TE UVS Niederösterreich 2002/09/20 Senat-MD-01-0118

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Veröffentlicht am 20.09.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Wie dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zu entnehmen ist, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde M**** E********* dem Berufungswerber mit Bescheid vom ** ** ****, Zl BAU/1-BB-*****/****, die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom ** * **** genehmigten Bauvorhabens ?Errichtung eines Neubaues? auf der Liegenschaft in M**** E*********, M*************** ** (Baueinstellung).

 

Die Bezirkshauptmannschaft M****** verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom **.*.****, Zl 3-****-01, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) wegen Übertretung des § 29 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, dem behördlichen Auftrag, die Bauarbeiten auf einem näher bezeichneten Grundstück sofort einzustellen, nicht nachgekommen zu sein.

 

Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis rechtzeitig berufen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44 a VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate (§ 31 Abs 2 erster Satz VStG).

 

Gemäß § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

 

Die Baubehörde hat gemäß § 29 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 5 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt. Die Übertretung ist gemäß § 37 Abs 2 erster Fall mit einer Geldstrafe von ? 365,-- bis zu ? 7.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu 2 Wochen) zu bestrafen.

 

§ 44 a Z 1 VStG gebietet, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

?Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat? bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren), auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen. Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erschöpft sich im wesentlichen in der sinngemäßen Wiedergabe der anzuwendenden Normen. Die Wiederholung des Textes der Tatbestandsnormen (bei Anführung der Tatzeit und des Tatortes) wird immer dann ausreichend sein, wenn dieser bereits ausreichend konkretisiert ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde trifft dies im vorliegenden Fall aber nicht zu. Ein Zuwiderhandeln gegen einen Baueinstellungsbescheid liegt nämlich nur dann vor, wenn bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtige Arbeiten durchgeführt wurden. Welche Arbeiten zur Tatzeit durchgeführt wurden und dass es sich dabei um bewilligungs- oder anzeigepflichtige Tätigkeiten gehandelt haben soll, ist nicht einmal der Begründung des Straferkenntnisses (das erst nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung erlassen wurde, sodass die Bescheidbegründung ohnedies nicht Grundlage für eine Spruchkorrektur sein könnte) zu entnehmen. Der lapidare Vorwurf, dem behördlichen Auftrag, Bauarbeiten sofort einzustellen, nicht nachgekommen zu sein, stellt lediglich die rechtliche Wertung des nicht ausreichend dargestellten Sachverhaltes dar.

 

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 1 VStG unterbleiben, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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