TE UVS Niederösterreich 2002/12/04 Senat-GD-02-3014

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung zu Punkt 1 (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit a StVO 1960) Folge gegeben, der Bescheid in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt. Der Berufung zu Punkt 2 (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit b StVO 1960) wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 ? 20,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt ? 110,-- zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom 3.5.2002, Zl 3-4063-01, Herrn E**** V****** für schuldig befunden, dass er am 15.9.2001, zwischen 17,30 Uhr und 20,45 Uhr, in E******, beim Haus W***** Straße Nr 50, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges

 

1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

2. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte. Der Berufungswerber stieß beim Ausparken gegen den Pkw **-***P, wodurch dieser beschädigt wurde.

 

Wegen Übertretung

 

1. § 4 Abs 1 lit a StVO wurde gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von ? 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und

2. § 4 Abs 5 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 eine Geldstrafe von ? 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden)

 

verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurden ? 25,-- als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens H***************, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, das Sachverständigengutachten vom 3.1.2002 und die Zeugenaussage gestützt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass sich der angebliche Verkehrsunfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe. Er hätte am 15.9.2001 seinen Pkw vor dem Haus W***** Straße Nr 50 in E****** geparkt gehabt. Kein einziger Teil seines Fahrzeuges hätte sich auf der Straße oder dem Gehsteig befunden. Sein Fahrzeug sei zur Gänze vor dem freien Platz vor dem Haus W***** Straße Nr 50 in E****** abgestellt gewesen. Sein Fahrzeug sei am 15.9.2001 lediglich in der Zeit zwischen 16,30 Uhr bis 17,30 Uhr vor dem Haus W***** Straße Nr 50 in E****** abgestellt gewesen. Der angeführte Tatzeitpunkt sei unrichtig. Er hätte mit seinem Fahrzeug kein anderes Fahrzeug berührt. Das Fahrzeug des Zeugen L******* sei bereits abgestellt gewesen. Hinter seinem Fahrzeug sei ein weiteres Fahrzeug gestanden. Er hätte im Vorwärtsgang wegfahren können, da genügend Platz vorhanden gewesen sei. Im Zuge der Erhebungen sei von den Gendarmeriebeamten festgestellt worden, dass an seinem Fahrzeug kein wie immer gearteter Schaden entstanden sei.

 

Am 19.9.2002 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in 3*** E******, W***** Straße Nr 50, durchgeführt. Hiezu wurden der Berufungswerber und die Erstbehörde als Parteien, Frau C****** V*** und Herr H***** L******* als Zeugen sowie Herr Ing M***** L****** als technischer Sachverständiger geladen.

 

Der Berufungswerber hat ausgeführt, dass er am 15.9.2001 den Pkw mit dem Kennzeichen **-***F vor dem Haus E****** Nr 50 abgestellt habe. Er hätte einen Bekannten aufgesucht. Er sei so gegen 17,00 Uhr angekommen und hätte das Fahrzeug bei der Hauszufahrt bzw unmittelbar nach dem Eingang zur Eingangstür abgestellt. Vor seinem Fahrzeug hätte sich ein Pkw, vermutlich der Marke Fiat, hell lackiert, befunden. Das Fahrzeug sei bereits im Zufahrtsbereich abgestellt gewesen. Das Fahrzeug sei zur Hälfte unterhalb der Verlängerung des Hauses E****** Nr 50, mit der anderen Hälfte in Fahrtrichtung Garten gestanden. Das Fahrzeug sei aus Richtung L******* schräg abgestellt gewesen. Es hätte sich ca 2 m von der Frontseite seines Fahrzeuges entfernt befunden. Um ca 17,30 Uhr sei er vom Haus E****** Nr 50 weggefahren. Er hätte nicht reversieren müssen, sondern sei nach vorne weggefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich ein anderer Pkw hinter seinem Fahrzeug befunden. Heute wüsste er, dass dieses Fahrzeug der Tochter von Herrn V*** gehöre.

 

 

Die Zeugin V*** hat ausgeführt, dass sie am 15.9.2001 ihren Pkw der Marke Fiat Punto nach E****** gelenkt habe. Sie hätte ihre Eltern in E****** Nr 48 besucht. Das Fahrzeug hätte sie vor dem Haus E****** Nr 50 abgestellt. Die Frontseite des Fahrzeuges hätte in etwa mit dem Stiegenzugang zur Haustür abgeschlossen. Das Fahrzeug hätte sie in den Nachmittagsstunden abgestellt. Es sei so ca 16,00 Uhr gewesen. Der Pkw der Marke Mitsubishi Pajero sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgestellt gewesen. Das Heck des Fahrzeuges hätte in etwa bis zum Eingang des Hauses E****** Nr 50 geragt. Gegen 21,00 Uhr sei sie mit dem Fahrzeug weitergefahren. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie jedoch beim Fahrzeug nicht nachgesehen bzw auch nichts bemerkt. Die Straßenbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen. Herr L******* sei ca eine Stunde später in das Haus der Eltern gekommen. Sie sei dann gemeinsam mit dem Lebensgefährten weggefahren. Zum Vorfallszeitpunkt hätte sich bei der Zufahrt zum Haus Nr 50 eine Baustelle befunden. Das Fahrzeug des Lebensgefährten sei schräg abgestellt gewesen. Das Fahrzeug sei laut ihrer Erinnerung in etwa mit dem Heck des Fahrzeuges in der Verlängerung des Gartenzaunes des Hauses Nr 48 abgestellt gewesen. Der Pkw sei ihrer Erinnerung nach noch links von der Hauskante des Hauses E****** Nr 50 entfernt gestanden. Die Baustelle sei zwar planiert, aber noch nicht befestigt gewesen. Die Beschädigung an ihrem Fahrzeug hätte sie am nächsten Tag am Parkplatz vor ihrem Wohnhaus bemerkt. Sie hätte das Haus am nächsten Tag um die Mittagszeit verlassen und dabei die Beschädigung bemerkt. Sie hätte das Fahrzeug nicht an einem anderen Ort abgestellt gehabt. Sie hätte sich an den vor dem Haus Nr 50 abgestellten Geländewagen erinnert und aufgrund der Beschädigung auf diesen geschlossen.

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte die Zeugin aus, dass sie nicht ausschließen könne, dass die Beschädigung bereits vor dem 15.9.2001 vorhanden gewesen sei. Sie hätte vor dem 15.9.2001 ihr Fahrzeug nicht nach Schäden untersucht, weil sie keinen Anlass dazu gehabt hätte. Es sei möglich, dass sie erst nach 16,00 Uhr nach E****** gekommen sei. Es sei nicht möglich, dass das Fahrzeug ihres Lebensgefährten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintreffens anwesend gewesen sei. Es sei möglich, dass das Fahrzeug ihres Lebensgefährten eine andere Position gehabt habe, als ich zuvor schilderte. Der Abstand sei zum Vorfallszeitpunkt nicht geringer gewesen, wie heute. (Anmerkung: Vom Rechtsvertreter wurde der Abstand zwischen den Fahrzeugen vermessen, dieser betrug 2,10 m). Sie hätte extra darauf geachtet, dass das vor ihr parkende Fahrzeug im Falle des Ausparkens genügend Platz habe. Sie habe damit gerechnet, dass sich ihr Lebensgefährte da vorne bzw vor diesem Fahrzeug oder irgendwo sein Fahrzeug abstellen werde. Es sei durchaus möglich, dass sie vorher an diesem Geländewagen näher aufgefahren sei und dann ihr Fahrzeug in die Letztposition zurückgeschoben habe.

 

Der Zeuge L******* hat ausgeführt, dass er am 15.9.2001 seinen Pkw der Marke Fiat Marea, mit dem Kennzeichen **-***B, in E****** Nr 50, abgestellt habe. Er sei aus Richtung L******* gekommen und hätte umgedreht und vor dem Haus Nr 48 gehalten. Er hätte das Fahrzeug zurückgeschoben und sei demnach mit der Frontseite seines Fahrzeuges in Richtung Fahrbahn gestanden. Das Fahrzeug sei beinah parallel zum Fahrbahnrand gestanden, weil er zur Hauszufahrt E****** Nr 50 nicht zufahren habe können. Die Baustelle sei erst frisch zugeschüttet worden und hätte er gewusst, dass er dabei versinken würde, weil er einige Tage vorher bereits über diese Baustelle zu Fuß gegangen und dabei eingesunken sei. Er sei in den Nachmittagsstunden nach E****** gekommen. Es sei dies vor der Jause gewesen, so zwischen 14,00 Uhr und 15,00 Uhr. Er sei dann gegen 18,00 Uhr weggefahren. Zum Zeitpunkt seines Eintreffens sei sowohl der Mitsubishi Pajero als auch der Pkw der Lebensgefährtin vor dem Haus E****** Nr 50 abgestellt gewesen. Während seiner Anwesenheit in E****** hätte er das Haus Nr 50 einmal betreten und hätte er einwandfrei die Tür zum Haus E****** Nr 50 benutzen können. Der Abstand zwischen dem Mitsubishi Pajero und dem Pkw seiner Lebensgefährtin sei ausreichend groß gewesen. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen hätte ca 1 m bis 1,50 m betragen. Er sei dann vor seiner Lebensgefährtin weggefahren. Er würde dies so gegen 18,00 Uhr angeben. Er hätte sich dann mit ihr später getroffen und sei sie ca zwei Stunden später weggefahren. (Anmerkung: Aufgrund des Einparkmanövers des Zeugen wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers ca 60 cm zurückgeschoben und parallel zur Außenmauer des Hauses E****** Nr 50 abgestellt.)

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte der Zeuge aus, dass das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin in etwa in Verlängerung der Stiegenkante des Einganges beim Haus Nr 50 abgestellt worden sei. Es sei noch hell gewesen, als er weggefahren sei. Er schließe aus, dass die Front des Fahrzeuges in Richtung Hausmauer gestanden sei. Das Fahrzeug sei so gestanden, wie er es heute aufgestellt habe bzw. in der Skizze vom 15.3.2002, die er bei der Bezirkshauptmannschaft W********/T**** gemacht habe. Seine Lebensgefährtin habe sein Fahrzeug gar nicht gesehen bzw. sei er später gekommen und früher weggefahren. Er schließe aus, dass die Beschädigung am Fahrzeug seiner Lebensgefährtin vor dem 15.9.2001 vorhanden gewesen sei. Er sehe das Fahrzeug oft und sei in dieser Richtung sehr genau. Die Motorhaube hätte ausgewechselt werden müssen, weil sie verzogen war. Der Schaden im Stoßstangenbereich sei repariert worden.

 

Vom Rechtsvertreter wurde Frau Notburga A********** als Zeugin namhaft gemacht, die Wahrnehmungen hinsichtlich der Besichtigung des Fahrzeuges der Zeugin V*** gemacht hat.

 

Frau A********** hat ausgeführt, dass sie nach den Erhebungen der Gendarmerie sich erinnern habe können, dass einige Tage vorher der grüne Pkw der Frau V*** entweder im Garten des Hauses E****** Nr 48 bzw beim Haus Nr 50 abgestellt gewesen sei. Sie hätte gesehen, wie der Zeuge L******* im Frontbereich dieses grünen Pkw?s nachgesehen habe und dabei auf die Motorhaube bzw. im Frontbereich gegriffen habe. Sie hätte feststellen können, dass das Fahrzeug nicht gewaschen oder poliert worden wäre. Er habe nur im Frontbereich herumgegriffen. Am 15.9.2001 hätte sie beobachtet, dass die Fahrzeuge von Frau V*** und Herrn L******* unmittelbar hintereinander gekommen seien. Die Fahrzeuge seien hinter bzw. vor dem Geländewagen abgestellt worden. Sie wüsste auch, dass das Fahrzeug des Herrn L******* bereits dort gestanden sei, bevor Herr V****** mit seinem Fahrzeug gekommen sei.

 

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges und der Bauart des Fahrzeuges des Beschuldigten hinsichtlich der Anhängevorrichtung und Montage des Reserverades die Beschädigung technisch möglich war. Die Wahrnehmung der verursachten Beschädigungen wäre auch bei dem vom Berufungswerber benutzten Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen. Er verweise auf sein Gutachten vom 3.1.2002.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte der Sachverständige aus, dass die Kollisionsgeschwindigkeit sehr gering gewesen sei. Er könne nicht ausschließen, dass sie unter 2 km/h gewesen sei. Er kenne keine Untersuchungen, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit unter 2 km/h dies vom Lenker nicht bemerkt werde. Es müssten zumindest Wischspuren im unterem Bereich des Reserverades sichtbar gewesen sein. Aufgrund der Beschädigung könne es auch gewesen sein, dass der Pkw gegen die Heckseite des Geländewagens gestoßen sei. Wenn man der Version des Berufungswerbers folge, sei es technisch möglich, dass nach vorne weg ausgeparkt wurde. Wenn man der Version der Zeugin V*** folge, so wäre ein Ausparken nach vorne weg, wenn auch knapp, aber doch möglich gewesen. Die Beschädigung am Fahrzeug der Marke Fiat Punto sei von einem Fahrzeug der Bauart, wie es der Berufungswerber benutzte, verursacht worden. Die Abmessungen würden übereinstimmen. Es würden auch die Abschürfungen auf der Motorhaube mit dem Reserverad übereinstimmen.

 

Nach Ende der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter im Beisein des Technikers festgestellt, dass die Abdeckung des Reserverades am untersten Punkt geöffnet war und dabei Nähte, sowohl in Längsrichtung als auch an der Vorderseite in Querrichtung vorhanden waren. Aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der an der Erhebung beteiligten Gendarmeriebeamten wurde die Verhandlung vertagt.

 

Am 23.10.2002 wurden der Berufungswerber und die Erstbehörde als Parteien und zwei Gendarmeriebeamte als Zeugen geladen.

 

Der Berufungswerber hat ausgeführt, dass ihm der Jagdpächter, Herr A**********, mitgeteilt habe, dass es von der Familie V*** nicht gern gesehen werde, wenn er sein Fahrzeug vor dem Haus abstelle. Vor ca zwei bis drei Jahren sei ihm das Abstellen des Fahrzeuges jedoch erlaubt worden. Vor diesem Haus würden sonst keine Fahrzeuge parken und wenn, soviel er wüsste, seien dies nur Familienangehörige. Er sei einmal bis zweimal in der Woche bei Herrn A********** gewesen.

GI S********** hat ausgeführt, dass Frau V*** die Anzeige erstattet habe und seien aufgrund ihrer Angaben die Erhebungen durchgeführt worden. Der Berufungswerber sei zur Unfallstelle gekommen und sei von ihm und seinem Kollegen eine Stellprobe durchgeführt worden. Bei dieser Stellprobe hätten sie aufgrund des am Heck des Geländewagens befindlichen Reservereifens, der angebrachten Anhängevorrichtung und der Beschädigung am Zweitfahrzeug zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Kontaktierung bei den Fahrzeugen feststellen können. Sie hätten die Entfernungen abgemessen und Fotos angefertigt. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Reservereifen näher untersucht habe und dabei eventuell Wischspuren wahrgenommen habe. Von einer derartigen Wischspur sei in seinem Handzettel nichts vermerkt. Er nehme daher an, dass er den Reservereifen an der vermutlichen Kontaktstelle mit dem anderen Fahrzeug nicht besichtigt habe. Der Gendarmerieposten X sei hinsichtlich der Erhebungen beim Zulassungsbesitzer ersucht worden. Von den Beamten sei mitgeteilt worden, dass an dem Geländewagen keine Beschädigungen sichtbar gewesen seien.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte der Zeuge aus, dass es möglich sei, wonach er das Reserverad genauer besichtigt habe. Er könne dies jedoch nicht behaupten. Wenn Spuren vorhanden gewesen wären, hätte er diese aufgeschrieben. Es sei auch möglich, dass er vergessen habe, dies aufzuschreiben.

 

AI W********** hat ausgeführt, dass die Anzeige von seinem Kollegen erstattet worden sei. Den Reservereifen am Geländewagen hätte er nicht besichtigt. Die Besichtigung des Fahrzeuges sei von den Kollegen des Gendarmeriepostens X durchgeführt worden.

 

Vom Zeugen wurden die zwei Beamten des Gendarmeriepostens X telefonisch erhoben und bekannt gegeben.

 

Am 21.11.2002 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Zu dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber und die Erstbehörde als Parteien und zwei Gendarmeriebeamte als Zeugen geladen.

 

Ein Gendarmeriebeamter hat sich für die Verhandlung entschuldigt und bekannt gegeben, dass er nicht mehr wüsste, als sein Kollege. RI W*********** hat ausgeführt, dass sie den Geländewagen der Marke Mitsubishi aufgrund eines Ersuchens der Kollegen des Gendarmeriepostens H*************** besichtigt hätten. Am Fahrzeug seien keine Beschädigungen festgestellt worden. Es sei die Höhe des Reserverades vermessen worden. Seiner Erinnerung nach hätte er von Wischspuren nichts gesehen. Er könne heute nicht mehr angeben, ob er die Unterkante bzw. der Kollege speziell den Reifen auf Wischspuren untersucht habe. Der Kollege hätte die Vermessung vorgenommen und dabei den unteren Bereich des Reserverades bis zum Boden besichtigt. Sie seien vom Gendarmerieposten H*************** auf das montierte Reserverad an der Hecktüre des Geländewagens hingewiesen worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Reserverad genau untersucht worden sei. Wenn augenscheinliche Wischspuren vorhanden gewesen wären, hätten sie das sicher auch im Aktenvermerk festgehalten. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob bzw. dass die Hülle des Reserverades unten geöffnet gewesen sei, sodass der Reifen sichtbar war. Er wüsste, dass der Lenker des Geländewagens zum Unfallsort zurückgefahren sei.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters führte der Zeuge aus, dass sie die Beschädigung des zweitbeteiligten Fahrzeuges nicht gewusst hätten und daher auch nicht, wo die Kollision mit dem Reservereifen stattgefunden habe. Es sei das gesamte Reserverad begutachtet worden. Bei offensichtlichen Wischspuren wäre dies festgehalten worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

§ 4 Abs 5 StVO 1960 lautet:

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens 3*** H*************** hat der Berufungswerber am 15.9.2001, in der Zeit von 17,30 Uhr bis 20,45 Uhr, als Lenker des Kombinationskraftwagens der Marke Mitsubishi Pajero, mit dem Kennzeichen **-***F, vor dem Haus 3*** E****** Nr 50, beim Ausparken den Pkw der C****** V***, mit dem Kennzeichen **-***P, beschädigt. Frau V*** hat am 16.9.2001 eine Anzeige erstattet. Dabei hat sie ausgeführt, dass sie den Pkw der Marke Fiat Punto, mit dem Kennzeichen **-***P, am 15.9.2001, gegen 17,30 Uhr, in E******, vor dem Haus W***** Straße Nr 50, abgestellt habe. Ein dunkler Geländewagen sei dort gestanden. Um 20,45 Uhr sei sie weggefahren. Der Geländewagen sei schon weg gewesen. Es sei schon finster gewesen und hätte sie an eine Beschädigung nicht gedacht. Vor dem Geländewagen sei der Pkw ihres Bekannten Herrn H***** L******* geparkt gewesen.

 

Von den Beamten wurde eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge durchgeführt. Die Beschädigungen am Fahrzeug der Zeugin stimmten mit der am Fahrzeug des Berufungswerbers angebrachten Anhängevorrichtung und des Reserverades hinsichtlich der Höhen und Abstände überein.

 

In dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen vom 3.1.2001 wird Folgendes aufgeführt:

 

Geht man davon aus, dass die Beschädigungen am Fiat bei der gegenständlichen Kontaktierung mit dem Fahrzeug des Beschuldigten entstanden sind, so musste der Beschuldigte beim Ausparken das Nahekommen an den Fiat der V*** wahrnehmen und hinsichtlich einer Kontaktierung besonders sensibilisiert sein. Aufgrund der bleibenden Verformungen der Stoßstange sowie der Motorhaube, die im beschädigten Bereich relativ formfest bzw steif ist, mussten bei der gegenständlichen Kontaktierung relativ große Kraftwirkungen entstanden sein, die auch durch den Beschuldigten infolge seiner Sensibilisierung wahrgenommen werden mussten. Der Beschuldigte musste daher die gegenständliche Kontaktierung aufgrund der dabei auftretenden, typischen Kraftwirkungen wahrgenommen haben.

 

In seiner Rechtfertigung vom 14.2.2002 führt der Berufungswerber aus, dass er mit seinem Fahrzeug so geparkt habe, dass er beim Wegfahren nach vorne wegfahren musste, ohne zurückschieben zu müssen. Er könne daher nicht gegen den hinter seinem Fahrzeug abgestellten Pkw gestoßen sein. Von den Gendarmeriebeamten seien keine Beschädigungen an seinem Fahrzeug festgestellt worden. Das Fahrzeug sei relativ stark verschmutzt gewesen und hätten keine Streifspuren auf eine Kollision hingedeutet.

 

Herr H***** L******* wurde am 15.3.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft W********/T**** einvernommen. Dabei hat er ausgeführt, dass er seinen Pkw unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschuldigten geparkt habe. Der Beschuldigte hätte nur durch Einlegung des Rückwärtsganges aus dieser Position ausparken können. Er sei sehr knapp vor dem Pajero in einem Abstand von ca 30 bis 54 cm gestanden. Seine Freundin sei ca 1 m bis 1,20 m hinter dem Pajero gestanden. Er hätte sich sogar nach dem Einparken noch vergewissert, ob der Beschuldigte genug Platz nach hinten zum Ausparken habe. Von ihm wurde eine Handskizze angefertigt.

 

In der Stellungnahme vom 23.4.2002 führt der Berufungswerber aus, dass die Aussagen des Zeugen L******* unrichtig seien. Die Positionen der Fahrzeuge seien unrichtig dargestellt. Das Fahrzeug sei bei der Zufahrt zwischen dem Haus Nr 50 und dem angrenzenden Haus abgestellt gewesen. Vor ihm sei alles frei gewesen und hätte er im Vorwärtsgang wegfahren können. Vom Berufungswerber wurde zu der Aussage des Zeugen L******* eine korrigierte Handskizze angefertigt.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Vom Berufungswerber wird bestritten, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat. Hiezu wird Folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten, Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benutzung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (zB durch bauliche Hindernisse, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor.

 

Die Grünfläche vor dem Haus E******, W***** Straße Nr 50, war niveaugleich mit dem dort angebrachten Gehsteig. Diese Grünfläche war nicht gesondert gekennzeichnet und wurde weder das Betreten noch Befahren durch bauliche Maßnahmen erschwert oder durch Hinweistafeln auf ein Privatgrundstück hingewiesen. Diese Grünfläche konnte demnach vom Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (wenngleich auch durch widerrechtliche Benützung des Gehsteiges) benutzt werden. Nicht zuletzt aufgrund der zum Vorfallszeitpunkt ausgeführten Bauarbeiten im Bereich des Hauses W***** Straße Nr 50 entstand der äußere Anschein, dass diese Fläche einer Straße mit öffentlichem Verkehr zuzurechnen ist, auch wenn es sich bei den Eigentumsverhältnissen (im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes X von der Katastralgemeinde E****** beigebracht) um einen Privatgrund handelt. An der Vorfallsörtlichkeit waren demnach die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 gültig.

 

Das Vorliegen eines Sachschadens ist für die erkennende Behörde als erwiesen anzunehmen, zumal die Angaben der Anzeigerin V*** durch die Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Beschädigungen überprüft wurden. Es wurden Fotos angefertigt. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die beschädigte Motorhaube vorgewiesen. Für das Vorliegen eines Sachschadens ist eine allfällige Reparaturrechnung nicht erforderlich. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO setzt das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht unbedingt nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich; es genügt demnach vielmehr, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 15.9.2001 in den späten Nachmittagsstunden so gegen 17,00 Uhr sein Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt hat und nach ca einer halben Stunde wieder weggefahren ist. Ob das Fahrzeug des Zeugen L******* schon vorher schräg zum Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt war, was vom Berufungswerber und der namhaft gemachten Zeugin A********** behauptet wird, ist nicht entscheidungsrelevant, zumal sich aufgrund der Zeugenaussagen (A**********, L******* und V***) ergeben hat, dass diese Position letztendlich verändert wurde und Herr L******* mit der Zeugin V*** allenfalls in kurzen Abständen (mit beiden Fahrzeugen) an die Vorfallsörtlichkeit zurückkehrte. Die Beschädigungen am zweitbeteiligten Fahrzeug sind hinsichtlich der Abstände der Anhängevorrichtung und des Reserverades, hinsichtlich der Höhe und der Abstände zueinander und insbesondere der Ausformungen so markant, dass die erkennende Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Beschädigung am zweitbeteiligten Fahrzeug durch das Fahrzeug des Berufungswerbers verursacht wurde. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die auf ein anderes Fahrzeug (allenfalls auch der gleichen Marke und Type) schließen lassen, zumal die Zeugin unmittelbar nach Kenntnis des Schadens die Anzeige erstattet hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie zur Nachtzeit die Beschädigung nicht bemerkt hat. Auch die seitens des Berufungswerbers angeführte Möglichkeit, wonach die Zeugin allenfalls selbst gegen das Fahrzeug des Berufungswerbers gestoßen sein könnte, ist insbesondere im Hinblick auf den Anzeigezeitpunkt nicht schlüssig. Eine Anzeigeerstattung am gleichen Tag wäre nach Ansicht der erkennenden Behörde in diesem Fall als wahrscheinlicher anzusehen gewesen. Ein Begutachten des Fahrzeuges der Zeugin V*** durch ihren Lebensgefährten einige Tage vor dem Vorfall kann nicht schlüssig mit der Anzeigeerstattung in Zusammenhang gebracht werden, zumal der Zeuge selbst ausgeführt hat, dass er hinsichtlich des Fahrzeuges seiner Lebensgefährtin ziemlich genau sei, sodass eine öftere Kontrolle und Besichtigung des Fahrzeuges nicht als außergewöhnlich angesehen werden kann.

 

Die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit a StVO hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen trifft. Es gibt keinen unmittelbaren Zeugen des Verkehrsunfalles, sodass nicht mit der für die Bestrafung erforderlichen Sicherheit von einem fehlenden Anhalten des Berufungswerbers ausgegangen werden kann. Es war sohin der Berufung zu Punkt 1 (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit a StVO 1960) Folge zu geben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Aufgrund der Art der Beschädigung hätte dies dem Berufungswerber nicht zuletzt infolge der im Zuge eines Ausparkmanövers erhöhten Sorgfalt auffallen müssen. Dies auch dann, wenn es sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers um einen Geländewagen und sohin um ein Fahrzeug mit einem höheren Eigengewicht handelt. Auf das Gutachten des technischen Sachverständigen, der der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogen wurde, darf verwiesen werden. Für die erkennende Behörde war sohin der dem Berufungswerber zu Punkt 2 zur Last gelegte Tatbestand (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960) als erwiesen anzunehmen.

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen:

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 726,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. Von der Erstbehörde wurde die Geldstrafe schuldangemessen festgesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine weitere Herabsetzung vorzunehmen war. Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um keine Bagatelldelikte. Diese Strafe soll auch geeignet sein, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers ? Einkommen von ca ?

1.400,--, Besitz eines Einfamilienhauses zur Hälfte, Sorgepflicht für die Gattin ? wurden mitberücksichtigt.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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