TE UVS Steiermark 2002/12/03 30.14-93/2002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Ing. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.6.2002, GZ.: 15.1 401/2002, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich am 16.11.2001 um 21.32 Uhr, in Scheifling, Bezirk Murau, B 317, bei Strkm. 0,0 als Lenker des Fahrzeuges auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs 6 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 58,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurde dem Berufungswerber der Betrag von ? 5,80 vorgeschrieben.

Die belangte Behörde gründete den Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige des Gendarmerieposten O vom 22.11.2001. Demnach hätten zwei Sicherheitswachebeamte wahrgenommen, wie der Lenker eines schwarzen VW- Golf seinen PKW aus Richtung P kommend sich in Richtung M eingeordnet hätte. Diese Wahrnehmung habe der Meldungsleger im Ermittlungsverfahren als Zeuge bestätigt. Dagegen richtete sich die Berufung des Ing. G S, der in seinem Schriftsatz begründend ausführte: Er sei die Strecke G-F und zurück sehr oft gefahren, da er über mehrere Jahre für ein F Unternehmen tätig gewesen sei. Zur angeblichen Tatzeit sei er auf der Rückreise von F nach G gewesen; ein Abbiegen in Richtung M hätte keinen Sinn ergeben. Es könne sein, dass er auf Grund eines Hindernisses aus Sicherheitsgründen und da es der Verkehr zugelassen habe, etwas über den Linksabbiegestreifen gefahren sei, von einem Einordnen könne jedoch nicht gesprochen werden. Am 3. Dezember 2002 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Beteiligung des Berufungswerbers und unter Einvernahme des Meldungslegers RI E R eine mündliche Verhandlung statt. Auf Grund der im Kern übereinstimmenden Schilderungen des Berufungswerbers und des Zeugen sowie auf Grund der beigebrachten Lichtbilder von der Tatörtlichkeit werden folgende Feststellungen getroffen:

Die B 317 ist eine zweispurige Fahrbahn mit Gegenverkehr; sie führt durch das Ortsgebiet von Sch. An der Kreuzung mit dem B 96 befindet sich auf der B 317 in beide Fahrtrichtungen ein Linksabbiegestreifen, der zu keiner Verbreiterung der Fahrbahn führt, sondern im Ergebnis die vorhandene Fahrzeugbreite drittelt. Auf die Länge des Einbiegestreifens hin können sich vier bis fünf Fahrzeuge einordnen. Der Berufungswerber lenkte am 16.11.2001 das Fahrzeug- ein schwarzer VW-Golf - auf der B 317 aus Richtung P (F) kommend in Fahrtrichtung U (G). Auf Höhe der Kreuzung der B 317 mit der B 96 benützte er teilweise den für den Linksabbiegeverkehr in Fahrtrichtung M vorgesehenen Abbiegestreifen in der Weise, als er keine ganz am rechten Fahrbahnrand gelegene Fahrlinie einhielt. In welchem Ausmaß der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug den Linksabbiegestreifen mit benützte, war nicht mehr eindeutig zu eruieren. Jedenfalls war aber festzustellen, dass der Berufungswerber - entsprechend seiner beabsichtigten Fahrtroute - die Kreuzung in einem Zug ohne Geschwindigkeitsverminderung und unter Beibehaltung einer geradeausführenden Fahrlinie überquerte.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

§ 9 Abs 6 StVO bestimmt - soweit hier maßgeblich -  Folgendes:

Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Der festgestellte Sachverhalt ist nicht unter die oben zitierte Bestimmung zu subsumieren, weil hier nicht von einem Einordnen im Sinne des § 9 Abs 6 StVO gesprochen werden kann. Die nur teilweise Mitbenützung des Linksabbiegestreifen für das Geradeausfahren ist kein Einordnen im Sinne des § 9 Abs 6 StVO. Der Berufungswerber wäre unter Umständen wegen einer der Übertretungen nach § 7 StVO oder nach § 9 Abs 1 StVO zu belangen gewesen. Die ihm vorgehaltene Übertretung hat er nicht begangen.

Es war daher der Strafbescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
einordnen Richtungspfeile Weiterfahrt Mitbenützung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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