TE UVS Steiermark 2002/12/11 30.15-34/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn G W, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.06.2002, GZ.: 15.1 7017/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung in Punkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "W Bau GesmbH" mit dem Sitz in J, am 28.09.2000, um ca. 11.15 Uhr, das Organ des Arbeitsinspektorates Loeben, Herrn Ing. H H, auf der Baustelle M B (Neueindeckung eines Stadls) insofern behindert, als er ihn an der Fortsetzung der Amtshandlung gehindert und des Grundstückes verwiesen habe. Wegen dieser Übertretung des § 4 ArbIG wurde über ihn gemäß § 24 Abs 5 Z b ArbIG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1.090,-- verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber ein, sein Bruder, F W, sei Eigentümer einer Landwirtschaft zur welcher ua. das Wohnobjekt mit der Adresse M B sowie das verfahrensgegenständliche Stallgebäude gehöre. Dieses sei im Juli 2000 durch ein Feuer schwerstens beschädigt worden und in Eigenregie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wieder aufgebaut worden. Insbesondere habe die W Bau GesmbH. keinen Auftrag zur Durchführung der Dacheindeckungsarbeiten erhalten. Der Berufungswerber habe als Privatmann seinem Bruder beim Wiederaufbau geholfen und sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, die Fragen des Arbeitsinspektors zu beantworten. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemäß § 51e Abs 7 VStG mit den Verfahren UVS 30.15-36,38,39/2002 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, wird nach Einvernahme von G und F W, weiters des Meldungslegers Ing. H H und des weiteren Zeugen H Sch unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Tatortfotos und Erfassungsblätter nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Liegenschaft an der Adresse M B, bestehend unter anderem aus einem Wohngebäude, dem verfahrensgegenständlichen Stallgebäude und einer Lagerhalle der W Bau GesmbH., steht im Eigentum von F W, welcher hauptberuflich Landwirt ist. Beide Brüder wohnen an der gegenständlichen Adresse und befinden sich im Wohnhaus auch die Büroräumlichkeiten der W Bau GesmbH. Im Juli 2000 brannte das Stallgebäude bis auf die Grundmauern ab. Für den Wiederaufbau beauftragte F W teilweise Firmen, ua. für die Bauarbeiten die W Bau GesmbH. und für die Zimmereiarbeiten das Einzelunternehmen H Sch. Die Dachziegel wurden von der Dachdeckerei Sch aus S geliefert, welche auch die Spenglerarbeiten machte. Der auf den Tatortfotos abgebildete Kran wurde von F W eigens für diese Stallbaustelle von der W Bau GesmbH. gekauft. Der Berufungswerber besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, nicht jedoch für die Durchführung von Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Am 28.09.2000 kam Arbeitsinspektor Ing. H H im Zuge eines Außendienstes bei der gegenständlichen Baustelle vorbei. Es war dort zunächst eine Person auf dem Dach, welche ohne Absturzsicherungen Dacheindeckungsarbeiten durchführte. Als diese Person sich umdrehte, erkannte der Arbeitsinspektor den Berufungswerber, welcher ihm von frühern Kontrollen als Chef der Baufirma W GesmbH. bekannt war. Am Stallgebäude war lediglich eine Firmentafel der Zimmerei Sch eingebracht, nicht jedoch eine solche der W Bau GesmbH. Es befanden sich auch keine Firmenfahrzeuge der Firma des Berufungswerbers vor Ort. Der Berufungswerber antwortete auf die Frage des Arbeitsinspektors, wer hier mit ihm arbeitete:

"Das mach nur ich, sonst ist keiner da, das ist mein Gebäude." Der Arbeitsinspektor begnügte sich zunächst ohne weitere Nachschau mit dieser Antwort, obwohl er zuvor gehört hatte, dass der Berufungswerber mit einer weiteren Person redete. Zuvor fertigte er noch das im Akt 15.1 2000/7017 befindliche Foto Nr. 1 an. Um ca. 11.30 Uhr kehrte der Arbeitsinspektor zur Baustelle zurück und fand nun den Berufungswerber und zwei weitere Personen mit Dachdeckungsarbeiten beschäftigt vor. Er fertigte die Fotos Nr. 2 und 3 an, auf welchen alle drei Personen nur aus großer Entfernung und von hinten abgebildet sind. Der Berufungswerber antwortete auf die Frage des Arbeitsinspektors, wer die anderen beiden Leute sind, mit den Worten: "Das sind meine Nachbarn, verschwinden Sie, das ist mein Privatgrundstück." Eine der beiden Personen auf dem Dach rief noch in gebrochenem Deutsch herunter "ich nicht verstehen". Der Arbeitsinspektor bekam die anderen beiden Personen im Verlaufe der Kontrolle nicht näher zu Gesicht und konnte mit ihnen auch nicht sprechen. In der Nähe der Baustelle traf er auf einem Feld eine ihm zunächst nicht bekannte Person an und stellte sich bei ihr als Arbeitsinspektor vor. Auf die Frage, ob dieser Mann wisse, wer auf dem Dach arbeite, antwortete der Mann:

"Schreiben Sie ins Protokoll, ich weiß nichts, das weiß alles mein Bruder", worauf für den Arbeitsinspektor klar war, dass es sich bei dieser Auskunftsperson um den Bruder des Baumeisters W handelte. Als der Arbeitsinspektor zur Baustelle zurückkehrte, war

G W bereits vom Dach heruntergestiegen und verwies den Arbeitsinspektor nochmals von der Baustelle. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer solchen Behinderung der Amtshandlung entfernte sich der Arbeitsinspektor und kehrte um ca. 12.30 Uhr in Begleitung von 3 Gendarmeriebeamten zur Baustelle zurück. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete niemand mehr auf dem Dach. Im Zuge der Befragung durch den Gendarmeriebeamten gab der Berufungswerber erstmals an, eine der beiden Personen auf dem Dach sei H Sch gewesen. Nachdem er die Mitarbeit einer dritten Person auf dem Dach zunächst bestritten hatte, gab er nach Vorhalt, dass Fotos gemacht worden seien, an, die dritte Person sei sein Bruder gewesen. Am 10.04.2002 führte Ing. H in Abwesenheit des Berufungswerbers eine Betriebskontrolle der W GesmbH. durch, welche positiv verlief. Gegen Abschluss der Kontrolle traf er auf

F W, welcher ihn freundlich begrüßte. Es ergab sich ein Gespräch über allgemeine Themen in einer freundlichen Atmosphäre, in dessen Verlauf der Arbeitsinspektor F W fragte, warum er bei der Bezirkshauptmannschaft ausgesagt hätte, dass er am 28.09.2000 auf dem Dach gewesen sei, worauf F W wörtlich antwortete: "Was hätte ich tun sollen? Das war die einzige Möglichkeit, dass ich keine Strafe zahle. Sie haben keinen Zeugen, dass ich nicht auf dem Dach war, sondern am Feld. Das war die einzige Möglichkeit, dass man das versenkt. Was hätten Sie an meiner Stelle getan?".

Beweiswürdigung: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird zunächst als erwiesen angenommen, dass F W vor der Bezirkshauptmannschaft Judenburg und auch im Berufungsverfahren eine falsche Zeugenaussage abgelegt hat, indem er behauptete, er habe sich während der Kontrolle auf dem Dach befunden und das vom Arbeitsinspektor behauptete Gespräch auf dem Feld habe nie stattgefunden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den nachfolgenden Äußerungen anlässlich der Kontrolle vom 10.04.2002, welche vom Arbeitsinspektor in seinem Erfassungsblatt wörtlich festgehalten wurden. F W machte auch im Berufungsverfahren einen äußerst präpotenten und unglaubwürdigen Eindruck. Das zur Entscheidung berufene Senatsmitglied hegt auch durchaus Zweifel dahingehend, ob die zweite Person auf dem Dach tatsächlich der Zimmermeister H Sch war. Er ist auf den Fotos nicht eindeutig erkennbar, fühlte sich bei der Zeugenaussage sichtlich unbehaglich und antwortete ausweichend. Hinzu kommt, dass aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses (H Sch ist mit der Schwester der W-Brüder befreundet) eine Gefälligkeitsaussage nicht auszuschließen ist, jedoch konnte ihm zum Unterschied von F W keine Falschaussage nachgewiesen werden. Nicht geklärt werden konnte die Identität der dritten, vom Arbeitsinspektor auf dem Dach fotografierten Person. Aufgrund des Umstandes, dass diese Person in gebrochenem Deutsch sprach, könnte es sich allenfalls um einen illegal beschäftigten Ausländer handeln. Dies würde auch die Aussage von F W anlässlich der Kontrolle vom 10.04.2002 erklären, derzufolge er mit seiner Falschaussage vor der Bezirkshauptmannschaft eine Strafe vermeiden wollte und etwas "versenken" (gemeint wohl: vertuschen) wollte.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs 1 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstätten jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/Innen beschäftigt werden. Im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 3 ArbIG sind Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden. Gemäß § 24 Abs 5 ArbIG ist unter anderem strafbar, wer, soweit nicht Ziffer 1 bis 4 zur Anwendung kommen, a) Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;

b) Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert. Im Anlassfall ist aus den dargestellten Gründen im Zweifel für den Beschuldigten als erwiesen anzunehmen, dass dieser am Kontrolltag als Privatmann seinem Bruder beim Neueindecken des Stalles geholfen hat. Es konnte nicht erwiesen werden, dass es sich um eine Firmenbaustelle der W Bau GesmbH gehandelt hat, es fehlt auch der Beweis dafür, dass am Kontrolltag überhaupt ein Arbeitnehmer (allenfalls auch einer anderen Firma) auf dem Dach gearbeitet hat. Von der mitbeteiligten Partei wurde hiezu die Rechtsauffassung vertreten, dass der Berufungswerber, nur weil er Inhaber einer Baufirma ist, dem Arbeitsinspektor jederzeit, und zwar auch als Privatmann auf einer Baustelle im Bereich der Landwirtschaft seines Bruders Rede und Antwort stehen muss. Diese Auffassung ist jedoch durch das Gesetz nicht gedeckt. Es ist dem Arbeitsinspektorat zwar dahingehend Recht zu geben, dass unter "wer" im Sinne von § 24 Abs 5 ArbIG auch betriebsfremde Personen zu verstehen sind und somit theoretisch auch der Berufungswerber als Privatperson sowie jede andere zufällig anwesende Person, welche den Arbeitsinspektor an der Fortführung der Kontrolle hindert, bestraft werden könnte. Hiebei ist allerdings zu beachten, dass die Strafsanktion des § 24 Abs 5 lit a und b ArbIG nur dann gilt, wenn diese betriebsfremde Person Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert bzw bei der Durchführung von Besichtigungen (von Betriebsstätten und Arbeitsstellen) behindert. Im Anlassfall konnte jedoch der Nachweis nicht erbracht werden, dass es sich um eine Arbeitsstelle der W Bau GesmbH bzw überhaupt irgendeiner Firma, welche Arbeiten durchführt, die der Kontrolle der Arbeitsinspektion unterliegen, handelte. Der Verdacht des Arbeitsinspektors, es handle sich um eine Firmenbaustelle der W Bau GesmbH mag zwar ein Einschreiten des Arbeitsinspektors am 28.09.2000 rechtfertigen, eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen Behinderung der Amtshandlung setzt jedoch den Nachweis voraus, dass es sich tatsächlich um eine Firmenbaustelle gehandelt hat. Hiebei sei insbesondere darauf verwiesen, dass die gegenständliche Kontrolle ja der Überprüfung einer offensichtlichen Übertretung des § 87 Abs 3 BauV diente (vgl. die aus Anlass der gleichen Kontrolle erstattete Anzeige wegen Übertretung dieser Bestimmung). Im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 BauV gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art (Hervorhebung durch UVS). Verwiesen sei auch auf § 1 ASchG, wonach auch dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt. Auch wenn daher § 2 Abs 3 ArbIG von einem sehr weiten Begriff der "Arbeitsstelle" ausgeht, ist diese Bestimmung doch sinnvollerweise so zu interpretieren, dass nur Arbeitsstellen gemeint sind, auf welchen tatsächlich Arbeitnehmer zumindest prinzipiell (wenn auch nicht notwendigerweise unmittelbar zum Kontrollzeitpunkt) beschäftigt sind. Diese Interpretation ergibt sich schon aus dem Schutzzweck aller einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Es war mit Sicherheit nicht der Wille des Gesetzgebers, private Häuslbauer oder Landwirte, welche beispielsweise bei ihrem Eigenheim oder Hof selbst oder mit Nachbarschaftshilfe Arbeiten durchführen, der Kontrolle der Arbeitsinspektion zu unterwerfen. Verwiesen sei diesbezüglich auf die Ausnahmetatbestände gemäß § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 ArbIG. Im Anlassfall konnte nicht erwiesen werden, dass mit den gegenständlichen Dacheindeckungsarbeiten überhaupt irgendwelche Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle oder im Sinne von § 4 Abs 1 letzter Satz ArbIG allenfalls davor beschäftigt waren. Es war daher im Ergebnis das Verfahren einzustellen und da nicht erwiesen werden konnte, dass es sich bei den gegenständlichen Stalleindeckungsarbeiten um eine Arbeitsstelle im Sinne des ArbIG gehandelt hat, auf welcher auch tatsächlich von Arbeitnehmern Bauarbeiten durchgeführt wurden.

Schlagworte
Arbeitsinspektion betreten besichtigen hindern Strafbarkeit Arbeitsstelle Baustelle Arbeitnehmer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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