TE UVS Tirol 2002/09/24 2001/17/154-2

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn G. R., 6403 Flaurling, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.11.2001, Zl 1f-SI-667-2001, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das ist zu Punkt 1) Euro 21,80 und zu Punkt 2) Euro 14,53, zu bezahlen.

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1) insoferne verbessert, als nach der Wortfolge ?gegenüber Sicherheitswachebeamten? die Wortfolge ?trotz vorausgegangener Abmahnung? eingefügt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?1) Sie haben sich am 30.07.2001 von ca 22.30 Uhr bis ca 22.40 Uhr in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße, vor dem Haus Nummer 39, gegenüber Sicherheitswachebeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert, indem sie die Beamten beschimpften und anschrien.

2) Dieses Verhalten konnte von ca 20 anwesenden, unbeteiligten Personen mitverfolgt werden und haben Sie dadurch den öffentlichen Anstand verletzt.?

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG 1991 und zu Punkt 2) nach § 13 iVm § 11 Abs 1 TLPG zur Last gelegt und wurde dem Beschuldigten gemäß § 82 Abs 1 SPG zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 109,01 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und gemäß § 13 iVm § 11 Abs 1 TLPG zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,67 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:

Er bestreite die angeführten Aussagen wie ?Wappler? oder ?ich mach di? oder ähnliches getätigt zu haben. Er beantrage daher die Einvernahme seiner Tochter D. Sch., die während des gesamten Vorfalles anwesend gewesen sei und zur Wahrheitsfindung daher beitragen könne. Nachdem sie auch für eine nächtliche Einvernahme seitens der Kripo-Beamten nicht zu jung gewesen sei, erscheine es auch im gegenständlichen Fall nur Recht und billig, eine Einvernahme durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung, zu der der Beschuldigte sowie die Zeugin D. Sch. und der Kriminalinspektor O. L. einvernommen wurden.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Innere Stadt, vom 31.07.2001 zu Zl 1f-SI-667-2001 ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit seiner Tochter gegen 22.35 Uhr in die Egger-Lienz-Straße Nr 41 kam, um Erhebungen der Bundespolizei aufklären zu helfen. Unmittelbar nachdem der Beschuldigte mit seiner Tochter am Einsatzort eingetroffen sei, habe er begonnen, mit RI W. zu schreien und diesen lautstark zu belehren und in weiterer Folge auch zu beschimpfen. Man habe immer wieder versucht, den Mann zu beruhigen und ihm den Sachverhalt zu erklären, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Es sei aufgrund des äußerst unflätigen und teilweise auch aggressiven Verhaltens des Mannes nicht möglich gewesen, mit seiner Tochter D. den eigentlichen Sachverhalt bezüglich der Herkunft eines angeblich gestohlenen Fahrrades zu klären. Immer, wenn die Meldungsleger mit dem Mädchen reden hätten wollen, habe der Vater die Meldungsleger weggeschubst bzw verhindert ? durch Wegschieben des Mädchens ? dass mit diesem gesprochen werden konnte. Der Mann sei abgemahnt worden, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Er sei jedoch immer lauter geworden und hätte nun die Meldungsleger W., Z. sowie weitere Kollegen der Kripo mit unflätigen Wörtern wie ?Wappler?, ?Arschlöcher?, ?es seids ja lei stark, wenn?s zu fünft seids?, ?i sag eich gar nix, es kennts mi maximal festnehmen? ua beschimpft. Er habe dabei mit den Händen vor dem Gesicht des Anzeigenerstatters herumgefuchtelt. Durch das Verhalten des Angezeigten seien die in der Öffentlichkeit allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit auf das Gröbste verletzt worden sowie die Ordnung an einem öffentlichen Ort auf das empfindlichste gestört worden.

Weiters sei durch das laute Herumschreien des Angezeigten ungebührlicherweise störender Lärm verursacht worden, welcher leicht vermeidbar gewesen wäre. Das strafbare Verhalten des Angezeigten sei von ca 20 anwesenden unbeteiligten Passanten mitverfolgt worden. Er sei in der Folge von den Meldungslegern mehrmals aufgefordert worden, ruhig zu sein und sein störendes strafbares Verhalten unverzüglich einzustellen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe er die Meldungsleger lautstark weiter beschimpft. Er sei wiederholt aufgefordert worden, sein Verhalten unverzüglich einzustellen und sich auszuweisen, wobei ihm auch die Festnahmen angedroht worden sei. Der Beschuldigte habe sich geweigert, seine Nationale bekannt zu geben und habe die Herausgabe eines gültigen Ausweisdokumentes verweigert. Der Beschuldigte sei in seiner Wortwahl zunehmen aggressiver geworden, er habe einen äußerst aggressiven Gesichtsausdruck ausgewiesen, wobei ein Angriff gegen den Anzeigenerstatter bzw Insp. Z. nicht auszuschließen gewesen sei. Eine Festnahme wurde unumgänglich. Aufgrund der Umstände sei der vorerst noch immer unbekannte Mann am 30.07.2001 um 22.40 Uhr in der Egger-Lienz-Straße vor dem Haus Nr 39 gemäß § 35 Z 1, 2 und 3 VStG festgenommen worden, da er unmittelbar nach Begehung einer Verwaltungsübertretung trotz mehrerer vorangegangener Abmahnungen in der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens verharrt habe und dies zu wiederholen versucht habe, er unbekannt gewesen sei, seine Nationale nicht feststellbar gewesen sei und aufgrund seines Verhaltens der begründete Verdacht bestanden hätte, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde. In der Folge wurde er zum Auto der Polizei geleitet. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, sei seine Tochter mitgenommen worden. Bei der Verbringung zum Wachzimmer habe er dem Anzeigenerstatter noch einmal wie folgt gedroht: ?wenn ich dich einmal ohne Uniform erwischen, dann mache ich dich?. Auch im Wachzimmer habe er sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Letztendlich sei es gelungen, mit der Tochter den ursprünglichen Sachverhalt bezüglich des Fahrrades zu klären und sei sie mit Einverständnis des Vaters nach Hause gebracht worden. Nach langwierigen Erhebungen sei auch die Nationalität des Beschuldigten festgestellt worden. Der Beschuldigte wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und habe um 00.12 Uhr das Wachzimmer verlassen.

Die Angaben in der Anzeige wurden durch die Einvernahme der Meldungsleger anlässlich der öffentlichen und mündlichen Verhandlung am 24.09.2002 im Wesentlichen bestätigt. Die Tochter des Beschuldigten hat zwar verneint, dass ihr Vater die ihm vorgeworfenen Ausdrücke verwendet habe, hat jedoch ebenfalls bestätigt, dass er etwas lauter geworden sei, sich geärgert habe und auch dass er sich geweigert habe, seine Papiere zu zeigen. Das Mädchen steht jedoch aufgrund der Vater-Tochter-Beziehung zweifellos in einem Naheverhältnis zu ihrem Vater und war außerdem mit Sicherheit zum damaligen Zeitpunkt, insbesondere was die Verhaftung ihres Vaters betrifft, geschockt. Sie hat damals laut Anzeige, laut eigener Aussage und laut Aussage des Vaters zu weinen begonnen. Dies aus verständlichen Gründen, hat sie doch zuvor noch nie miterlebt, wie ihr Vater von der Polizei abgeführt wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Zeugin aufgrund ihres eigenen geschockten Zustandes und ihrer emotionalen Reaktion nicht alle Äußerungen, die ihr Vater getätigt hat, mitverfolgt hat. Die Angaben des Polizeibeamten waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Er hat seine Aussage ruhig und logisch vorgebracht und wurde ihm von der Berufungsbehörde Glaube geschenkt.

§ 82 Abs 1 SPG normiert, dass sich, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafen bis zu Euro 218,-- zu bestrafen ist.

Zweifelsfrei hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte abgemahnt wurde, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung verhindert hatte. Dies geht aus der Anzeige sowie aus den Einvernahmen hervor. Der Beschuldigte selbst hat zugestanden, sich geärgert zu und sich aufgeregt zu haben. Er hat allerdings versucht, sein Verhalten gegenüber den Meldungslegern zu beschönigen. Dies ist jedoch als Schutzverhalten zu bewerten. Die Tochter hat zugestanden, dass sich der Vater aufgeregt hat und auch die Aussage der Tochter betreffend die Frage nach dem Ausweis ihres Vaters hat ergeben, dass sich der Beschuldigte aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert hat. Nicht zuletzt führten auch die Angaben in der Anzeige und die Einvernahme des Meldungslegers dazu, die Berufungsbehörde von dem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nach § 82 Abs 1 SPG zu überzeugen.

§ 13 TLPG legt fest, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 362,84 zu bestrafen ist, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

§ 11 Abs 1 TLPG normiert, dass es verboten ist, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Die Beschimpfung der Meldungsleger mit Ausdrücken wie ?Wappler?, ?Arschlöcher? etc stellt eine Verletzung des öffentlichen Anstandes dar. Für die Anstandsverletzung fordert das Tiroler Landespolizeigesetz die unmittelbare Wahrnehmbarkeit von einem größeren Personenkreis, wobei im Gegenstandsfall laut Polizei ca 20 Personen und laut Berufungswerber eine ?Menschenansammlung? vor dem Haus Egger-Lienz-Straße 39 anzutreffen war und somit ein größerer Personenkreis anwesend war.

Zur Strafbemessung wird wie folgt ausgeführt:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Beschimpfung von Sicherheitswachebeamten wurde dem Zweck der gegenständlichen Rechtsvorschrift, nämlich Wahrung des Anstandes zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Beim Berufungswerber liegt der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe zu Punkt 2. vor. Der Berufungswerber verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen waren zu bestätigen, da sie durchaus im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschriften stehen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
aggressiv, verhalten, verletzt, öffentlichen, Anstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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