TE UVS Salzburg 2002/07/26 6/10113/15-2002nu

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Veröffentlicht am 26.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des M in D-A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P in M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Hauptzollamtes Salzburg am 14.01.2002, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG iVm § 85a Abs 1 Z 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl Nr. 659/1994, idF BGBl I Nr 61/2001 wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Text

Mit Schriftsatz vom 5.2.2002 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde wegen rechtswidriger Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Hauptzollamtes Salzburg erhoben.

 

Die Beschwerde wurde dem Hauptzollamt Salzburg und in der Folge dem Hauptzollamt Innsbruck zur Gegenäußerung übermittelt. Das Hauptzollamt Salzburg hat eine Sachverhaltsdarstellung erstattet. Das Hauptzollamt Innsbruck hat Kopien von Gesetzesunterlagen vorgelegt, inhaltlich aber keine Stellungnahme erstattet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 67a Abs 1 AVG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Dem Verfahren liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und Eigentümer des mit dem deutschem Kennzeichen BGL-LP92 zugelassenen LKW. Der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, Herr Milan D, hat diesen Lkw am 14.1.2002 auf der mautpflichtige A1, Richtungsfahrbahn Wien, bis zum Autobahnparkplatz Söllheim bei Salzburg Nord gelenkt. Auf diesem Parkplatz erfolgte eine Kontrolle eines Organes der Zollwacheabteilung Salzburg. Das Organ war der Ansicht, dass der Tagesausweis nicht ordnungsgemäß vor Benützung der mautpflichtigen Straße entwertet worden war, weil der Lenker den Tagesausweis erst während der Kontrolle angekreuzt hat. Das Zollwacheorgan verlangte daher (gemäß § 6 Abs 5 StraßenbenützungsabgabeG) vom Lenker die Bezahlung eines Erhöhungszuschlages im Ausmaß von 73 Euro. Der Lkw-Lenker verweigerte die Bezahlung dieses Betrages, weil seiner Ansicht nach der Tagesausweit ordnungsgemäß entwertet worden war. Darauf untersagte der Zollbeamte die Weiterfahrt bis zur Bezahlung des Erhöhungszuschlages. In der Folge kam ein ? telefonisch herbeigerufener - Disponent des Beschwerdeführers zum Ort der Anhaltung. Nachdem sich der Beamte auch vom Disponenten nicht davon überzeugen ließ, dass der Tagesausweis rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgefüllt worden war, wurde der Erhöhungsbeitrag bezahlt und sodann die Weiterfahrt gestattet. Die zwangsweise Anhaltung dauerte ca. 55 Minuten.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr 659/1994, idF BGBl I Nr 61/2001 gelten dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen unter anderem auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben und anderer Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltungsübertrag übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

Zufolge § 85 a Abs 1 Z 2 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabevorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereich des § 2 Abs 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe, die Berufung wegen Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan zu.

 

Gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG ist die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzubringen.

 

Gemäß § 85 b Abs 2 ZollR-DG haben über die Berufung die Zollbehörden, bei denen die Berufung gemäß § 85 a Abs 2 einzubringen ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

 

Den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern obliegt gemäß § 67a Abs 1 AVG grundsätzlich die Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (Maßnahmenbeschwerden). Ausgenommen von dieser allgemeinen Zuständigkeit sind nach dieser Bestimmung nur Finanzstrafsachen des Bundes. Die vorliegend angeordnete Untersagung der Weiterfahrt eines LKW bis zur Bezahlung des Erhöhungszuschlages ist nicht als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 62 Abs 3 Finanzstrafgesetz zu werten, weil nicht auf Grund des FinStrG eingeschritten wurde.

Die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate für Maßnahmenbeschwerden ist nach herrschender Ansicht als eine Subsidiäre zu werten, da eine Beschwerdemöglichkeit nur in den Fällen unmittelbarer verfahrensfreier Rechtseingriffe durch Behördenorgane angenommen wird, in denen der Betroffene keine sonstige Möglichkeit eines zumutbaren Rechtsbehelfes hat (siehe Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Seite 1333 ff).

 

Im Fall des hier vorgetragenen Einschreitens eines Organes der Zollwacheabteilung Salzburg bestand die Möglichkeit einer Berufung gemäß § 85 a Abs 1 Z 2 ZollR-DG wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan. Die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfes besteht seit 1. Juli 1998 nicht nur in eigentlichen Zollangelegenheiten (d.h., in Sachen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, einschließlich der Erhebung der diesbezüglichen Abgaben), sondern gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG auch in Angelegenheiten anderer Geldleistungen, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist.

 

Vorliegend ist das einschreitende Zollwacheorgan in Anwendung des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl Nr 629/1994, eingeschritten. Dieses weist gemäß § 8 Abs 2 die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, dem Hauptzollamt Innsbruck zu. Folglich ging es um eine Geldleistung, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen wurde. Für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde war somit nicht der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

 

Damit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

 

Die Zuerkennung eines Kostenersatzes gemäß § 79a AVG entfiel mangels eines entsprechenden Antrages der obsiegenden Partei.

 

Die Eingabengebühr in der Höhe von 13 Euro ist mittels beiliegendem Erlagschein zur Einzahlung zu bringen, widrigenfalls mit Notionierung an das zuständige Finanzamt vorzugehen ist.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zollrecht; für die Erledigung der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist nicht der örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat, sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das örtlich zuständige Hauptzollamt zuständig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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