TE UVS Steiermark 2002/07/29 303.4-15/2001

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Veröffentlicht am 29.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn I K, S, vertreten durch Herrn F M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.09.2001, GZ.: 15.1 6444/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.09.2001 war über Herrn I K auf Rechtsgrundlage der §§ 23 Abs 1 Z 8 und 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) wegen Übertretung des Art. 1 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) 3298/1994 verhängt worden, da er am 29.08.2001 um 23:25 Uhr in S als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Ö, aus D kommend in Richtung S, durchgeführt hätte und dabei entgegen den Bestimmungen der genannten Verordnung und des § 8 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz sowie des Abkommens zwischen der Republik Ö und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl Nr. 823/92, die vorgeschriebenen Ökopunkte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entrichteten Ökopunkten oder mit einem im Kraftfahrzeug eingebauten elektronischen Gerät, das eine automatische Entrichtung der Ökopunkte ermöglicht (ECOTAG), auf Verlangen dem Kontrollorgan des Zollamtes S am 29.08.2001 um 23.25 Uhr beim Zollamt S nicht zur Prüfung vorgelegt hätte, wobei die Ökokarte mit den geklebten Ökopunkten erst nach Messung der elektronischen Ökopunkte vorgelegt wäre. Gegen dieses Straferkenntnis hat I K fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dieses im Wesentlichen damit begründet, der Beschuldigte hätte die Ökokarte mit entwerteten Ökopunkten vorgelegt, weshalb er die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hätte. Festzustellen ist, dass der Anzeige des Zollamtes S vom 30.08.2001 in Kopie eine Ökokarte angeschlossen ist, auf der Ökopunkte geklebt und durch Durchstreichen entwertet sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 2. Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß Art. 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als Ökokarte bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden. Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz leg cit hat die Geldstrafe mindestens S 20.000,-- zu betragen.

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass der nunmehrige Berufungswerber die von ihm durch Durchstreichen entwerteten Ökopunkte, die auf der Ökokarte verklebt gewesen waren, im Zuge der Amtshandlung des Zollamtes Spielfeld vorgelegt hat. Wenn dies auch erst nach Überprüfung des elektronischen Datenerfassungssystems erfolgt ist, war die Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und er hat im Grunde genommen, abgesehen von der unrichtigen Art der Entwertung, die Entrichtung der Ökopunkte ordnungsgemäß nachgewiesen. Da er somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ökopunkte Vorlage Amtshandlung Beendigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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