TE UVS Tirol 2002/07/23 2002/20/106-1

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn K. W., 5723 U., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anton Waltl, Dr. Peter Krempl und Mag. Manfred Seidl, 5700 Zell am See, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07.05.2002, Zahl VK-269-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von

20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 140,--, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Übertretungsnorm ?Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85? anstelle von ?Art 15 Abs 7 EG-VO 3820/ 85? zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am 18.01.2002 um 21.35 Uhr auf der B 100 im Bereich des Strkm 142,30 im Gemeindegebiet von Sillian anhand der dort ausgehändigten Schaublätter des Kontrollgerätes festgestellt worden sei, dass er als Lenker des Sattel-KFZ, Kennzeichen XY und XY1 (Fahrzeuggespann sei im Güterverkehr verwendet worden und weise ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), die Schaublätter für den 15.01.2002, 17.10 Uhr, bis 16.01.2001, 5.55 Uhr, und für den 16.01.2002, 20.30 Uhr, und 17.01.2002, 7.40 Uhr nicht vorlegen könne, obwohl der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, vorlegen können müsse, wodurch ca 700 Kilometer undokumentiert geblieben seien. Dadurch habe er ein Verwaltungsübertretung nach Art 15 Abs 7 EG-VO 3820/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter die Annahme der Behörde, wonach er vorsätzlich gehandelt habe. Wenn überhaupt, habe er lediglich Fahrlässigkeit zu verantworten. Außerdem werde die Strafhöhe bekämpft. Der Berufungswerber sei Kraftfahrer mit einem geringen Gehalt und Unterhaltspflichten. Die Höhe der Geldstrafe sei für ihn existenzgefährdend und erscheine unangemessen.

 

Mit Schreiben vom 03.06.2002 ersuchte die Erstbehörde die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, dem Berufungswerber bzw seinem Rechtsverteter das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

 

Am 19.06.2002 nahm der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Akteneinsicht und gab bekannt, dass er binnen drei Wochen eine diesbezügliche Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Lienz erstatten werde. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt werde.

 

Eine bezughabende Stellungnahme ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und wird vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht auch nicht weiter bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Nach § 134 Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf aus-ländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Nach Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85, welche Bestimmung richtigerweise zur Anwendung zu gelangen hatte, weshalb die Berufungsbehörde zur diesbezüglichen Spruchverbesserung berechtigt und verpflichtet war, muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Da für die Berufungsbehörde als erwiesen feststeht, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die Schaublätter für 15.01.2002,

17.10 Uhr, bis 16.01.2001, 5.55 Uhr, und für 16.01.2002, 20.30 Uhr, bis 17.01.2002, 7.40 Uhr nicht vorlegen konnte, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Betreffend die subjektive Tatseite machte der Berufungswerber in seiner Berufung geltend, dass er jedenfalls nicht vorsätzlich, sondern - wenn überhaupt - nur fahrlässig ge-handelt habe. Mit Schreiben vom 19.04.2002 brachte der Berufungswerber vor, dass er die Schaublätter für den fraglichen Zeitraum zu Hause aufbewahrt habe. Seine Mutter habe sie jedoch irrtümlicherweise weggeworfen, weshalb er sie nicht mitführen und dem Kontrollorgan vorweisen habe können.

 

In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Beim angelasteten Delikt besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen, zumal er in seiner Berufung nur behauptet hat, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Dass er jedoch nicht einmal fahrlässig gehandelt hat, wird vom Berufungswerber nur pauschal behauptet, nicht jedoch konkretisiert und durch Beweisanbote belegt.

 

Dies ist aber im Hinblick auf die dem Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht keinesfalls ausreichend. Vielmehr hätte der Berufungswerber durch konkrete Behauptungen dartun müssen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und dafür entsprechende Beweise anbieten.

 

Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Bestimmung dient dazu, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle kontrollieren zu können, ob die höchstzulässige Tageslenkzeit über- bzw die vorgeschriebene Ruhezeit unterschritten worden ist. Diesen Interessen hat der Beru-fungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Aufgrund zahlreicher (nicht einschlägiger) Verwaltungsstrafvormerkungen kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber bereits mehrmals rechtskräftig wegen Übertretungen nach Art 15 EG-VO 3821/85, der die genaue Verwendung von Schaublättern und sonstige damit zusammenhängende Verpflichtungen regelt, bestraft wurde. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Zeitraum nicht dokumentiert wurde.

 

Bei der verhängten Geldstrafe wurde ein Drittel des Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG (Geldstrafe bis Euro 2.180,--) ausgeschöpft. Dies war im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und die Tatsache, dass anstelle bzw neben der Geldstrafe auch Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden kann, wenn der Täter wegen der gleichen Übertretung bereits ein- bzw zweimal bestraft wurde, durchaus schuld- und tat-angemessen sowie aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Dasselbe gilt für die Verhängung der 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall. Im Übrigen ließe sich die Geldstrafe auch mit den vom Berufungswerber behaupteten, jedoch nicht näher belegten, ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde war daher die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nicht herabzusetzen, sondern spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schaublätter, laufende, vorangegangenen, Woche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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