TE UVS Tirol 2002/10/25 2002/15/059-1

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Veröffentlicht am 25.10.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn G. N., Gratwein, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang M., 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.04.2002, Zl VK-261-2002, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Tatzeit 24.01.2001 um 08.52 Uhr am Tatort auf der B100 bei Strkm. 112, Gemeindegebiet von Leisach mit dem Fahrzeug Sattelkraftfahrzeug WZ-xxxx und WZ-yyyy vorgeworfen, er habe es als Belader unterlassen, dafür zu sorgen, dass die oben angeführte Fahrzeugkombination bzw das Fahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, wobei das Fahrzeug zum obgenannten Zeitpunkt und Ort von M. K. gelenkt wurde, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht von

39.990 kg um 1.550 kg überschritten wurde und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1a KFG begangen und wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die Erstbehörde nicht überprüft habe, inwieweit die Anordnungsbefugnis gehe, die Beladung des Fahrzeuges zu überwachen. Zutreffend sei, dass der Beschuldigte Lademeister der Firma S. G. GmbH ist, er ist jedoch nicht für die Beladung gemäß § 101 Abs 1a KFG verantwortlich. Aufgrund der getroffenen Rahmenvereinbarung zwischen der Firma J. GmbH und der Firma S. Gr. GmbH ist der Frachtführer für die Beladung des Fahrzeuges verantwortlich, während der Beschuldigte als Dienstnehmer und Lademeister der Firma S.G. nur dafür verantwortlich sei, dass die zur transportierende Ware bereit gestellt sei. Es sei so gewesen, dass das Gewicht der Ladung dem Frachtführer bekannt gegeben sei, welcher eigenständig die Beistellung eines geeigneten Fahrzeuges sowie die Disposition zu führen habe. Es bestehe grundsätzlich keine Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Im Übrigen sei rechnerisch aufgrund der Frachtpapiere hinsichtlich der Ware das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten worden. Es sei eine Zuladung am Fahrzeug vorgelegen.

Nach § 101 (1a) KFG hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser ? unbeschadet der §§ 102 Abs 1 und §§ 103 Abs 1 - dafür zu sorgen, dass der Abs 1 lit a bis c eingehalten wird. Zum Begriff ?Anordnungsbefugter? im Sinne des § 101 Abs (1a) KFG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie unter Berufung auf das Verständnis der Worte in ihrem Zusammenhang ausgeführt, dass unter Anordnungsbefugtem eine Person zu verstehen ist, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche, neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine dem § 101 Abs 1 entsprechende Beladung. Nachdem die Lademenge im Gegenstandsfalle dem Berufungswerber nicht frei stand, sondern aufgrund von Transportaufträgen fixiert war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen ?Anordnungsbefugten? im Sinn des § 101 Abs (1a) KFG handelt. Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

 

Es war daher im Gegenstandsfalle der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Anordnungsbefugter, Lademenge, fixiert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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