichtliche Ergänzung der Tatumschreibung konnte von der erkennenden Behörde auf Grund der Aktenlage im Rahmen ihrer Befugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG vorgenommen werden. Aus den dargestellten Gründen konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden. Zur Strafbemessung ist noch auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Kraftfahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein erhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in einem erheblichen Maß herabgesetzt wird. Der Berufungswerber wies einen Atemluftalkoholwert von 0,74 mg/l Atemluft auf. Das Lenken des Kraftfahrzeuges in diesem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellte ein Unfallsrisiko dar. Der Berufungswerber hat, wie festgestellt, auch einen Verkehrsunfall verursacht. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat straferschwerend nichts angenommen und bei der Strafbemessung als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Strafmildernd wurde überdies der Umstand gewertet, dass der Berufungswerber davon ausging, dass im gegenständlichen Bereich des Tatortes die Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung komme. Die verhängte Strafe entspricht dem Schuldgehalt der Tat. Bei den angeführten Bemessungsgründen erscheint die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von ? 872,07 bis zu ? 4.360,37,-- schuldangemessen und gerechtfertigt. Da diese Strafe auch im Einklang mit der ständigen Judikatur steht, die gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG um die Hälfte unterschritten wurde und somit auch unter der Annahme schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten angepasst erscheint, konnte von der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers abgesehen werden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
öffentliche Straße Veranstaltung Zugänglichkeit Werksgelände Abschrankung Eintrittsgeld
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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