TE UVS Niederösterreich 2002/11/18 Senat-KR-01-0008

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Veröffentlicht am 18.11.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 72,67 zu entrichten.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von ? 472,37 (Strafbetrag zuzüglich der Kostenbeiträge zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. September 2001, Zl. 3-****-01, wurde über den Beschuldigten DiplIng W***** R***** wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 BStFG gemäß § 13 Abs 1 BStFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 29.5.2001 um 21,15 Uhr im Gemeindegebiet N************** als Lenker des Kleinkraftwagens mit dem Kennzeichen ** ***, Type VW-Bus, die S ** bei Strkm 17,700 in Richtung K****, sohin eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte wörtlich folgendes aus:

 

?Mit dem Infrastruktur ? Finanzierungsgesetz BGBl 113/1997 bzw ASFINAG ? Ermächtigungsgesetz BGBl 113/1997 Art I hat der Bund alle Rechte und Pflichten betreffend Fruchtnießung (Mauteinhebung), Bundesvermögensverwaltung, Planung, Bau und Erhaltung mautpflichtiger Bundesstraßen der ASFINAG übertragen.

Die ASFINAG ist berechtigt Grundflächen zu erwerben und in allen Verwaltungs- Gerichtsverfahren für den Bund aufzutreten.

Unter anderem obliegt es der ASFINAG die fahrleistungsabhängige Mauteinhebung zu organisieren. (§ 4 BstFG, BGBl 201/1996 Art 20)

 

Der Bund selbst tritt nicht mehr als Unternehmer auf, sondern übergibt die Unternehmensaufgabe einer Gesellschaft des privaten Rechts.

 

Der Benützer einer mautpflichtigen B-Straße hat nunmehr der ASFINAG Entgelt zu leisten und nicht dem Bund. Aus § 8 BstFG ist zu entnehmen, daß die ASFINAG auch die Verfolgung eines Mautschuldners wahrzunehmen hat.

 

Die Entgeltentrichtung wird als Vertrag zwischen Benützer und ASFINAG qualifiziert. Durch den Schritt der Privatisierung ist das Gesamtgeschehen der Mauteinhebung aus dem Bereich der Verwaltung genommen. Die Aufgaben der hoheitlichen Verwaltung wird durch eine juristische Person des privaten Rechts besorgt. Die Vollziehung endet mit Aufsichtsfunktionen und Mitspracherechten in der ASFINAG selbst.

 

Demnach ist es unverständlich, daß Organe der Sicherheitsdienste bei der Mauteinhebung mitwirken in Wahrnehmung der Interessen eines Privatunternehmens und das Verwaltungsstrafrecht angewendet wird.

Vermutlich hat die ASFINAG ihre eigenen Aufsichtsorgane zu etablieren und Mautschulden (Strafgelder) über den Gerichtsstand Salzburg einzuklagen. (Pkt 14 der Mautordnung)

 

Selbst wenn aus verfassungsrechtlicher Sicht die ?Mauteinhebung an Bundesstraßen? unter Mitwirkung von Organen der Verwaltung frei von Bedenken ist, bringe als Begründung für die Berufung ich folgendes vor:

 

Die Besonderheit des österreichischen Kraftfahrrechtes (Wechselkennzeichen) wurde im Gesetz und Mautordnung nicht klar gestellt.

 

Die Behörde begründet ihr Straferkenntnis damit, daß an allen Fahrzeugen welche eine bemautete Bundesstraße benützen die Vignette angebracht sein muß. Diese Ansicht berücksichtigt, wie im Einspruch dargelegt, nicht die nach dem Kraftfahrrecht bestehende Möglichkeit mehr als ein Kfz unter einem Kennzeichen zu betreiben und bedeutet eine Mehrfachforderung für dieselbe Benützung einer Mautstraße.

Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wäre dies als sittenwidriges Vorgehen anzusehen. Die Absicht und der Auftrag des Gesetzgebers ist dahingehend klar die fahrleistungsabhängige Maut zu realisieren. Als Zwischenlösung ist ein zeitabhängiges Benützungsentgelt zu entrichten. Belegsabschnitte über geleistete zeitliche Entgelte sind unterscheidbar. Es wäre auch prüfbar gewesen ob die Jahresvignette tatsächlich an einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen **-** 1 vorhanden ist bzw. das Entgelt geleistet wurde.

Die Behörde geht aber letztlich von der Annahme aus, daß keine Maut entrichtet wurde.

 

Die getroffene Auslegung des § 7 BStFG und Entscheidung ist unter Beachtung anderer gesetzlicher Regelung (KFG) nicht sinnrichtig.

 

Durch mein Verhalten ist der ASFINAG kein wirtschaftlicher Schaden entstanden oder wurde versucht die bemautete Schnellstraße unentgeltlich zu benützen da das Entgelt im Sinne der Gesetze bereits entrichtet war.

Eine Bestrafung ist daher nicht verständlich.

 

Wegen nicht ausreichend präziser Formulierung des § 7 BstFG in Hinblick auf § 48 (2), § 41 (7) KFG und nicht sinnrichtiger Anwendung des § 7 wird beantragt das Strafverfahren einzustellen.

 

Durch ergänzende Beglaubigung seitens einer Kraftfahrerorganisation über Anbringung der Mautvignette und Zuordnung zu einem Kennzeichen wäre eine gesetzeskonforme Regelung schaffbar.?

 

Beigelegt ist diesem Rechtsmittel eine eidesstattliche Erklärung des Beschuldigten des Inhalts, dass auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges PKW Marke Audi, Type 89L, Bezeichnung ?Audi 80?, eine Mautvignette mit der Nummer 460849280719, Jahresgebühr 2001, befestigt ist.

 

Zu dem eingebrachten Rechtsmittel sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes fest:

 

Der Umstand, dass der Beschuldigte zu der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit eine mautpflichtige Straße, nämlich die S 33 bei Km 17,700 in Richtung K**** mit einem Kleinkraftwagen benützt hat, ohne dass am Kraftfahrzeug eine gültige Mautvignette angebracht gewesen wäre, wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Dieser Sachverhalt ist daher nicht zuletzt auch auf Grund seines eigenen Vorbringens bzw. nicht zuletzt auch auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Verkehrsabteilung Außenstelle K**** vom 4.6.2001 als erwiesen angesehen.

 

Zu den Ausführungen in der Berufung, die sich im Wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränken, wird ? soweit verfahrensrelevant ? folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 13 Abs 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von ? 220,-- bis ? 2.200,-- zu bestrafen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von ? 220,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Wie sich bereits aus der Bestimmung des § 13 Abs 1 BStFG ergibt, stellt das Gesetz auf die Benützung einer zeitabhängig bemauteten Bundesstraße ab. Regelungen dahingehend, dass für mehrere Kraftfahrzeuge, die auf ein Kennzeichen zugelassen sind (Wechselkennzeichen) die vorgeschriebene Maut nur einmal zu entrichten wäre, fehlen sowohl im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 als auch in der Mautordnung. Der Berufungswerber hätte es demnach jedenfalls in seiner Disposition gehabt, eine allfällige Benützung einer zeitabhängig bemauteten Bundesstraße mit jenem auf Wechsel-kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeug vorzunehmen, auf welchem er die Mautvignette angebracht gehabt hat.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die einschlägigen Rechtsvorschriften gebunden ist, weshalb eine Erörterung der Sinnhaftigkeit einzelner Regelungen ? wie etwa das vom Berufungswerber monierte Fehlen einer Regelung für Wechselkennzeichen in seinem Sinn ? unterbleiben kann.

 

Bezüglich der angesprochenen Mitwirkung von Organen des Sicherheitsdienstes bei der Mauteinhebung wird auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 BStFG verwiesen.

 

Nach dieser Bestimmung haben die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159) und die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl Nr 659/1994) an der Vollziehung der §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

1.

durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

2.

durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

3.

durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs 4 und § 13 Abs 3.

 

Soweit der Beschuldigte noch vermeint, es müsse berücksichtigt werden, dass der ASFINAG durch sein Verhalten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorgeschriebene Mautvignette entsprechend den Vorschriften der Mautordnung  vor der mautpflichtigen Straßenbenützung am Fahrzeug angebracht wird.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe war folgendes zu erwägen:

 

Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Bestrafung) scheidet schon deswegen aus, weil das Verschulden bei der Setzung der Tat nicht bloß als geringfügig qualifiziert werden kann. Immerhin hatte der Beschuldigte zur Tatzeit bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aufgewiesen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut bei Benützung einer zeitabhängig bemauteten Bundesstraße war ihm somit hinlänglich bekannt.

 

Durch das Verhalten des Berufungswerbers sind auch die gesetzlich geschützten Interessen durchaus maßgeblich beeinträchtigt worden, soll doch durch die einschlägigen Vorschriften sichergestellt sein, dass zeitabhängig bemautete Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen, wie etwa einem Kleinkraftwagen, nur mit einer gültigen Mautvignette benützt werden. Durch die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut trotz Benützung einer zeitabhängig bemauteten Bundesstraße ist auch eine konkrete nachteilige Folge des Verhaltens des Beschuldigten eingetreten.

 

Bei der Strafbemessung war die bereits erwähnte einschlägige Verwaltungsstraf-vormerkung als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände waren nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat zwar den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt und seinen Eintritt auch nicht als gewiss vorausgesehen, ihn aber aufgrund der bereits einmal erfolgten Beanstandung zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

 

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der von der Behörde erster Instanz angenommenen allseitigen Verhältnisse (Monatseinkommen ca ? 2.834,--, Sorgepflicht für die Gattin) findet die Berufungsbehörde, dass unter Berücksichtigung des vorliegenden Erschwerungsgrundes und des Grades des Verschuldens des Berufungswerbers die verhängte Geldstrafe auch im Hinblick auf den vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen angemessen ist. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch deshalb erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten, hat doch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung einer weiteren, nämlich der gegenständlichen, Übertretung abzuhalten. Außerdem soll von der Bestrafung auch eine allgemein abschreckende Wirkung ausgehen, sodass auch aus diesem Grunde für eine Reduzierung des Strafbetrages kein Raum gewesen ist.

 

Gemäß § 51e Abs 3 Z 1 und 3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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