TE UVS Niederösterreich 2002/10/03 Senat-WN-01-1034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG hat der Berufungswerber ? 43,60 als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

Der Strafbetrag und die Kostenbeiträge sind binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bundespolizeidirektion X bestrafte H***** N***** mit Straferkenntnis vom 6.7.2001, Zl VU ***/01, wegen 2 Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit c StVO und § 99 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 6 Tage) zuzüglich S 300,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.

Dem Berufungswerber wurde angelastet, am 13.4.2001, um 11,45 Uhr, als Lenker des PKW **-***K in X, Höhe Z********** Nr 20, beim Zurückschieben mit der linken hinteren Seite der Stoßstange seines KFZ gegen die rechte vordere Seite der Stoßstange des dort angehaltenen PKW **-***W gestoßen zu sein und dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und trotz dieses Verkehrsunfalles es unterlassen zu haben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt habe, und es unterlassen zu haben, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall mit nur Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob H***** N*****, vertreten durch RA Mag M****** S**********, fristgerecht Berufung und beantragte, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

In der Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass es wohl zu einem minimalen Kontakt zwischen den Fahrzeugen gekommen sei, am vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug leichte Kratzer zu erkennen gewesen seien, die jedoch bereits vor der gegenständlichen Berührung vorhanden hätten sein müssen.

Am Toyota des Zeugen A****** seien keine neuen Schäden zu erkennen gewesen, lediglich Vorschäden seien vorhanden gewesen.

Es liege daher kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vor. Beantragt werde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen einzuholen, um feststellen zu können, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Zeugen A****** tatsächlich vom gegenständlichen Kontakt der beiden Fahrzeuge herrührten.

Der Berufungswerber habe angeboten, über Funk die Polizei zu verständigen, was vom Zeugen unter Hinweis darauf, dass er im Halte- und Parkverbot stehe, abgelehnt worden sei.

 

Am 12.9.2002 fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Verwaltungsstrafsache H***** N***** vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich statt. Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Berufungswerbers und die Einvernahme des Zeugen A******.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Vom Berufungswerber wurde im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass er beim Zurückschieben in einer Parklücke das dahinter stehende Fahrzeug kontaktierte.

Weiters wurde von ihm nicht bestritten, dass ihm der Zeuge an Ort und Stelle, nachdem beide Lenker ausgestiegen waren, vorhielt, er hätte das Fahrzeug des Zeugen bei dieser Kontaktierung beschädigt.

Dass die Beschädigung an der Stoßstange des vom Zeugen gelenkten PKW bei diesem Anstoß entstand, sieht die erkennende Behörde aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage als erwiesen an.

Zudem wurde auch von der Versicherung des vom Berufungswerber gelenkten PKWs dem Zeugen die Reparaturkosten abgegolten. Der Zeuge spricht zwar gebrochen deutsch, aber die erkennende Behörde gewann den Eindruck, dass er einerseits durchaus im Stande ist, die deutsche Sprache, wenn in einfachen Ausdrücken und klar gesprochen wird, zu verstehen und andererseits sich auf deutsch so weit ausdrücken kann, dass über das von ihm Gewollte kein Zweifel bestehen kann, zumal sich der Berufungswerber seit 29 Jahren in Österreich aufhält.

Er konnte den Ablauf der Unterredung am Unfallsort detailliert schildern und gab auch an, dass er vom Berufungswerber die Papiere sehen wollte, der Berufungswerber das aber verweigert hat mit dem Hinweis, dass der Schaden nicht von ihm verursacht sei.

 

Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen zu zweifeln, sodass diese geeignet ist, die Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung darzustellen.

 

Da es die erkennende Behörde aufgrund des Beweismittels der Zeugenaussage als erwiesen ansieht, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur diesem Beweisthema.

 

Die verletzten Gesetzesbestimmungen wurden im Straferkenntnis zitiert, sodass sich eine Wiederholung erübrigt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

Ein Missverständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten in der Richtung, dass der Berufungswerber mit gutem Grund der Auffassung sein konnte, dass der Zeuge die Sache auf sich beruhen lasse und ein Identitätsaustausch oder eine Verständigung der Polizei nicht erforderlich sei, wird aufgrund der glaubhaften Schilderung des Gespräches durch den Zeugen für ausgeschlossen gehalten, sodass dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen anzulasten ist.

 

Vom Berufungswerber wurde ein Kontakt der Fahrzeuge nicht bestritten, sodass er es bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt für möglich halten musste, dass er das andere Fahrzeug beschädigte. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei beinahe jedem Anstoß an ein abgestelltes Fahrzeug eine Beschädigung, und sei es auch nur geringfügige Kratzer im Lack, die aber nach der ständigen Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes als Sachschaden zu beurteilen sind, entstehen.

Deshalb musste es der Berufungswerber für möglich halten, dass er einen Sachschaden verursacht hatte, und es traf ihn die Verpflichtung, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken bzw nachdem es nicht zu einem Austausch der Daten kam, bei der Polizei Meldung zu erstatten.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Strafen bewegen sich im untersten Bereich der Strafdrohung und sind dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen angemessen.

 

Durch das nicht gesetzeskonforme Verhalten nach einem Verkehrsunfall entsteht sowohl für die Behörden als auch für die anderen Unfallbeteiligten ein unnötiger und leicht vermeidbarer Aufwand.

 

Auch bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers laut seinen Angaben ist eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten