TE UVS Niederösterreich 2002/11/11 Senat-MD-02-1381

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 ? AVG, dahingehend Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen, der Beschuldigte jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird (§ 21 Abs 1 VStG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom ** ** **** einer Übertretung gemäß den §§ 45 Abs 4 iVm mit 134 Abs 1, jeweils KFG 1967, für schuldig und verhängte über den Genannte eine Geldstrafe von ? 72,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren demnach mit 10 Prozent der Primärgeldstrafe, das sind ? 7,20,  bestimmt.

 

Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber firstgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihm vorgeworfen werde, mit dem KFZ Chrysler Voyager, polizeiliches Kennzeichen *-**** ?eine Probefahrt nicht im Sinne des Gesetzes? durchgeführt zu haben. Das Fahrzeug sei mit dem Probefahrtkennzeichen am ** ** **** von 11,42 Uhr bis 11,48 Uhr und am ** ** **** von 17,50 Uhr bis 21,36 Uhr auf der F**** B***gasse 29 geparkt gewesen. Wie er bereits in seinen Stellungnahmen vom ** ** und ** ** **** hingewiesen hätte, wäre die angezeigte Sachverhaltsdarstellung richtig, eine Strafbarkeit begründe sie freilich nicht.

 

Im Detail führte der Berufungswerber nachstehendes aus:

 

?1. Das Gesetz definiert Probefahrten als "Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile" (§ 45 Abs 1 KFG). Probefahrten sind mithin final definiert; sie müssen das Ziel haben, die Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeugs zu erproben. Eine Mindest -oder Höchstdauer von Probefahrten ist dem KFG fremd.

 

 

2. Das in Rede stehende Fahrzeug ist ein Fahrzeug der IP C****** B********  P*******  u Handelsges mbH, *** KG ("***"), deren Angestellter ich bin (war).

 

3. Der IPC obliegt die Generalvertretung der D******C******* AG in Turkmenistan. Im Tatzeitpunkt sind wir vor dem Abschluß eines Kaufvertrags über 50 Fahrzeuge des Typs "C******* V*****? mit dem turkmenischen Transportministerium gestanden. Sämtliche Fahrzeuge sollten gebraucht erworben werden und einen Kilometerstand von ca 80000 bis 100000 km aufweisen.

 

Die D******C******* AG weist nun in ihren offiziellen Aussendungen darauf hin, daß das Automatikgetriebe von C******* Fahrzeugen nach ca 100000 km runderneuert oder ausgetauscht werden sollte. Wir haben unseren Vertragspartnern demgegenüber jedoch erklärt, daß ein solcher Austausch unserer Erfahrung nach erst nach 170000 km erforderlich sei. Daraufhin wurden wir seitens des turkmenischen Transportministeriums aufgefordert, den entsprechenden Nachweis für diese Behauptung zu erbringen und einen gebrauchten V****** bis Ende März **** unter allen Witterungsbedingungen bis zum Kilometerstand 170000 km "auszufahren". Vom Ausgang dieser Leistungsbeurteilung wurde der Abschluß des genannten Kaufvertrags abhängig gemacht.

 

Aus diesem Grund habe ich von der Geschäftsleitung die Aufgabe übertragen bekommen, den in Rede stehenden C******* V****** bis Ende März **** bis zum Kilometerstand "170000 km" zu bringen.

 

4. Meines Erachtens kann nun kein Zweifel daran bestehen, daß auch in diesem Langzeittest eine Probefahrt im Sinne einer "Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit" eines Fahrzeugs liegt. Aufgrund des länger andauernden Probezeitraums ist es auch evident (und liegt ua in der menschlichen Natur begründet), daß ich nicht 24 Stunden am Tag ununterbrochen mit dem Fahrzeug fahren kann, sondern die Probefahrt ab und zu unterbrechen muß.

 

Eine solche Fahrtunterbrechung ist zulässig. Treffend weist etwa Grundtner in seiner Kommentierung des § 45 KFG darauf hin, daß "[b]ezüglich einer Fahrtunterbrechung bei einer Probefahrt ... dem § 45 nicht entnommen werden [kann], daß eine solche grundsätzlich verboten ist" (vgl Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967' [1998] 281).

 

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Fahrtunterbrechung in seinem Erkenntnis vom 30 9 1981, 81/03/0085, folgendes festgehalten: "Dient eine Fahrt mit einem Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zwar zunächst einem der in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Kfz gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor."

 

Demnach geht auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon aus, daß eine Unterbrechung der Probefahrt zur Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse wie Schlafen, Essen, Trinken usw zulässig ist. Aber gerade die "Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen" war der Grund für die mir nunmehr zur Last gelegten Probefahrtsunterbrechungen.

 

6. Der Bezirkshauptmann von X hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fahrtunterbrechungen jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen. Ich habe in meinen Stellungnahmen vom ** ** ****, Zl 3 ***** **, und ** ** ****, Zl 3 ***** **, bereits auf die Tatsache hingewiesen, daß ich nicht 24 Stunden am Tag ununterbrochen mit dem Fahrzeug fahren kann, sondern die Probefahrt ab und zu   zur Befriedigung meiner Grundbedürfnisse   unterbrechen muß. Ich habe weiters Beweismittel angeboten, doch hat die Behörde diese nicht beigeschafft.

 

7. Die Behörde erster Instanz ist mit keinem Wort auf meine Argumentation in den bereits genannten Stellungnahmen eingegangen. Die Begründung des berufungsgegenständlichen Bescheids erschöpft sich in der dürren Formulierung, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Gendarmeriepostens L********.

Eine derart kursorische Begründung verletzt die   den Bezirkshauptmann von X

gemäß § 47 Abs 2 VStG iVm § 60 AVG treffende   Pflicht, die Ergebnisse

des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und über sichtlich zusammenzufassen. Tatsächlich ist aus dem berufungsgegenständlichen Bescheid in keiner Weise nachvollziehbar, wie und warum die Behörde zu eben jener Rechtsauffassung gelangt, die sie zu meiner Bestrafung wegen angeblich nicht dem Gesetz entsprechender Probefahrten veranlaßt.

 

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die mir vorgeworfenen Fahrunterbrechungen mit dem mir obliegenden Langzeittest wesensmäßig verbunden sind; der funktionelle Zusammenhang wird nicht unterbrochen. Ein strafbares Verhalten liegt daher nicht vor. Der berufungsgegenständliche Bescheid läßt überdies aufgrund mangelnder Ermittlungstätigkeit der Behörde erster Instanz jegliche Begründung des Straferkenntnisses vermissen.

 

Ich stelle daher die

 

Anträge,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich möge

 

 

1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von X vom ** ** ****, Zl 3-***** **, als rechtswidrig aufheben und aussprechen, daß die gegenständlichen Fahrtunterbrechungen keine Verwaltungsübertretungen darstellen und

 

 

2. eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchführen.?

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft X teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom ** ** **** mit, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Berufungswerbers unter Bezugnahme auf die vorgelegten Urkunden nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Rechtsmittelwerber war zum hier interessierenden Zeitpunkt, Dezember ****, Geschäftsführender Gesellschafter der Firma IP C****** B********- P*******- u Handelsges mbH, *** KG (***). Der Firma *** oblag die Generalvertretung der D****** C******* AG in Turkmenistan. Zum Tatzeitpunkt stand dieses Unternehmen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über 50 Fahrzeuge dese Type ?C******* ?V******? mit dem turkmenischen Transportministerium. Sämtliche Fahrzeuge sollten gebraucht erworben werden und einen Kilometerstand von ca. 80000 ? 100000 km aufweisen. Die D****** C******* AG weist nun in ihren offiziellen Aussendungen daraufhin, dass das Automatikgetriebe von C*******-Fahrzeugen nach ca 100000 Kilometer runderneuert oder ausgetauscht werden sollte. Die Firma *** hat ihren turkmenischen Vertragspartnern gegenüber jedoch erklärt, dass ein solcher Austausch ihrer Erfahrung nach erst nach 170000 Kilometer erforderlich sei. Daraufhin wurde die Firma *** vom turkmenischen Transportministerium aufgefordert, den entsprechenden Nachweis für diese Behauptung zu erbringen und einen gebrauchten V****** bis Ende März **** unter allen Witterungsbedingungen bis zu einem Kilometerstand von 170000 km/h ?auszufahren?. Vom Ausgang dieser Leistungsbeurteilung wurde der Abschluss des gesamten Kaufvertrags abhängig gemacht. Aus diesem Grunde wurde der bereits in Österreich abgemeldete verfahrensgegenständliche C******* V****** mit einem Kilometerstand von 117000 Kilometer mit dem Probekennzeichen *-***** versehen, um dieses Fahrzeug auf einen Kilometerstand von 170000 zu bringen, um dem turkmenischen Abnehmer gegenüber belegen zu können, dass das im Fahrzeug verwendete Automatikgetriebe eine derartige Fahrleistung überstehe bzw zu erbringen vermag. All dies, obwohl D****** C******* vorsehe, einen Wechsel bzw eine Runderneuerung des Automatikgetriebes bereits bei 100000 Kilometer vorzunehmen. Der gegenständliche Wagen sei nun vom Beschuldigten einerseits und von einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens andererseits gefahren worden, um solcherart den verlangten Beweis zu erbringen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 45 Abs 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch 1 Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, 2 Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und 3 Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem 3 und 4 Abschnitt leg zit

 

Die vom Berufungswerber vertretene Rechtsauffassung, dass Probefahrten kein zeitliches Element enthalten würden und auch dazu angetan wären, Materialprüfungen im Wege eines Langzeittestes durchzuführen, konnte nicht geteilt werden.

 

Eine Probefahrt kann gelegentlich mit dem Nebenzweck verbunden sein (wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht: OGH 05 041984 ZVR 1985/29), ohne dass der Charakter der Probefahrt im Sinne des Abs 1, 2 Satz verloren ginge. Dies wird dann der Fall sein, wenn anlässlich einer Probefahrt etwa eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht oder eine Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker zum Beispiel ein Poststück in einen Briefkasten oder eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Dann wird vielmehr anzunehmen sein, dass der Hauptzweck ?Probefahrt? mehr oder minder zu Gunsten des Nebenzweckes zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. Daraus erhellt, dass ein Langzeitgetriebetest, wie hier über ca 50000 Kilometer vorgesehen, ihren Hauptzweck verliert und demnach den Nebenzweck der Materialtestung annimmt.

 

Aus diesem Grunde war gegenständlich davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten vorgebrachte Langzeitdauertest des Automatikgetriebes nicht unter dem Begriff Probefahrten im Sinne des KFG 1967 fallen kann, weil diesbezüglich bereits Herstellervorgaben existieren und im Übrigen der vorliegenden diesbezüglichen Judikatur wesentlich kürzere Zeitelemente immanent sind, woraus sich ergibt, dass lange Fahrtunterbrechungen dem Charakter einer Probefahrt zuwider laufen.

Zudem kommt, dass nach Auffassung der Berufungsbehörde das Ausmaß der anlässlich einer Probefahrt zurückgelegten Kilometeranzahl in einem ausgewogenen Verhältnis zur Kilometeranzahl der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des KFZ stehen muss, was im gegenständlichen Fall zu verneinen war.

 

Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um keine juristisch gebildete Person handelt sondern um einen Techniker, die Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmung in rechtlicher Hinsicht als nicht einfach bezeichnet werden kann, ging die Berufungsbehörde davon aus, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und auch die Folgen seiner Übertretung unbedeutend sind. Um jedoch den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleich Art abzuhalten, hielt es der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ für geboten, den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bescheidmäßig zu ermahnen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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