TE UVS Niederösterreich 2002/10/10 Senat-NK-01-1067

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG ? 7,27 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 7.9.2001, Zl 3-16538-01, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 8.8.2001, gegen 12,30 Uhr, im Gemeindegebiet von 2*** Z*****, auf der A *, Höhe des Straßenkilometers 77,800, in Fahrtrichtung G***, den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** gelenkt zu haben, dieses Fahrzeug auf der Autobahn am ersten Fahrstreifen in der Folge angehalten zu haben, obwohl kein Gebrechen des Fahrzeuges vorlag, sondern das Fahrzeug auf der Autobahn deswegen zum Stillstand kam, weil er diese mit erkennbar zu geringem Treibstoff befahren habe.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen die Übertretung der §§ 46 Abs 3 und 99 Abs 3 lit a StVO zur Last und verhängte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Dieser wendet im wesentlichen ein, dass unter Bezug auf das bestehende Tankvolumen des von ihm verwendeten Fahrzeuges eine gewisse Reserve vorliege, auf deren Vorhandensein er vertrauen habe dürfen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nachstehenden unbestrittenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 8.8.2001, gegen 12,30 Uhr, lenkte K*** O*****den Kombi der Marke/Type Renault Espace, dunkelgrün lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen **-**** auf der A * ? Südautobahn in Fahrtrichtung G***. Auf Höhe des Straßenkilometers 77,800, im Gemeindegebiet von Z*****, kam das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wegen Treibstoffmangel am ersten Fahrstreifen zum Stillstand.

 

Zu den örtlichen Gegebenheiten wird dargelegt, dass sich auf bezugnehmendem Streckenabschnitt kein Pannenstreifen befindet und sich die Fahrbahn zu einer unübersichtlichen Rechtskurve krümmt.

 

Das abgestellte Fahrzeug wurde von der Straßenmeisterei W**** wahrgenommen und um 12,48 Uhr das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Verkehrsabteilung ? Außenstelle W****, von der Beobachtung in Kenntnis gesetzt.

Die Verkehrspatrouille ABW 3 fuhr daraufhin zum Ort des Geschehens. Zu Zeitpunkt ihres Eintreffens hat der Beschuldigte, den Kombi aus einem Plastikkanister betankt. Bis zur Beendigung des Tankvorganges und der Inbetriebnahme des Fahrzeuges wurde schließlich der Beschuldigte von der Gendarmeriepatrouille abgesichert.

 

Dazu wurde erwogen wie folgt:

 

Vorstehende Feststellungen liegen unbestritten der Entscheidung zugrunde.

 

Rechtlich ergibt sich daraus:

 

Gemäß § 46 Abs 3 StVO ist, muss auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens oder dergleichen angehalten werden, es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen.

 

Einem Autofahrer, dessen Fahrzeug auf einer Autobahn deswegen zum Stillstand kommt, weil er diese mit erkennbar zu geringem Treibstoffvorrat befahren  hat, ist grundsätzlich ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 46 Abs 3 vorzuwerfen (OGH 28.4.1987, 2OB27/87, ZVR 1988/80).

 

Meint der Beschuldigte, dass nicht erkennbar gewesen sei, dass der Treibstoffvorrat zu gering wäre, so ist dem nicht beizupflichten. Der Rechtsmittelwerber führte selbst im Zuge es erstinstanzlichen Verfahrens dazu aus, dass das Tankvolumen seines Kraftfahrzeuges ca 77 Liter betrage, damit eine Reichweite von regelmäßig 750 ? 780 Kilometern zu erreichen möglich sei, der Tageskilometerzähler, den er bei jedem Tankvorgang zurückstelle zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf 720 Kilometer gelegen sei, es für ihn damit nicht erkennbar gewesen sei, dass der Tankstoffvorrat zu gering wäre, um die nahegelegene Tankstelle bei der Raststätte Z*****, in einer Entfernung von rund 800 Metern, nicht erreichen würde können. Bei vorstehenden Ausführungen geht der Beschuldigte jedoch von den für ihn günstigsten Bedingungen aus, zog dieser nicht ins Kalkül, dass er sich auf einer Bergstraße befunden hat, bei der es naturgemäß zu einer Schrägstellung des Fahrzeuges kommt, demnach auch des flüssigen Inhaltes, wodurch es bei so gering kalkuliertem Treibstoffreserven dazu kommen kann, dass ein Ansaugen des Treibstoffes durch besagte Schräglage nicht mehr möglich ist und daher ein vorzeitiger Stillstand des Motors und damit des Fahrzeuges auch für einen Laien durchaus nachvollziehbar. In diesem Sinne hat der Beschuldigte unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt es zu verantworten, dass er für zu geringen Treibstoffvorrat auf gegenständliche Fahrt sorgte, wodurch das Fahrzeug am ersten Fahrstreifen in einer unübersichtlichen Kurve zum Stillstand kam.

Das zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug stellte jedenfalls ein beträchtliches Verkehrshindernis dar und erhöhte das Unfallsrisiko aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeit auf Autobahnen bedeutend. Der Berufungswerber hat es damit zu verantworten, sich selbst und die anderen Verkehrsteilnehmer am Tatort zur Tatzeit einer hohen Gefahr ausgesetzt haben, die bereits viel zu oft zu tödlichen Verkehrsunfällen geführt hat.

 

Subjektiv ist dem Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2 Halbsatz VStG vorzuwerfen, zumal er mit seinem Vorbringen die Schuldlosigkeit an der ihm angelasteten Tat nicht glaubhaft machen konnte.

 

Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft X ist auszuführen wie folgt:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die vom Beschuldigten übertretene Rechtsnorm soll die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen Österreichs erhöht werden. Dadurch, dass der Rechtsmittelwerber vorschriftswidrig gehandelt hat, hat er den Schutzzweck der Norm verletzt.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft X ergab, dass zur Person des Rechtsmittelwerbers keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen aufliegen.

 

Als mildernd war daher bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend demgegenüber kein Umstand zu werten.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Beschuldigte bislang nicht geäußert. Zu seinen Gunsten wird davon auszugehen, dass dieser über nur unterdurchschnittliches Einkommen (unter ? 726,-- monatlich netto) verfügt, kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten zu tragen hat.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, den dargelegten Strafzumessungsgründen, war die von der Bezirkshauptmannschaft X festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese ist geeignet, den Rechtsmittelwerber und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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