TE UVS Niederösterreich 2002/10/21 Senat-GF-01-0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ******** 2001, 3-****-01, wurde über den Beschuldigten K S wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO gemäß § 366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt.

 

?Sie haben als der zur Vertretung nach außen Berufene der Mietwagen H T**** GmbH, im Standort **** L***********/M*******, B********* *, zu verantworten, dass der Kraftfahrer V S am *****2001 um 13,45 Uhr, den Reisebus **-*****, von Ungarn kommend zum Zollamt N********** lenken konnte, wobei festgestellt wurde, dass die H T**** GmbH den linienmäßigen Personenverkehr von Wien nach Jugoslawien und zurück ausübt, da es sich bei den Fahrgästen, die von Wien nach Jugoslawien gebracht wurden nicht um die gleichen Personen handelte, die von Jugoslawien nach Wien transportiert wurden, obwohl die Mietwagen H T**** GmbH die erforderliche Gewerbeberechtigung (Konzession für die linienmäßigen Personenverkehr) nicht erlangt hat.?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht mit Schreiben vom ********** 2001 Berufung erhoben und unter anderem vorgebracht, dass er bis *****2001 Geschäftsführer der H T**** GmbH gewesen sei, jedoch seit zwei Jahren keinen Zutritt mehr zum Büro des Unternehmens gehabt habe. Er habe daher keinen Einblick in die Unterlagen und die Aktivitäten des Unternehmens gehabt. Aus diesem Grund habe er seine Arbeit als Geschäftsführer auch zurückgelegt. Die verhängte Strafe treffe ihn daher völlig unerwartet und sei allenfalls Herr B verantwortlich. Er habe jedenfalls keinen Auftrag für Fahrten der Busse nach Jugoslawien gegeben, da er keine Linienkonzession dafür besitze.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ in rechtlicher Hinsicht folgendes fest:

 

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 3600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 1 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG 1952) ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

 

Gemäß § 1 Abs 3 KflG 1952 bedarf der Kraftfahrlinienverkehr nach Abs 1 einer Konzession.

 

Gemäß § 16 Abs 1 KflG 1952 werden Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 30000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

 

Aus der vorgenommenen Tatumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis lässt sich nicht ablesen, dass regelmäßig eine Beförderung von Personen von der H T**** GmbH zwischen Wien und Jugoslawien durchgeführt wurde, wird doch im Spruch des Straferkenntnisses auf eine Hin- bzw eine Rückfahrt abgestellt und nur festgehalten, dass ?nicht die gleichen Personen? transportiert worden sind.

Tatsächlich unterliegt aber lediglich die ?regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmen in einer bestimmten Verkehrsverbindung der Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952. Von einer solchen regelmäßigen Personenbeförderung kann somit schon auf Grund der vorliegenden Tatanlastung aber auch aufgrund des übrigen Akteninhaltes nicht ausgegangen werden.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Betreibung eines Kraftfahrlinienverkehrs ohne die erforderliche Konzession nicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, sondern nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (§ 16) zu ahnden wäre.

 

Da dies die Behörde erster Instanz verkannt hat und der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Beförderung nicht auf die Erfordernisse nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 abstellt sowie eine entsprechende taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen ist, war es auch der Berufungsbehörde verwehrt, entsprechende Abänderungen im Spruch vorzunehmen bzw. in weiterer Folge eine Korrektur der Übertretungs- und Strafnorm vorzunehmen.

 

Es war daher schon aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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