TE UVS Salzburg 2002/10/14 3/13029/6-2002th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des F in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.5.2002, Zahl 30606/369-3219-2002, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, als der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:

?Sie haben am 5.3.2002 gegen 07:35 Uhr in St. Johann im Pg. auf der B 311 in Fahrtrichtung Salzburg auf Höhe Umspannwerk OKA als Lenker des Lkw, Kennzeichen ZE-.. (A) die Ladung am Fahrzeug nicht sicher verwahrt, da sich auf der Ladefläche bzw. der beförderten Ladung (Schnittholzpakete) zusätzlich noch lose Steine befunden haben, welche während der Fahrt vom Fahrzeug gefallen sind und dabei den nachfolgenden von Herrn Heimo B. gelenkten Pkw gefährdet und beschädigt haben.?

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 29,00 zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 05.03.2002 um 07:30 Uhr den Lkw, Kennzeichen ZE-.. (A) in St. Johann i.Pg., B 311 in Fahrtrichtung Salzburg, Höhe Umspannwerk OKA gelenkt und dabei die Ladung am Fahrzeug nicht sicher verwahrt.

 

Er habe dadurch eine Übertretung des § 61 Abs 1 Straßenverkehrsordnung begangen und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von ? 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) über ihn verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass es richtig sei, dass er zum genannten Zeitpunkt mit seinem Lkw ohne Anhänger in St. Johann i.Pg. unterwegs gewesen sei. Vor Fahrtantritt sei sein Lkw mit gebundenen folienverpackten Schnittholzpaketen beladen und von ihm überprüft worden. Auf der Ladefläche haben sich auch keine sonstigen Dinge wie z. B. ungebundene Holzteile oder Steine befunden. Während des Transportes habe er von einem angeblichen Ladungsverlust nichts bemerkt. Die Ladung sei von ihm zur Gänze d.

h. ohne Verlust eines Paketes oder Teilen davon beim Kunden abgeladen worden. Er könne sich den Vorfall nicht erklären und ersuche von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

Am 2.10.2002 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Anzeiger Heimo B. als Zeuge einvernommen wurde.

 

Der Beschuldigte bekräftige sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er vor der Fahrt die Ladung überprüft habe und sich auf seinen Lkw keine Steine oder ungebundene Holzteile befunden hätten. Er könne sich die Beschädigung des nachfolgenden Pkw nicht erklären. Auch habe er nicht wahrgenommen, dass der Pkw-Lenker ihn angehupt bzw. durch Zeichen versucht hätte, auf den Unfall aufmerksam zu machen.

 

Der Zeuge Heimo B. gab dagegen an, dass - als er damals gemeinsam mit seiner Ehegattin hinter dem genannten Lkw nachgefahren sei - dieser einen ganzen Schwall von Steinen von der Ladefläche verloren hätte. Dadurch seien an seinem Fahrzeug beide Nebelscheinwerfer, die Motorhaube und auch die Windschutzscheibe mit einem Gesamtschaden von ? 1.800,00 beschädigt worden. Er sei sich sicher, dass die Steine, welche zum Teil die Größe eines Eies aufwiesen, von der Ladefläche des Lkws fielen und nicht von der Straße aufgewirbelt worden seien. Auch könne er ausschließen, dass die Steine von einem anderen Lkw stammten. Es sei damals nur der von ihm angezeigte Lkw im dortigen Bereich unterwegs gewesen. Das Kennzeichen habe er von hinten abgelesen. Er habe auch mit der Lichthupe und akustischen Hupe Zeichen gegeben, habe dann den Lkw auch überholt und habe dabei seine Ehegattin dem Lenker Zeichen gegeben, dass er anhalten solle. Der Fahrer habe aber nicht reagiert. Er habe dann telefonisch die Gendarmerie verständigt und sei dann später persönlich auf den Gendarmerieposten gekommen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur näher angeführten Tatzeit auf der B 311 im Bereich des OKA Umspannwerkes den gegenständlichen LKW lenkte, welcher folienverpackte Schnittholzpakete geladen hatte. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich auf der Ladefläche des Lkws auch noch lose Steine befunden haben können. Dem gegenüber steht die Aussage des Zeugen B., der unmissverständlich und schlüssig  angab, dass ein Schwall  von Steinen vom Lkw herabgefallen sei und sein Fahrzeug beschädigt habe.

 

Für die Berufungsbehörde sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge B. den ihm völlig unbekannten Fahrzeuglenker des Lkws die Verursachung des angezeigten Steinschlagschadens wahrheitswidrig anlastete. Auf Grund des insofern unmissverständlichen Vorbringens des Zeugen geht die Berufungsbehörde auch nicht davon aus, dass die Steine von der Ladefläche eines anderen Lkws herunterfielen oder von der Straße aufgewirbelt wurden.

 

Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Einhaltung dieser Bestimmung liegt primär in der Verantwortung des Lenkers. Sie beinhaltet auch, dass sich der Lenker davon überzeugt, dass sich auf der Ladefläche oder dem eigentlichen Ladegut nicht auch noch lose Steine oder sonstige ungesicherte Teile, welche herabfallen können, befinden.

 

Die Berufungsbehörde geht auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen B. davon aus, dass sich damals auf der Ladefläche des Lkws bzw. auf den beförderten  Schnittholzpaketen auch noch eine Anzahl loser Steine befand, welche sich während der Fahrt lösten, vom Fahrzeug herabfielen und den nachfolgenden Pkw gefährdeten und beschädigten.

 

Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei der Tatvorwurf allerdings zu präzisieren war.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen von ? 726,00 vorgesehen. Durch das vorliegende Verhalten des Beschuldigten ist es zu einer nicht unbeträchtlichen Gefährdung des nachfolgenden Fahrzeugverkehrs gekommen und dabei ein Fahrzeug nicht unbeträchtlich beschädigt worden. Der Übertretung liegt daher ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die vom Beschuldigten angegebenen Einkommensverhältnisse sind als knapp unterdurchschnittlich anzusehen.

 

Insgesamt erweist sich die mit ? 145,00 ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes trotzdem nicht unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft dazu zu bewegen, vor Antritt der Fahrt die beförderte Ladung und die Ladefläche sorgfältiger zu überprüfen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
§ 61 Abs 1 StVO; Verantwortung des Lenkers bei der Verwahrung der Ladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten